Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 27.10.1964 – 1 StR 355/64

1. Strafsenat

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1_StR_355/864

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Manfred Ku EB zus em. Kreis OEEEEB, geboren am MM: EB 1935 in ve:

wegen Intführung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert . als Vorsitzender,

Bundcesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-hn

Bd. Fi

lese)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I, Der vom Landgericht wegen Entführung nach § 236 StGB in Tateinheit mit Gewaltunzucht nach § 176 Abs, 1 Nr. 1 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurtcilte Angeklagte, dem außerdem die bürgerlichen EIhrenrechte für drei Jahre aberkannt und dic Fahrerlaubnis entzogen wurde, hatte in der Hauptverhandlung keinen Verteidiger. Scine Revision, die darin einen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr, 5 StPO erblickt, hat Erfolg.

Soweit die Revision freilich einen Verfahrensverstoß gegen § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs, 3 StPO geltend macht, fehlt es an einer ausreichenden Begründung; denn sie bcmängelt insoweit allein, daß "in der Hauptverhandlung weder eine Belehrung noch eine diesbezügliche Fragestellung en den Angeklagten erfolgte", Einer solchen Belehrung und Befragung würde es jedoch nur bedurft haben, wenn entweder erst in der Hauptverhandlung erkannt worden wärc, daß einc Tat in Frage komme, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, oder wenn die sonst bereits vor der Hauptverhandlung gebotene Belehrung (§ 141 Abs. 1 StPO) entweder

ng,

unterblieben wäre oder in unzureichender Art und Weise stattgefunden hätte (vgl. dazu BGHSt 6, 140). Dazu teilt dic Revision nichts mit.

Dagegen genügt ihr Sachvortrag den gesctzlichen Erfordernissen, soweit sie eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO als gegeben ansieht. Diese Vorschrift macht es dem Vorsitzenden zur Pflicht, dem Angeklagten auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit äcr Sachoder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ihre Voraussetzungen waren, wenn man von den in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgeht (BGHSt 6, 199; 15, 306; BGH LM zu § 140 Nr. 16 StPO), unter beiden angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen. Zur Schwere der Tat ergibt sich das aus der oben mitgeteilten Strafe unä den dancben ausgesprochenen weiteren Folgen und dem Umstand, daß der Tatbestand des § 236 StGB in der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative dem Richter keine Möglichkeit gibt, bei mildernden Umständen statt auf Zuchthaus auf Gefängnisstrafe zu erkennen. Zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage daraus, daß die Erörterung nicht nur eines strafrechtlichen Tatbestandes in Betracht kam und daß jugendliche Zeugen vernommen wurden, deren Ausssgen sachgerecht zu beurteilen und denen geeignete Fragen zu stellen entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzte.

II. Da die Verfahrensrüge durchgreift, braucht auf die von der Revision nicht weiter ausgeführte Sachrüge nicht eingegangen zu werden.

Seibert Willms Hübner

Fischer Mai