Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 17.11.1964 – 1 StR 442/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ein hauptamtlicher Bewährungshelfer in Baden-Württenmberg kann nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StPO § 142 Abs. 2
Ein hauptamtlicher Bewährungshelfer in Baden-Württenmberg kann nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden.
BGH, Urt. v. 17. November 1964 - 1 StR 442/64 - IG Karlsruhe
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gärtner Otto_K u % ohne festen Wohnsitz, geboren am. ED in Kogi,
2. den Schweißer Rudolf M EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am @. EEE GEB ir “oe,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten KB zegen
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
4, Juni 1964 wird verworfen. Er hat die Kosten dcs Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Juni 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Auf die Revision des Angeklagten N wird
das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
"&ründe:
Die Revision des Angeklagten KB ist auf die Verurteilung wegen schweren Raubes beschränkt. Sie bleibt erfolglos.
1. Der Angeklagte beging den Raub auf dem IB- platz in Ko. dem Urteil zufolge einem alten, größtenteils abgeräumten Friedhof, der heute als Park angelegt ist, von Wegen und Pfaden durchzogen wird, teils auch als Kinderspielplatz dient und insgesamt, wie es das Urteil ausdrückt, "der Öffentlichkeit", wie os dem Sinnzusammenhang nach in Wirklichkeit meint, dem öffentlichen Verkchr gewidmet ist. Nach ausdrücklicher solcher
Feststellung steht auch die Rasenfläche des Platzes der allgemeinen Benutzung offen, Danach ist in der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein Rechtsfehler zu finden, obwohl der Angeklagte das Verbrechen auf dem Rasen vor ciner noch erhaltenen Gruftenhalle verübte, die in den Treppenaufgängen zwar durch Gitter versperrt ist, im übrigen aber offenstcht, leicht zugänglich ist und des-_ halb nachts von Dirnen dieser Gegend::Zur Ausübung der Unzucht aufgesucht wird.
2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, vom Landgericht freilich knapp begründet, ist ebenfalls roechtsfehlerfrei. Denn die Notwendigkeit dieser Maßnahme springt in die Augen: Der Angeklagte, dem Verbrechen seit früher Jugend verfallen, hat sich zum ausgesprochenen Gewalttäter entwickelt, Er ist deswegen vielfach und schwer vorbestraft. Von den letzten 15 Jahren seit 1951 hat er nur wenig mehr als 2 Jahre in Freiheit verbracht. Unbecindruckt von jeder Strafe hat er jetzt - außer dem Straßenraub - cine Serie schwerer Diebstähle begangen, obwohl seit seiner bedingten Entlassung aus über zweijähriger Zuchthaushäft:noch nicht einmal ein Monat vergangen war, als er den schweren Raub verübte, Seine Sicherungsverwahrung ist daher unabweislich.
Da das Urteil, soweit er es anficht, auch sonst ohne Rechtsfehler ist, muß seine Revision verworfen werden.
II.
1. Dagegen hat der Angeklagte MB nit seinem Rechtsmittel Erfolg. Er beanstandet mit Recht, daß ihm der
Vorsitzende den ihm in anderer Sache gemäß § 89 Abs. 2,
8 88 Abs. 5, § 24 JGG bestellten Bewährungshelfer als Pflichtverteidiger beigeordnet und demgemäß mangels gcsetzmäßiger Verteidigerbestellung die Hauptverhandlung
in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat (§ 338 Ur. 5 StPO).
a) Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Dienst des Bewährungshelfers und die Stellung des Verteidigers ihrem inneren Wesen nach miteinander unvereinbar sind, wie die Revision geltend macht, oder ob es mit Rücksicht auf den Inhalt des der Strafkammer von dem Bewährungshelfer über den Angeklagten erstatteten Berichts wenigstens in diesem Falle unzulässig war, ihn als Verteidiger beizuordnen. Denn der hauptamtliche Bewährungshelfer in Baden-Württemberg gehört überhaupt nicht zu dem Personenkreis, aus dem gemäß § 142 StPO der Pflichtverteidiger ausgevählt werden kann. Er ist weder Rechtsanwalt noch ein nichtrichterlicher Justizbeamter noch zählt er zu den Rechtskundigen, "welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben". Hierbei ist es rechtlich unerheblich, daß der dem Angeklagten zum Verteidiger bestellte Bewährungshelfer diese Prüfung, wie einer Bemerkung der Revision entnommen werden könnte, cerfolgreich abgelegt hat. Mit jener - fast gleichlautend in § 139 StPO wiederkehrenden - Wendung meint das Gesetz nicht jeden, der irgendwann einmal die erste juristische Staatsprüfung für den höhren Justizdienst bestanden hat (§ 5 DRiG, zuvor § 2 GVG a.F.). Vielmehr begreift die Strafprozeßordnung darunter in beiden Vorschriften nur solche Rechtskundige, die außer dieser ersten Prüfung noch keinen weiteren Erfolg nachweisen können, d.h. zwar
die erste, aber noch nicht die zweite Richteramtsprüfung bestanden und sich auch nicht - unter Verzicht auf die zweite Prüfung.- einem anderen Beruf zugewandt haben. Sie versteht demnach darunter die Referendare. Zu dieser Auslegung nötigen schon die sonst auftretenden Sprach- _ widrigkeiten: Niemand wird einen hohen Beamten oder den Angehörigen einer anderen Berufsgruppe, etwa einen Geschäftsmann, nach dem - vielleicht Jahrzehnte zurückliegenden -— bestandenen Examen als Referendar bezeichnen; erst recht nicht jemanden, der auch die zweite Staatsprüfung bestanden hat. Wären justizfremde Berufsangehörige, weil sie ehedem als Rechtskandidaten erfolgreich waren, oder wären gar Richter, Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Rechtskundige mit bestandener erster Staatsprüfung anzusprechen, so würde ein solcher Standpunkt nicht nur das Regel-Ausnahmeverhältnis des Abs, 1 zum Abs, 2 im gedanklichen Aufbau des § 142 StPO umkehren. Es würde auch § 142 Abs. 2 StPO sich selbst widersprechen; denn nach seinem zweiten Halbsatz könnten Richter und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen zu Verteidigern bestellt werden, während § 142 Abs. 2 Halbs. 1 StPO das nur für nichtrichterliche Justizbeamte gestattet, also andere Beamtenklassen und Richter als Pflichtverteidiger gerade ausschließt. Da auch bei den Erörterungen über den Gesetzentwurf unter der fraglichen Begriffsbeschreibung stets nur die Referendare verstanden wurden - freilich unter damals üblichen Bezeichnungen -*), so kann der Unterschied im Tortlaut der §§ 139 und 142 StPO, an den die Gegenmeinung anknüpft **), nicht bedeuten, daß der erstmals erfolgreich
*) Näher dazu Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung, 2, Aufl., I 947 ff, 956 £f; II, 2091
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geprüfte Rechtskundige hier - anders als im Falle des
§ 139 StPO - überhaupt nicht im höheren Justizdienst beschäftigt zu sein brauche, Vielmehr besagt er nur, daß
der Rechtskundige, soll ihm der Wahlanwalt gemäß § 139 StPO die Verteidigung übertragen können, anders als bei Bestellung zum Pflichtverteidiger wenigstens ein Jahr und drci Monate im Vorbereitungsdienst zurückgelegt haben muß - dies offenbar deswegen, weil die Übertragung der \ahlverteidigung auf ihn nach § 139 StPO nicht wie die Bestellung zum Pflichtverteidiger gerichtlicher Verfügung unterlicgt. Auch das bestätigt die Entstehungsgeschichte (Hahn, I, 961; siehe ferner RGSt 61, 104, 106; RG Recht 1917, 1524;
AV PrJ4M vom 50. Dezember 1918 — JMBl 1919, 4; E StPO 1909, Begr. zu § 138; RiStV Nr. 83).
b) In Baden-Württemberg sind die hauptamtlichen Bewährungshelfer nicht Justizbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse sind hier noch nicht gesetzlich geregelt. Über die Einrichtung der Bewährungshilfe besteht vorerst nur der Gemeinsame Erlaß des Justiz- und des Innenministeriums vom 28. März 1955 (GAmtsbl, 165), der zwar zur Anstellungsbehörde den Land- und den Amtsgerichtspräsidenten bestimmt, damit aber nach ausdrücklichen Vorbehalt die Frage der Zuordnung der Bewährungshelfer zur Justiz oder zur Jugendwohlfahrtspflege nicht vorwegentscheidet. Ob die Bewährungshelfer schon aus diesem Grunde nicht die Fähiskcit zum Pflichtverteidiger haben, mag dahinstehen. Sie kommen jedenfalls deswegen nicht für dieses Amt in Betracht, weil sie nicht Beamte sind, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Der § 142 StPO schließt nämlich nicht an den Beamtenbegriff des § 359 StGB an; das versteht sich aus der Verschiedenheit der Aufgaben
äcr beiden Vorschriften. Da § 142 Abs. 2 StPO seine äEntstehung überhaupt nur dem damaligen Mangel an Rechtsanwälten verdankt (Hahn I, 143, 946 £f), dem Richter also
nur einen Behelf für Notfälle an die Hand gibt, darf sein Anwendungsbereich nicht ausgedehnt, sondern muß dem Gesetzes wortlaut gemäß auf solche nichtrechtsgelehrten Justiznersonen begrenzt bleiben, die Beamte sind. Das verlangt auch die Bedeutung, die eine sachgerechte Verteidigung
für das Strafverfahren hat.
Hiernach greift die Verfahrensrüge durch. Es stellt ihren Erfolg nicht in Frage, daß der Angeklagte selbst beantragt hatte, ihm den Bewährungshelfer "als Beistand für die Hauptverhandlung" beizuordnen, auch wenn er dabei nicht bloß den § 69 JGG im Auge gehabt haben sollte. Dice Verteidigung betrifft öffentliche Belange, nicht solche des Angeklagten allein. Daher bestimmt nicht er, sondern gemäß dem Gesetz das Gericht, wer ihm als Verteidiger beizuordnen ist. Ebensowenig beeinträchtigt es den Erfolg der Verfahrensrüge, daß sie nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt erhoben ist, unter dem sie durchgreift; denn § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt von der Revision für die Begründung einer Verfahrensbeanstandung nur, daß sic die den Rechtsmangel enthaltenden Tatsachen angeben müssc. Das ist geschehen.
Demgemäß ist das Urteil auf die Revision des Angeklagten N mit den Feststellungen aufzuheben (BGEHSt 15, 306).
2. Der Senat braucht daher die Sachrüge nicht näher zu erörtern. Indessen wird die Strafkammer neu prüfen
müssen, ob der Beschwerdeführer wirklich nicht nachweisbar in Zueignungsabsicht handelte, wenn er, wie bisher festgestellt, sich den Besitz der Pistole des Polizeibeamten "mindestens" für längere Zeit verschaffen wollte und nur möglicherweise im Sinne hatte, sie irgendwann einmal dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben, Bei cinem Schwerverbrecher wie dem Angeklagten, der eben erst aus der Haft gewaltsam ausgebrochen war, seitdem neuc schwere Verbrechen begangen hatte und sich durch jeden. Versuch, die Pistolc dem Eigentümer zurückzugeben, der Yiederfestnahme ausgesetzt hätte, wird eine solche —- von der Strafkammer selbst für wenig wahrscheinlich erachtcte - Möglichkeit so fern liegen, daß sie für eine lebensnahe Beurteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Zum Begriffe der Zueignungsabsicht gehört es nicht, daß der Täter die weggenommene Sache dauernd behalten will (BGHSt 16, 190, 192). Im allgemeinen wird nur der ganz bestimmte oder wenigstens aus den Umständen klar bestimmbare Wille, die Sache dem Eigentümer zu bestimmter Zeit zurückzuerstatten, dic Zucignungsabsicht ausschließen, mindestens soweit Fallgestaltungen der vorliegenden Art in Betracht kommen. Höglicherwceise hat der Angeklagte daher keine räuberische Erpressung, sondern einen (Autostraßen)Raub versucht.
Dicsc Betrachtungsweise wäre bei dem angegebenen Sachverhalt auch wirklichkeitsnäher als die Annahme eines Erpressungsversuchs. Der Senat geht daher der Frage nicht weiter nach, ob der Angeklagte bei dem Versuch, sich der Pistole zu bemächtigen und sich mit ihrer Hilfe die Freiheit wiederzuverschaffen, wirklich, wie das Landgericht meint, in Bereicherungsabsicht handelte - bloß darum, weil auch schon der Besitz einer Sache Vermögenswert haben kann. Auch der Zweifel der Revision an der bisherigen Recht-
sprechung (BGHSt 14, 386) kann auf sich beruhen, ob der Tatbestand der räuberischen Erpressung den des Raubes mitumfasse oder beide Tatbestände nicht vielmehr einander. ausschlössen, weil die gewaltsame Wegnahme einer Sache nicht gleichbedeutend mit der gewaltsamen Nötigung sci, dic Wegnahne zu dulden, und weil die Absicht, sich zu bereichern, nicht stets mit der Absicht zusammenfalle, sic!
cine Sache zuzueignen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai