Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 24.06.1964 – 2 StR 172/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2172 052
Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Hella K EEE zco. EEE aus DEE. üort geboren arı 1923;
wegen fortgesetzter Untreue uU.8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Duisburg vom 17. Dezember 1963 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit teils mit forgesetztem Betrug, teils mit fortgesetzter Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis und 100.- DM Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision macht sie Verfahrensmängel und Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 61 Nr. 2 StPO unterbliebene Vereidigung des als Zeugen vernonmmenen Vaters der Angeklagten brauchte nicht näher begründet zu werden. Die Zuständigkeit der Strafkammer folgt aus der Verbindung des Verfahrens gegen die Angeklagte mit demjenigen gegen ihren Ehemann (§ 5 StPO). Dic Verbindung, die bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklage vorgenommen hatte (§ 2 StPO), war nach § 3 StPO zulässig. Ihre Aufrechterhaltung durch die Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß die Verfahren in der Hauptverhandlung wieder getrennt wurden, ist für die Frage der Zuständigkeit ohne Belang (vgl. § 269 StPO). Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Angeklagte ihrem gesetzlichen Richter entzogen vorden sei.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen, Der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht ist uneingeschränkt beizutreten.
Die Angeklagte, die als Angestellte der Hg und CO: no: etua 60 Häuser verschiedener Eigentümer zu verwalten hatte, hat den Tatbestand der fortgesetzten Untreue dadurch verwirklicht, daß sie sich seit Frühsommer 1957 nach und nach insgesamt 40.316,57 DM für eigene Zwecke verschaffte, indem sie entweder — bis März 1960 - über den jeweils benötigten Betrag einen Scheck ausstellte, von ihrem zeichnungsberechtigten Vater unterschreiben ließ und einlöste oder - bis August 1958 - der von ihr geführten Kaäse kleinere Beträge entnahm.
Die erstgenannte Begehungsweise «füllt zugleich
- tateinheitlich (vgl. BGHSt 8, 254, 260) - den Tatbestand des fortgesetzten Betruges. Daß der Vater die ihm von der Angeklagten vorgelegten Schecks ohne Nachprüfung unterschrieb, steht der Annahme, er sei getäuscht worden, nicht entgegen. Die-Täuschung liegt darin, daß die Angeklagte ihm durch die Vorlage der von ihr ausgefüllten Scheckformulare, also durch schlüssiges Verhalten, vorspiegelte, es handle sich um oränungel mäßige Zahlungen. Daß der Vater später den Schaden wiedergutgemacht hat, 1° für den Schuldspruch ohne Bedeutung. |
Unbedenklich ist auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschläagung, die sich nur auf den im August 1958
bei einer Kontrolle festgestellten Fehlbetrag von 400.-
bis 600-DM bezieht. Als Kassenverwalterin hatte die Angeklagte ersichtlich Alleingewahrsam an den von ihr vereinnahmte®| Geldern. Diese waren für sie fremde bewegliche Sachen, die
sie sich mit der Entnahme rechtswidrig zueignete. Die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe mit dem Einverständnis der betroffenen Hauseigentümer rechnen..können, entbehrt jeder Gundlage. Auf deren Einverständnis kommt es im übrigen auch nicht an. Tateinheit mit Untreue ist gegeben, weil die Ausführungshandlungen zusammenfallen. Die Angeklagte hat die eingezahlten Gelder nicht von vornherein für sich behalten, sondern sie zunächst ordnungsmäßig als Einzahlungen behandelt und sich erst nachträglich einzelne Beträge aus dem Kassenbestand zugeeignet. Daß in einem solchen Fall Untreue und Unterschlagung -— auch in der
Form der sog. Veruntreuung - tateinheitlich zusammentreffen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 69,
58, 64; BGHSt 15, 315; 18, 512; BGH GA 1955, 271). Aus
dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 (BGHSt 14, 38) ergibt sich nichts anderes. Dieser Beschluß bezieht sich ebenso wie die Entscheidung BGHSt 8, 254, 260 nur auf den Fall, daß der Täter bewegliche Sachen bereits mit dem Willen in Empfang nimmt, sie für sich zu verwerten. Er betrifft nur die Frage, ob weitere Betätigungen des Herrschaftswillens nach einer bereits erfolgten Zueignung als selbständige Unterschlagung angesehen werden können (BGHSt 16, 280, 282).
Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning