Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 24.11.1964 – 1 StR 421/64
1. Strafsenat
7131 086
Im Namen dee Volkes
In der Strafsache
gegen
den Journalisten Heinz Peter Tr CB .:us Ic, geboren or @. ED EB ir Sr
(EB), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer gleichgeschlochtlicher Unzucht u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Staatsamalt BD. als Vertreter der Bundosanwaltschaft,
Justizengestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Auf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 23, Juli 1964 mit den Foststellungen aufgehoben, soweit es dic Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Tflegeanstalt angeordnet hat.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschoidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittols, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dic weitergehonde Revision wird verworfen,
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit dem 24. Juli 1964 auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Vertrochen der fortgesetzten gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB, in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. I Ur. 3 StGB, und wegen dreier Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gofängnis verurteilt und sceinc Unterbringung in einer Heil- oder Fflegsanstalt angeoränct,
Die nevision des Angeklagten greift das Urtsil in Füllen der Verurteilung nach § 175 (II, 3, 6 und 7 der
Im
Urteilsgründe) und in drei weiteren zinzelfüllen der Verurtsilung nach § 175 a Nr. 3 StGB (II 2, 5 und 9 der Urteilsgründe) in vollem Umfang, im übrigen im Straf-
ausspruch an,
I, In den Füllen II 3, 6 und 7 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht nur jsweils ein Verzehen nach 5 175 StGB als gegeben ansah, wie auch in den Fällen II 2, 5 und 9 der Urteilsgründe, in denen nach Auffassung der Revision gleichfalls nur eine Anwendung des Vergehenstatbestandes in Betracht kam, kann cs allein mit kücksicht uf dic Unterbrechung durch richterliche Handlungen nicht zur Verjährung der Strafverfolgung gekomnen sein.
Begangen waren die Taten in den Jahren 1956 bis 1958. Die erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung in diesem Verfahren bestand in dem Haftbefehl vom 9. Oktober 1958 (Bl. 10 d.Aä.). In diesem Haftbefehl sind zvier nicht eusdrücklich bestimmte vinzelfällo bezeichnot. sv bezog sich aber ersichtlich auf alle Vorgänge, die dem Kichter im Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls aus den bis dahin angestellten ärmittlungen bekannt waren. Dios weren die Fälle FD (5), aD (5), EB (7) una Sch (9). Als in der Zoit vom 4. November 1958 bis 10, Januar 1959 mehrero Verfügungen des krmittlungsrichters ergingen, mit denen die Öffnung an den Angeklagten zerichteter, auf der Fost beschlagnahnmter Briefe angeordnet wurde (Bl. 45 bis 51 d.A.), weren auch die Fälle HD (2) und IB (3) Gegenstand des Verfahrens gswworden. Bci den Brieföffnungen handelta es sich gleicherweise um richterliche Handlungen, durch die das Verfahren
wegen aller daten, dic es damals zum Gegenstand hatte,
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gefördert werden sollte. Sie verfolgten in keinem Fall das ausschließliche Ziel der Aufklärung neuer bis dahin noch nicht erfaßtor Vorgänge, sondern dienten durchweg mindestens auch dem Zweck, Anhaltspunkte für den Aufenthalt des flüchtigen Angeklagten oder weitere Aufklärung
in den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Fällen zu zewinnen. srneut unterbrochen wurde dic Verjährung schließlich allgenein durch den zur Erwirkung der Auslieferung des Angeklegten erlassenen Haftbofehl des Amtsgerichts Lauphein vom 24. April 1963 (Bl. 159 d.A.), der alle im Urteil behandelten zinzelfälle ausdrücklich anführte. Die für den Tatbestand dos § 175 StGB in Betracht kommendo Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB) konnte hiernach nicht ablaufen, sondern ist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.
II. Dio von dor Revision in den angeführten Fällen zum öchuldspruch erhobone Sachrüge ist unbegründot. Das riiumt der Beschwerdeführer in den Fällen der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 175 StGB selbst ein. Es trifft aböor auch dort zu, wo dio Revision sich gegon die Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB (statt bloß des § 175 StGB) wendet. In zellen drei Fällen gab der Angeklagte den Jungen Heftc vit Facktaufnahmen zum Betrachten und verstand cs damit, sie geschlechtlich zu erregen und zu dem von ihm beab-
sichtigten unzüchtigen Treiben geneigt zu machen. Das genügt.
III, Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung hat der Senat eingehend goprüft. Sic behandeln umfassend und geradezu vorbildlich alle zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte.
„as dic nevision dagegen vorbringt, verkennt dio sachlichen Zusammenhänge und den wirklichen Sinn der Darlegungen des Landgerichts. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die „strefkammer in unzulässiger Weise Nerkmale des esctzlichen Tatbestundes strafschärfend herangezozen hat, credce bei Sittlichkeitsdelikten sind dic Folgen, welche ic Tat im cinzelnen für das Opfer gehabt hat - wie vor
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d allem das Ausmaß des angerichteten seelischen Schadens
oder der Grad der Gefahr für die Entstehung eines solchen schadens -, bei der Bemessung der Strafe von wesentlicher Bedeutung (vgl, auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen A, Aufl. S. 263 £). &s ist nicht richtig, wenn dic Revision cine solche Zrörterung deshalb als rechtlich unzulässig bezeichnet, weil jede Verführung eines Jugendlichen in Sinne des § 175 Nr. 3 StGB diesen der Gefahr aussctzo, sittlich verdorben zu werden, Übrigens hat das Landscricht gerade zu Gunsten des Angeklagten beachtet, daß bei xeinem der Jungen ein Dauerschaden oder eine noch anhaltendo Scolicche Belastung zurückgeblichen ist. Dem Unstand, daß das Landgericht einerseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, andererseits aber auch den Strufzweck der persönlichen Abschreckung mitberücksichtigt hat, 1§ 8t sich kein sachlicher Widerspruch entnehmen. 50- lange beim Täter überhaupt noch ein Hemmurgsvermögen vorherden ist, ist auch für den Gesichtspunkt der Sveziulprüvention Raum.
IV. Dagegen ist dio Anordnung der Unterbringung dos eklagten in einer Heil- oder Fflegeanstalt nach don
un? Ist der Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten nicht auf die klinisch-psychiatrisch anerkannten
Zustänrdg beschränkt, sondern unfaßt auch andsre Störungen, velche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen verhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist es gleichgültig,
ob es sich um Beeintrüchtigungen des Verstandes oder
deo Gefühl- oder Trioblebens handelt. Auch Störungen solcher Art können krankhaft im Sinno des § 51 StGB sein (BGH IM § 51 StGB Nr. 5 und 10; BGHSt 14, 20). Sie können denn chenso wio Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen “issenschaft Grundlage für eine Maßnakmo nach § 42 b StGB bilden (vgl. BGH GA 1962, 185 f a.2.). &s ist deshalb nicht zu bemängeln, daß das Landgericht die orheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten in einem besonders sterken und abartig auf männliche Jugendliche fixierten Geschlechtstrieb gefunden hat. Es befand sich dabei, wie auch mit seiner Annahnmo, daß bei der abnormen Sucht des Argeklagten eino hohe Wahrscheinlichkeit für Rückfällo bestehe, in Überoinstimmung mit dem Gutachten des Sachverstärdigen, der den Angeklagten sechs \ochen in Anstaltsbeobachtung hatte.
Die Revision bemängelt jedoch mit Recht, daß das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob dio von den Argeklagten ausgehende Gofahr nicht durch andere, weniger einschneidende und zumutbare Nittel abgewendet werden
könne. Der Gedanke an eine solche Möglichkeit erscheint
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bei der gegebenen Sachlage nicht von vornherein so abvegig, daß sich das Landgericht die ausdrückliche AuS- einendersetzung mit dieser Frage hätte ersparen dürfen, zu denken gibt insbesondere, daß der Angeklagte nach den Feststellungen sich nicht unsittlich an Jugendlichen vergangen hat, solange er noch als Vikar tätig war, und daß er sich im Falle Hannes fügte und nicht auf Fortsetzung des unzüchtigen Umgangs drüngto, als der Jugendliche ihm erklärto, daß er derartiges nicht mehr naben „ollc. Dag sind Umstände, die immerhin dic ürwägung nahe legen, ob sich nicht eino Überwachung des Angeklagten im Hause seiner ültern bei gleichzeitiger Anwendung ciner psychotherapeutischen Behandlung als Ausweg anbietet; gegebenenfalls nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen (2. B. der Tübinger Universität). Selbkstvorständich wird das Landgericht die sooben genannten Unstünde auch bei der ernouten Prüfung der Fragco zu beachten haban, ob eino erheblich verminderte ZurechnungsTähigkeit des Angeklagten mit der von § 42 db StGB geforderten Bestinntheit überhaupt zu bejehen ist, Dic Rechtskraft des Schuldund Strofausspruchs und die Bindung an die hicorzu getroffenen Feststellungen schließt selbständige nceuc Foststellungen insofern nicht aus, weil die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB für dio Strafzumessung schon durch entsprechende Zweifel begründet wird (vgl. auch BGHSt 3, 169, 173 unten).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
kundesamvnalts,
solbert Willms Fischer
Hai Sanders