Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 27.02.1963 – 2 StR 26/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_26/63 2169 098
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Regierungssekretär Eberhard aus DB geboren am a 1929 in M Ostpreußen,
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1963, an der teilgenommen haben: 0
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgericht sr | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter HP in der Verhandlung,
Justizobersekretär Brei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach: § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB zu einen Monat Gefängnis verurteilt unä die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Unzucht im Sinne des § 175 StGB treibt nur, wer mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293; 9,111, 113). Ein kurzes Berühren des Geschlechtsteils genügt nicht. Hier-
von geht auch dic Strafkammer aus, meint aber, der Tatbestand des § 175 StGB sei deshalb erfüllt, weil der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen dreimal angefaßt
und dadurch eine geschlechtsbetonte Beziehung von nicht mehr belangloser Stärke und von gewisser Dauer herbeigeführt habe. Für die Beurteilung sei auch von Bedeutung,
Gaß es sich bei dem anderen nicht um einen erwachsenen Mann,
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Die Revision, mit der Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt werden, hat keinen Erfolg
Die Verfahrensbeschwerden sind teils unzulässig, weil nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes ist, was keiner näheren Darlegung bedarf, sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit sich die Revision im Rahmen der Sachrüge mit Einzelausführungen gegen die der Verurteilung wegen versuchten Mordes zugrunde liegenden Feststellungen wenäct, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sämtliche von der Jugenökammer gezogenen Schlü auf die Beweggründe des Angeklagten sind möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Dafür, daß die Jugendkammer hierbei die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere den Grad der Entwicklung des Angeklagten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt haben könnte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt,
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Zeitungsbotin Frau DEWin der Absicht, sie zu betäuben und dann auszurauben, durch einen Schlag mit einem Balkenstück so erheblich am Kopf verletzt, daß ihr Tod unabwendbar war. Die bewußtlose und stöhnende Frau hatte er mit einem gestohlenen Personenkraftwagen in ein YWaldsgscelände gefahren. Dort legte er sie unter einen Baum und entkleidete sie, um ein Sittlichkeitsverbrechen vorzutäuschen, deckte sie aber mit den Kleidungsstücken und
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jedoch keine näheren Feststellungen, sondern spricht nur allgemein von dem "beabsichtigten weiteren Verhalten des Angeklagten". Das genügt nicht. Solange nicht feststeht,
zu welchem bestimmten Tun der Junge veranlaßt werden sollte, fehlt es für den Schuldspruch wegen versuchter Verführung cines Minderjährigen zur Unzucht an einer sicheren Grundlage.
Baldus ..„Dotterweich Scharpenseel
Meyer ... Henning