Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 09.07.1970 – 4 StR 84/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 84/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Angestellten Verner FÜ u: Mn "a, geboren cm EEE 1930 ir (EEE.
wegen Untreue u.n.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 9. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tustizangestellter ES
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. 0ktober 1969 im Fall II Nr. 2 der Urteilsgründe aufgehoben. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue im Fall vB freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt insoweit die Staatskasse.
Auf die Revision wird das Urteil außerdem 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die
tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer
oder einfacher Amtsunterschlagung in den
Fällen III Nr. 5, IVNr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 und V Nr. 1 der Urteilsgründe wegfällt,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie
unter Ziffer I noch nicht entschieden ist,
an eine andere Strafkammer des Landserichts
zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mi+t Untreue in zwei Fällen (II Nr. 2, IV Nr. 3), davon in einem Falle (IV Nr. 3) in weiterer Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und Urkundenvernichtung im Amt, wegen einfacher Amtsunterschlagung in vier Fällen, davon in drei Fällen (IIINr. 5, IV Nr. 1 und Nr. 4) in Tateinheit mit Untreue und in einem Fall (V Nr. 1) in Tateinheit mit Betrug sowie in zwei Fällen (IVNr. 4, VNr. 1) in weiterer Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt, wegen Urkundenvernichtung
im Amt in drei Fällen (INr. 3, IIINr. 3, VNr. 2) und wegen Falschbeurkundung im Amt (II Nr. 3) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und
zu fünf Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer oder einfacher Amtsunterschlagung neben der Verurteilung wegen Untreue oder Betruges in den Fällen II Nr. 2, IIINr. 5, IV ir. 1,
Nr. 3 und Nr. 4 und V Nr. 1 der Urteilsgründe. In allen diesen Fällen hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits bei der Vorlage der ihm als Beamten der Sparabteilung überlassenen oder sonst zugänglichen (IV Nr. 4, VNr. 1) fremden Sparkassenbücher am Kassenschalter die Absicht, die jeweils abgehobenen Geldbeträge ganz oder - im Fall II Nr. 2 - jedenfalls, woven zu seinen Gunsten auszugehen ist (vgl. UA 8), einen bestimmten Teil von ihnen für sich zu verwenden. Er hat also das Geld, die fremden beweglichen Sachen, bereits mit dem Willen der Eigenverwertung in Empfang genommen. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 14, 38 ist aber das Ansichbringen einer fremden beweglichen Sache dann nicht tatbestandlich für die Unterschlagung, wenn die Zueignung - wie hier - schon darin liegt, daß sich der Täter den Gewahrsam auf betrügerische oder ungetreue, nach den §§ 263, 266 StGB strafbare
Weise verschafft. Das gilt nicht nur, wie die Strafkammer
meint, für die Unterschlagung nach § 246 StGB, sondern auch für die Amtsunterschlagung der §§ 350, 351 StGB. Auch insoweit wird auf die Entscheidung BGHSt 14, 38 verwiesen. Eine (tateinheitliche) Verurteilung auch wegen Amtsunterschlagung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte die ungetreue Verwertung der Sparbeträge erst
nach der Abhebung der Geldbetriige ins Auge gefaßt, diese also zunächst ordnungsgemäß in Empfang genommen hätte (vgl. BGH Urteile vom 7. Mai 1963 - 1 StR 43/63 -, vom
24. Juni 1964 - 2 StR 172/64 - und vom 19. März 1970
- 4 StR 22/70).
Demzufolge hat der Senat den Urteilsspruch in den Fällen III Nr. 5, IVNr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 und V Nr. ] dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer oder einfacher Amtsunterschlagung wegfällt.
Im Fall II Nr. 2 führt der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung zum Freispruch, da die Verfolgung der am 12. Januar 1962 begangenen (UA 9) Untreue verjährt ist. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung nach § 68 StGB geeignete richterliche Handlung, der Beschlagnahmebeschluf des Amtsgerichts Essen vom 2. Oktober 1968 (BL 4 R, 6 d.A.), liegt außerhalb der am 12. Januar 1962 beginnenden (S 67 Abs. 4 StGB) Fünfjahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB. Da der Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung nicht erfüllt, der schwerere Tatvorwurf also nicht nachgewiesen ist, ist in diesem Falle Freispruch und nicht Einstellung des Verfahrens xeboten (vgl. BGNSt 1, 231; BGH Urteil vom 19. Dezember 1961 - 5 StR 533/01).
Im übrigen 1äßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten nicht erkennen. In den Fällen III Nr. 5 und IV Nr. 1 hat die Strafkamner zu Recht auch die vor
dem 2. Oktober 1963 begangenen Untreuehandlungen in die Verurteilung einbezogen. Sie sind nur Teile der insoweit nach den Urteilsfeststellungen zutreffend angenommenen fortgesetzten Taten, deren Verjifihrung erst mit der Begehung der jeweils letzten, nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Teilhandlung beginnt (vgl. BCHSt 1, R4, ©1).
In den Fällen IV Nr. 1 und Nr. 3 war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA 15, 16) bereits bei Übernahme der Sparbücher von den Kunden zur mibräuchlichen Benutzung entschlossen. Ob er sich destın]b bereits des Betruges oder der Untreue (am Sparbuch) schuldig gemacht hat, kann dahinstehen. Auch das rechtliche Verhältnis einer solchen Tat zu der hier abgeurteilten Untreuehandlung bei der Empfangnahme des Geldes bedarf keiner Erörterung. Der Angeklagte ist durch die Verurteilung nur wegen dieses Sachverhalts jedenfalls nicht beschwert.
Das gilt selbst für den Fall, da? die mißbräuchliche Verwertung des Sparbuchs in beiden Fällen an sich nur als eine sog. "straflose Nachtat" des strafbaren Erwerbs
des Buches anzusehen wäre, da die Verfolgung der Erwerbshandlıngen verjährt wäre. Die "Nachtat" bleibt nur dann und nur deshalb "straflos", wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesiühnt, also tatsächlich "mitbestraft" wird (vgl. BGH Urteil vom
1l. Januar 1955 - 5 StR 468/54 - bei. Dallinger MDR 1955, 269).
In
Der Wegfall der Verurteilung im Fall II Nr. 2 im Ganzen und der tateinheitlichen Verurteilung wegen zum Teil schwerer Amtsunterschlagung in den Fällen III Nr. 5, IV Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 und V Nr. 1 führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die in diesen Fällen erkannten Einzelstrafen können auch die Strafzumessung im
übrigen beeinflußt haben.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal