Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 03.11.1964 – 1 StR 350/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen Ädäcs Volkes

In der Strafsache

gegen

den Chemiefacharbeiter Konrad N ED zus DEB-EB, dort gckoren am. ER EB, zur ?cit in Unter-

suchungshaft, wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u.4.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundcesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 1964 wird vervorfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 11. Mai 1964, soweit sic drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe an-

gerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in acht Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vollendeter Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurtcilt worden. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durch NHichtanwendung geht fehl, weil die betreffenden Zeugen (Sch una IB) nach § 61 Nr. 2 StPO ohnchin unvereidiet geblieten sind. Im übrigenlann auf BGHSt 17, 186 verwiesen werden.

2. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Das Urteil ergibt, teils ausdrücklich, teils aus scinem Zusommenhang, daß die jugendlichen Opfer, wie dem Angcklagten bevußt, von sich aus nicht zur Unzucht bereit waren. Dies gilt auch für die drei letzten Vorkommnissc zum Nachteil des Jugendlichen Sch@> (vs1. S. 7 unten UA: "Venn auch der zu übervwindende Widerstand des Zeugen nach dem ersten Fall geringer geworden war ..."),

Im Fall SB durfte das Landgericht, tateinheitlich, ein Unzuchttrceiben gemäß § 175 StGB annehmen. Hier hatte der Angeklagte nach cinleitenden erotischen Bemerkungen dem 14-jährigen Karl SB plötzlich durch dessen Hosenschlitz an den bloßen Geschlechtsteil gegriffen und ihm 2.-- DM versprochen, wenn er dem Angeklagten den Mundverkehr gestattc. Er hat dann noch versucht, dem Opfer die Hosc herunterzuzichen und dessen Glied in den Mund zu nchmen (S. 4 UA). Hierin:durfte die Strafkammer einc Betätigung von ausreichender Stärke und Dauer im Sinnc der Rechtsprechung sehen (BGHSt 1, 293, 2965. Das weitere Tun des Angeklagten gegenüber dem ablehnenden Jungen hat das Landgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des § 175 StGB nicht angelastet (vgl. S. 6 UA).

3. Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch greifen nicht durch. Das Landgericht hat hervorgehoben, daß der Angeklagte als 17-Jähriger von einem älteren Mann verführt worden war (S. 1, 7 unten UA). Der Tatrichter war aber deshalb nicht genötigt, dem Angeklagten für seine jetzigen verderblichen Taten mildernde Umstände zuzubilligen.

m.

Die Strafkammer hat allerdings unterlassen, die in den Versuchsfällen Kup, CEEED una SB aussciucrfenen Zuchthausstrafen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB ausarücklich zunüchst in Gefängnis umzuwandeln. Diesen Mangel kann aber der Senat durch Anwendung des gesetzlichen Maßstabs des § 21 StGB beheben, indem er hier ausspricht, daß die Einzelstrafen in den Fällen Kb und CB statt fünf Monaten Zuchthaus sicben Monate und 15 Tage Gefängnis (BGHSt 7, 322) und die Einzelstrafe im Fall Se statt zchn Monaten Zuchthaus ein Jahr und drei Monate Gefängnis betragen. Das Versehen der Strafkammer hat die Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Denn die Gefängnisstrafen sind bei Bildung der Gesamtstrafe wieder als Zuchthausstrafen zu veranschlagen (BGH v. 11. Februar 1954, 4 StR 773/53; vgl. auch Beschl. v. 11. September 1964 in 1 StR 345/64). Das Landgericht ist also im Ergebnis mit Recht von den Zuchthausstrafen abgegangen. Die Entscheidungen des BGH v. 23. Februar 1954, 1 StR 679/53 und BGHSt 13, 146 betreffen den Fall, daß für die Gesamtstrafe nur Gefängnisstrafen zur Verfügung standen, So war die Sachlage hier jedoch nicht.

Bemerkt sei noch: Die Strafkammer war nicht davon überzeugt, daß sich der Angeklagte, "cin Jugendverderber von erheblichem Ausmaß", schon jetzt von seiner gleichgeschlechtlichen Triebrichtung endgültig gelöst hat. Es beschwert ihn jedoch nicht, daß das Landgericht unerörtert

gelassen hat, ob er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB zu verurteilen war.

Scibert willms Hübner

Mei Sanders