Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 21.05.1964 – 5 StR 430/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 430/64 | | “10 034 ‘ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Reiner W WW , ohne festen Wohneitz,:
geboren am EEEEEED 1945 in zu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, -
Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen..
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift:
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die gemeinschaftliche räuberische Erpressung (§§ 255, 253, 47 StGB) und den in Tateinheit mit ihr verübten gemeinschaft lichen Raub (§§ 249, 47 StGB) unter den strafschärfenden Voraussetzungen der Nrn. 1 und 4 des § 250 Abs.1 StGB begangen, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.
Nr.1 der genannten Vorschrift setzt der äußeren Tatseite nach voraus, daß der Täter bei der Tat eine Waffe bei sich führt, deren er sich jederzeit bedienen kann (BGHSt 13, 259). Das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß diese Voraussetzun, hier erfüllt ist. Es sagt auf Seite 11 UA, daß die Pistole, die der Angeklagte bei sich hatte, nicht geladen war. Dies schließt zwar nicht unbedingt aus, daß der Angeklagte sie jederzeit als Schußwaffe (Waffe im technischen Sinn) benutzeı konnte. Hierfür war aber erforderlich, daß er oder sein Mittäter Munition greifbar hatten. Dies wird nicht festgestellt. Es kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil sagt zwar auf Seite 9 UA, daß sich in dem Gepäck, das der 'ngeklagte und sein Mittäter am Tage vor der Tat im Hauptbahnhof in Zürich aufgegeben hatten, eine Pistole "mit Munition" befand. Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Angeklagte oder sein Mittäter die Munition auch bei der Tat bei sich hatten. Sie kann bei dem aufgegeben Gepäck liegengeblieben sein.
Ob die Pistole etwa als Schlagwerkzeug (Waffe im nichttechnischen Sinn) verwendet werden konnte, vermag der Senat
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auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zu entscheiden, Nicht jede Pistole ist ein zum Schlagen geeignetes Werkzeug. Im übrigen setzt § 250 Abs.1 Nr.1 StGB insoweit der inneren Tatseite nach voraus, daß der Täter sich einer solchen Verwendungsmöglichkeit bewußt ist (BGH aa0). Auch dies stellt das Urteil nicht fest.
Zu Nr.4 des § 250 Abs.1 StGB geht das Urteil zutreffend davon aus, daß die Tat "zur Nachtzeit" begangen wurde. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe
“ sich in das Gebäude, in dem die Tat begangen wurde, "ein-
geschlichen", hält dagegen einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Merkmal des "Einschleichens" in ein Gebäude wird nicht schon dadurch erfüllt, daß der Täter geräuschlos in das Gebäude hineingeht. Zum "Einschleichen" gehört mehr (BGHSt 9,253). Erforderlich ist, daß der Täter besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung trifft. Daß der Angeklagte und sein Mittäter beim Hineingehen in das Tatgebäude solche Vorkehrungen getroffen hätten, läßt das Urteil nicht erkennen. Tatort war die im 4.Stockwerk des Tathauses gelegene Wohnung des.Arztes Dr.Stge. Darüber, wie der Angeklagte und sein Mittäter Rp in das Haus gelangt sind, sagt das Urteil überhaupt nichts. Es stellt nur fest, daß der Angeklagte. sich im Hausflur versteckte, RWBien Dr.St@B in üessen Wohnung antraf, die Wohnungstür nur anlehnte, sich mit Dr.St@W in dessen Wartezimmer zum Abendessen setzte, der Angeklagte alsdann leise die Wohnung des Dr .St@EB betrat, in das Wartezimmer ging und die Pistole auf Dr.St@W richtete, während ReggWdiesen aufforderte, ihnen Geld zu geben.
Zu Unrecht meint die Strafkammer, der mitgeteilte Sachverhalt ergebe, daß der Angeklagte sich in das Gebäude
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"eingeschlichen" habe, weil RW in Dr.Stillihden Einäruck erweckt habe, daß er, RB allein gekommen sei, während in Wirklichkeit der Angeklagte heimlich in den Hausflur mitgekommen sei. Dies geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte sich in demjenigen Zeitpunkt, in dem REP in Dr.StgB jenen Eindruck erweckte, bereits - auf das ‚verabredete Zeichen des R@ewartend -— in dem Tatgebäude befand und das Merkmal des "Einschleichens" gerade voraussetzt, daß schon das Eindringen in das Tatgebäude unter besonderen Vorkehrungen gegen eine Entdeckung geschieht.
Ob der Angeklagte dadurch, daß er sich im Hausflur versteckte, das Merkmal des "Sichverbergens" in § 250 Abs.l Nr.4 StGB erfüllt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten insoweit nur zur Last, daß er sich "eingeschlichen" habe. Auf eine Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht hingewiesen worden.
Die dargelegten Mängel betreffen die Schuld; Sie zwingen das Urteil in vollem Umfange aufzuheben.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: '
Die knappen Darlegungen, mit denen das Urteil die Voraussetzungen des § 105. Abs.1 Nr.1 JGG verneint, ermöglicher es dem Senat nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer bei dieser Entscheidung von rechtsfehlerfreien Erwägungen: aysgegangen ist. Das gilt um so mehr, als das Urteil nicht mitteilt, was der psychologische Sachverständige Dr.Fischer, der ‚ausweislict
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der Urteilsgründe zur Frage des Reifegrades des Angeklagten gehört worden ist, hierzu ausgesagt hat, und der Sitzungsvertreter des Staatsanwalts ausweislich der Sitzungsniederschrift Anwendung des Jugendstrafrechts beantragt hat.
Sarstedt Siemer Schnitt Börker Kersting