Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.07.1965 – 2 StR 64/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zwischen Raub und Diebstahl besteht auch dann Gesetzeskonkurrenz, wenn es sich um schweren Diebstahl oder Diebstahl im Rückfall handelt.
Nachschlagewerk: ja )
Amtliche Sammlung: ja | zu ll.e
StGB §§ 249 ff, 242 ff
Zwischen Raub und Diebstahl besteht auch dann Gesetzeskonkurrenz, wenn es sich um schweren Diebstahl oder Diebstahl im Rückfall handelt. BGH, Urteil v. 7. Juli 1965 - 2 StR 64/65 1G Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 64/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Tischlerin Karin E pPrsER aus U 2 geboren
an 1943 in “au <i> FE: zur Zeit in UIn- =
tersuchungshaf dt,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich ‚Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. August 1964 wird verworfen; jedoch entfallen im Urteilsspruch, und zwar auch bei dem Mitverurteilten Hechler die Worte: "in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl"
und bei der Mitverurteilten GB die Worte: "in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl".
Die Angeklagte hat die Kesten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 26. August 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe :.
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegensschweren Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren... Raubes in Tateinheit mit versuchten schweren Diebstahl und wegen Fahrens ohne‘ Führerschein zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie die sichergestellte Strumpfmaske eingezogen.
Die Angeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I, Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil des Pietro Sg und wegen Fahrens ohne Führerschein ist rechtlich nicht
. zu. beanstanden.
II. Die Angeklagte, der frühere Mitangeklagte Hans und der Jugendliche Ob; «er inzwischen durch das Jugendgericht abgeurteilt worden ist, vereinbarten, | nachts in die Wohnung der Ehelente KB in on einzudringen, die Eheleute mit dem Messer zu bedrohen, bei Widerstand notfalls den Ehemann mit einem Ringschlüssel bewußtlos zu schlagen, um die Schlüssel zum Geldschrank ‚zu erhalten und das darin befindliche Geld Wegzunehmen. Entsprechend diesem Plane öffnete am 4. Mai 1964 in den Morgenstunden die Angeklagte mit einem Schlüssel, den sie aus ihrer früheren Tätigkeit als Hausgehilfin bei der Familie xD noch im Besitz hatte, die abgeschlossene Haustür und mit einem Nachschlüssel die Flurtüre. Hi und R-EB Vetraten sodann, versehen mit Strumpfnmasken, die sie
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von der in die Tat eingeweihten, früheren Mitangeklagten GEB erhalten hatten, mit gezogenen Messern das- Schlafzimmer. Frau KÜMEB wachte auf und lief schreiend aus dem Zimmer; der nun ebenfalls wachgewordene Ehemann überwältigte HB: worauf OB das Zimmer verließ und mit der Angeklagten flüchtete;
1.) Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe sich mit He und Ole eines gemeinsamen versuchten schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr; 1 und 4 StGB schuldig gemacht. Hiergegen bestehen keine Bedenken, soweit der Tatbestand des § 250 Abs. I Nr, 1 StGB bejaht wird; der des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt jedoch nicht vor.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß das Eindringen in ein Gebäude mit Hilfe von falschen Schlüsseln nach § 243 Abs; 1 Nr.’ 7 StGB schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht begründet. Soweit sie aber bereits in dem geräuschlosen Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit ein Einschleichen sehen will, ist dem, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht zuzustimmen (BEHSt 9. 253; so auch Urteil 5 StR 430/64 vom 20. Oktober 1964). Hiervon ist auch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung BGHSt 10, 155 ausgegangen, hat aber dann das Merkmal des Einschleichens bereits darin gesehen, daß der Täter in eine verschlossene Wohnung unter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit ihrer Inhaber und unter Verwendung von, an sich ordnungsgemäßen, ihm jedoch nicht zustehenden Schlüsseln, eingedrungen war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem zu folgen ist, und ob der erkennende Senat an diese spätere Entscheidung gebunden wäre; insbesondere braucht nicht erörtert zu werden, ob der An- oder Abwesenheit der Bewohner eines Hauses Bedeutung für die Gesetzesauslegung zukommen kann; denn hier ist ein anderer Sachverhalt
gegeben.
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Die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB entfällt daher.
2. ) ‚Der Senat kann der Strafkammer auch insoweit nicht folgen, als sie meint, die Angeklagte sei wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl zu verurteilen. Es ist zwar richtig, daß die Angeklagte falsche Schlüssel zur Öffnung der Haus- und Flurtüre benutzt und damit den Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat (RGSt 11, 436;
BGH NJW 1959, 948). Die Strafkammer verkennt jedoch das Verhältnis zwischen Raub und Diebstahi.
In dieser Frage hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts geschwankt. Bereits in seiner Entscheidung RGSt 6, 243 hatte der III. Strafsenat ausgesprochen, daß zwischen
‚Raub und Diebstahl ‚Gesetzeskonkurrenz bestehe, folglich auch
der schwere Rückfalldiebstahl in Raubtatbestande aufgehe. Abweichend hiervon hat zwar der I. Strafsenat in RGSt 60, 380 die Ansicht vertreten, § 252 StGB sei keine Sonderstraftat, sondern enthalte, wie auch die §§ 243, 244 StGB, nur einen straferhöhenden Umstand. Er hat diese Ansicht aber später aufgegeben und sich der früheren, von den beiden anderen Strafsenaten vertretenen Auffassung angeschlossen (RGSt 66. , 353). Schließlich wird in dem Urteil RGSt 70, 58 unter Hinweis auf RG6St 60, 380 wieder offengelassen,
ob zwischen Diebstahl und Raub Geneigeneinheit oder Tateinheit bestehe.
Das Schrifttum ist nicht (vgl. Schönke-Schröde 12. Aufl: § 249 Anm. 13, § 252 \am, 4; Jagusch in IK 8. Aufl. § 243 VII 4; § 250 Anm. 8; Maurach BT 2u S. 217 £f, 231; Schwarz-Dreher 27, Aufl. § 243 Anm. 9, § 250 Anm. 1,§ 252 Anm. 1 A,a). Der Bundesgerichtshof hat,
soweit ersichtlich, noch nicht Stellung genommen.
Die Entscheidung in BGHSt 3, 76 befaßt sich mit der Frage, ob auch eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ‚als"Diebstahl"im Sinne des § 252 StGB anzusehen ist.
Nach Ansicht des Senats sprechen überwiegende Gründe für die in RGSt 6, 243 vertretene Auffassung. Das Reichsgericht hat dort unter Heranziehung der Motive zum Strafgesetzbuch ausführlich dargelegt, daß der Raub nach den §§ 249 ff StGB zwar als ein selbständiger Straftatbestand anzusehen ist, sachlich aber die Merkmale des Diebstahls einschließt, Es folgert hieraus, daß für den Tatbestand des Raubes der Diebstahl; und zwar auch in den: Formen des schweren Diebstahls und des Diebstahls im Rückfalla ‚keine selbständige strafrechtliche Bedeutung mehr besitzt, vielmehr als Element des Raubes in diesem aufgeht. Hierfür spricht vor allem die systematische Einordnung des § 252 StGB, wonach als Räuber (auch) zu bestrafen ist, wer Gewalt anwendet, um sich das bereits Entwendete zu erhalten; hier zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, daß‘ der Diebstahl keine selbständige Bedeutung mehr haben soll.
Gegen diese Auffassung waren vor allem deshalb Bedenken erhoben worden, weil für schweren Diebstahl im Rückfall eine höhere Mindeststrafe vorgesehen ist als für einfachen Raub, dies aber im Falle der Gesetzeskonkurrenz nicht be-
rücksichtigt werden konnte. Diese Bedenken sind inzwischen hinfällig geworden; denn nach der jetzigen Rechtsprechung müssen, fallseine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, der Täter aber nur aus dem strengeren schuldig gesprochen wird ,;; das Mindeststrafmaß und die Strafart
des verdrängten milderen Gesetzes eingehalten werden, obwohl nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder
eine leichtere Strafart zulässig wäre (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152).
Eine Stellungnahme zu den widersprechenden Entscheidungen des Reichsgerichts über das Verhältnis zwischen vollendetem schweren Diebstahl und versuchtem schweren Raub (RG DJ 1938, 831 und JW 1932, 2435) ist nach der Sachlage nicht veranlaßt. |
Die Angeklagte war somit nur wegen versuchten“ schweren Raubes zu verurteilen. Die Worte; "in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl" entfallen, und zwar gemäß "§ 357 StPO auch bei dem früheren Mitangeklagten Te; bei der früheren Mitangeklagten ge entfallen die Worte: "in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl! Nach der Sachlage ist es jedoch auszuschließen, daß der Strafausspruch gegen dile‘Angeklagte und die früheren Mitangeklagten Hm uni |) durch die angeführten f Fehler beeinflußt worden ist. Die Annahme, die Angeklagten | hätten sich in das Haus eingeschlichen, hatte nach dem | Urteil für.die Strafzumessung keine Bedeutung. Daß sie unter Verwendung von falschen Schlüsseln eingedrungen sind,
I
durfte strafschärfend verwertet werden, auch wenn damit kein selbständiger Tatbestand erfüllt war. Baldus Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend
- and daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus
Meyer Henning