Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.06.1964 – 2 StR 178/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
„er eine Frau, dio der geworbsmäßigen Unzucht nachgeht, durch Scwalttätigkeiten zu bestimmen sucht, an ihn regelmäßig Beträgo aus ihrem Unzuchtserverb zu seinem Unterhalt abzuführen, kann sich dadurch der versuchten ausbeuterischen Zuhälterei schuljJig machon (im Anschluß an BGHSt 6, 98).
Nachschlagewerk: ja ) Amtliche Sammlung: ja )
StGB 88 181 a, 43
„er eine Frau, dio der geworbsmäßigen Unzucht nachgeht, durch Scwalttätigkeiten zu bestimmen sucht, an ihn regelmäßig Beträgo aus ihrem Unzuchtserverb zu seinem Unterhalt abzuführen, kann sich dadurch der versuchten ausbeuterischen Zuhälterei schuljJig machon (im Anschluß an BGHSt 6, 98).
BGH, Urt. v. 15. Juni 1964 - 2 StR 178/64 - IG Düsseldorf
ee _
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gogen
don Maurer Rudolf x ED cu: DEE, sort
geckoren u —] 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechensnach § 316 a StGB u.a.
hat der 2. Strafsonat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Sonatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseol Bundesrichter Meyer Bundosrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichterat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbecamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision dos Angeklagten gegan das Urteil dos Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rochtsmittols zu tragen.
Ihn wird dio seit dem 19. Dezembor 1963 erlittone Untersuchungshaft, soweit sio drei Monate überstcigt, auf dio Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Dice Strafkammer hat den Angeklagten wogen eines Verbrechons nach § 316 a StGB in Tateinheit mit Notzucht, versuchter Zuhälterei, versuchtem Raub, Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung und Fahren ohne Führerschein zu sochs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sic hat angeordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jehren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner Revision rügt or Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Daß die Zeugin Monika DW als Vorletzto voreidigt wurde, kann mit der Revision nicht bsanstandot werden, da die Entscheidung über Vereidigung oder Nichtveroidigung im Ermessen der Strafkammer lag (§ 61 Ur. 2 StPO),
2.) Dio Urteilsgründo durfton bei der Verkündung nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 268 Abs. 2 Satz 2 StTo such durch Vorlesen ihros wesentlichen Inhalts eröffnet werden. Dafür, daß das Ergebnis der Hauptverhandlung und dic Schlußvorträgeg bei der abschließonden Beratung nicht berücksichtigt worden seien, fehlt jeder Anhalt.
3.) Dio sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten sich fast ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und dio Beweiswürdigung der Strafkamnmer. Dies ist unzulässig. Die Strafkemner hat insbesondere dio Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika DEE unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und bejaht; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich,
Entgegen dem Vorbringen der Revision weist das Urteil auch keine Widersprüche und Unklarheiten auf. Dies gilt insbesonderg von der Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse. Da as sich bei den Zeitangaben ersichtlich um Näherungswerto handelt (mit Ausnahme des Zeitpunkts dor Anzeige), sind sie mit den Feststollungoen über den zurückgelegten Weg und die nach der Bekundung des Zeugen Ku nit dem Kraftwagen des Angeklagten zu erzialendo Geschwindigkeit ohne weiteres vereinbar.
Neue Tetsachenbehauptungen sind im Revisionsrechtszuge nicht zu berücksichtigen.
4.) Auch die Nachprüfung des Schuläspruchs im einzelnen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagton ergeben.
Folgender Sachverhalt ist festgestellt:
Der Angeklagte hatte in einer Gaststätte die sicbzehnjährige Monika DW; dic dor gewerbsmäßigen Unzucht nachging, kennongolernt und mit ihr verabredet, sio in seinon Kraftwagen zu ihrer Wohnung zu bringen und dort mit ihr gegen Entgelt geschlechtlich zu verkehren. Spätestens bei Antritt dor Fahrt faßte er jedoch don Plan, sie sich durch einen brutalon Gcwaltakt auf dio Deauor gefügig zu marhen, um aus den Erträgen ihres Unzuchtgewerbes regelmäßige Einkünfte zu bezichen und dadurch seine wirtschaftliche Notlage zu beheben, sie zugleich als seino "Freundin" an sich zu bindon, mit der or jederzeit verkehren könnte. Zu diesem Zweck steuerte er seinen Wagen aus der Stadt über dio Autobahn und schließlich in eine einsamco Gegend. Als das Mädchen unterwegs mehrfach nachdrücklich verlangte, aus dem Wagen gelassen zu werden, schlug er ihm jedesmal heftig ins Gesicht, so daß es blutete. Dann offenbartco or seinco Absicht und fragte das Mädchen, ob es für ihn "auf den Strich gahe", Die Ablehnung des Mädchens beantworteto er wiederum mit einom heftigen Schlag. Das wiederholtc sich, als der Angeklagto nochmals fragte und 50,- DM pro Abend aus den Einkünften der Gewerbsunzucht verlangto. Nunmchr hiolt Monika DIEB jedo Gegenwehr für zwecklos und ging zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten ein. Diesor wollte dann wissen, wieviel sie verdieno und wo sie das Gold verwahrt habe. Mit ihrer Antwort, sie habe das Geld zu Hause versteckt, gab er sich zunächst zufricden. Auf der Weiterfahrt befahl er ihr, sich vollständig zu entkleiden, und als er den Wagen an einsamer Stelle zum Stehen gebracht hatto, erzwang or den Beischlaf. Anschließend durchsuchte er ihre Handtaschg vergeblich nach Geld. Nonika
DEE 1103 auch dios wortlos geschehen, weil sie Widerstand für sinnlos hielt. Auf der Rückfahrt erklärte sie sich zum Schein dem Angeklagten zugetan, forderte ihn auf, bei ihr zu schlafen und versprach, noch am Morgen für ihn "anschaffen zu gehen" und alsbald das Verdiente abzuliefern. Damit war der Angeklagte zufrieden. Doch ärohte er sie totzuschlagen, wenn sic ihn "verschiebe", d. h. ohng Entgelt mit einem Menno schlafe. Vor ihrer Wohnung angokommen beärohto er sie wiederum mit Totschlagen, wenn sie ihn anzeige. Zum Goschlechtsverkchr kam es nicht.
Nachdem der Angeklagte weggefahren war, erstatteto das Mädchen sofort Anzeige.
a) Die Morkmalo eines Verbrechens des Autostraßenraubes sind bedenkenfrei nachgewiesen. Daß der Angeklagto möglicherweise erst während der Fahrt den üntschluß faßto, dem Nädchen notfalls mit Gewalt Geld wegzunshmen, steht der Anwondung des § 316 a StGB nicht entgegen; auch ist unerheblich, daß er den Raub aus der Handtasche erst währond des Haltens auszuführen versuchte (vgl. BGHSt 15, 332; 6, 82).
Der versuchte Raub steht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 316 a StGB (vgl. BGH NIW 1963, 1413).
b) Auch der Schuldspruch wegen versuchter — ausbeuterischer - Zuhälterei im Sinne des § 181 a StGB wird von den Feststellungen getragen. Zwar hält der Senat an seiner Entscheidung in BGHSt 6, 98 fest, daß sich nicht der ver-Suchten ausbeuterischen Zuhälterei schuldig macht, wer cine
Frau durch Drohungen zur gewerbsmäßigen Unzucht zu bestimmen sucht, um soinen Lebensunterhalt aus dem unsittlichen Erwerb zu beziehen. Bei dem damals beurteilton Sachverhalt wollte der Angeklagto dio bedrohte Frau erst zur gewerbsmäßigon Unzucht bringen, der sic bisher noch nicht nachgegangen war. Das Bemühen um dicoses Ziol sollte dio ausbeuterische Zurälterci erst ermöglichen; es war nur straflose Vorbereitung, weil das Gesetz dio Tatbestandshandlung an einen vorgegebenen Sachverhalt knüpft, eben an die Tatnache, daß die frau gewerbsmäßig Unzucht treibt. Monika Dam zing aber - wio der Angeklagte wußte - bereits der gewerbsmäßigen Unzucht nach. Damit war dig rechtliche Nöglichkeit cinos Versuchs gegeben. Allerdings wird in einom solchen Fell nicht schlechthin jedos Bemühen, dis Dirne zur Zusage von Goldzuwendungen zu bestimmen, strafbarer Versuch der ausbeuterischen Zuhälterci sein. Hier rechtfertigt aber
dig Art und Weise, wio der Angeklagte diese Zusage erreichen wollte, die Annahme eines Anfangs der Ausführung.
Sr bemühte sich nicht um eine freio Entscheidung der Dirno, sondern wollte sie sich durch einen brutelen und unmenschlichon Gewaltakt gleichsam unterwerfen, gefügig machen und an sich kotten; durch einen Gewaltakt, der ihm alsbald
den Zugriff auf den Dirnenlohn und die Beteiligung Garan eröffnen sollto. Das Vorgehen des Angeklagten stand also nach seinem Tatplan in so unmittölbzrem Zusammenhang mit dor Ausbeutung der Dirne, daß der Schuldspruch wegen versuchter ausbeuterischer Zuhälterei zu Rocht bosteht,
c) Die Verurteilung wegen Notzucht läßt ebenfalls keinon Rechtsfehler erkennen. Dasselbe gilt hinsichtlich der übrigen Dolikte. Dia Freiheitsberaubung steht nicht etwa in Gesetzeseinheit mit dem Verbrechen nach § 177 StGB,
da sie über das hinausging, was zur Verwirklichung dicser Dat gehörte (vgl. BGHSt 18, 26). Mit der Anklageerhebung wegen Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung des
. Vorgehens nach § 223 StGB bejaht, so daß es auf den
- unwirksamen - Strafantrag der Verletzten nicht ankam
(§ 232 StGB).
5.) Gogen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken,
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning