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BGH Urteil vom 05.05.1964 – 5 StR 381/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 381/64 | 2210 03€ fir BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Ehefrau Gertrud KU zeborene SEE aus

geboren an EEE 1913 in ME Krei: To. - Sachbezeichnung: TEE u.a. -

wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als. beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof- Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ) als Urkundebsamtin der Geschäftestelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten KÜM gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5.Mai 1964

wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision der Angeklagten KÜEB ist unvegründet.

1. Was die Revision unter Berufung auf §§ 244 Abs.2, 261, 267 Abs.3 StPO vorgetragen hat, ist ale Verfahrensbeschwerde entweder unzulässig oder stellt sich in Wirklichkeit als Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts (in Bezug auf die Strafzumessung) dar.

Unzulässig ist. die Rüge, das Landgericht habe den § 244 Abs.2. StPO verletzt. Es fehlt die Angabe der Beweismittel,. deren sich die Strafkammer weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen: (§ 344 Abs.2 StPO; BGHSt 2, 168). Mit ihrem Vortrag zu § 261 StPO will die Revision in Wirklichkeit nur die Feststellungen des Landgerichts in Zweifel ziehen oder neue Tatsachen in das Verfahren einführen. Beides ist im Revisionsverfahren nicht statthaft (§ 337 StPO). Der Vortrag zu § 267 Abs.3 StPO endlich. behauptet, soweit er sich nicht ebenfalls unzulässigerweise im Tatsächlichen bewegt, nicht eine Verletzung des Verfahrensrechts, sondern die Verletzung des sachlichen Rechts bei der Strafzumessung.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin KB betrifft, seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.

a) Zum Falle SED nat auch die Revision Einzelangriffe nicht vorgetragen.

b) Auch in den Fällen CgBund DEE zieht die Revision nicht in Zweifel, daß die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Beihilfe zur vollendeten oder versuchten Fremdabtreibung erfüllt hat. Sie meint jedoch, beide Fälle seien von der Strafkammer zu Unrecht als mehrere Handlungen

Ar:

im Sinne des § 74 StGB angesehen worden. Denn die Angeklagte KW habe schon am 27.August 1963, als die frühere Mitangeklagte FEED die versuchte Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung vorgenommen habe, auch der Frau DEEEEMB "helfen" wollen und schon Beihilfe zu der später (im Falle II 3) an dieser vorgenommenen Abtreibung geleistet. Damit - so ist der Vortrag der Revision zu verstehen - fiele jedenfalls ein Teil der Beihilfehandlungen zur Abtreibung Frau Ci und Frau Dip zusammen, so daß nur eine Handlung im Sinne des § 73 StGB vorliege.-

Auch dieser Vortrag vermag - was die Fälle Cllilihund DEE anlangt - der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Zunächst enthalten die Urteilsgründe keinerlei Feststellungen, die ergeben könnten, Frau TB habe sich am 27.August 1965 neben der versuchten Abtreibung an Frau ClB(in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung) auch einer versuchten Abtreibung an Frau BB schuldig gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin der Angeklagten FÜ helfen wollte, hätte sie daher im Hinblick auf Freu FilBkeine Beihilfe zum Versuch geleistet, sondern versuchte Beihilfe. Diese wäre nicht strafbar.

Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die Urteilseründe jedenfalls die Möglichkeit nicht ausschließen, die Beschwerdeführerin habe sich an dem Tun der Frau De; das schon als versuchte Abtreibung aufzufassen wäre, als Gehilfin beteiligt. Anscheinend erfüllte dann auch ein Teil der Hilfeleistungen, die.der Frau Op geleistet worden sind, gleichzeitig den Tatbestand der Beihilfe zur Abtreibung, die von Frau BEE begangen worden wäre. Auch hierdurch würde eine rechtliche Einheit mit der späteren vollendeten Abtreibung an Frau BED jedoch nicht hergestellt. Denn . die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß alle Arei Beihilfehandlungen der Beschwerdeführerin, also auch

-5.

Er

diejenigen in’den Fällen II 2 und 3, im Verhältnis der Tatmehrheit: stehen, ‘also jeweils auf einem neuen Tatentschluß beruhen.

Mißverständlich ist es in diesen Zusamnenhange allerdings, wenn das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 1, 142 ausführt, der Wille der Beschwerdeführerin, nicht nur die Tätigkeit der Angeklagten TORE, "sondern auch die. Wünsche der Schwangeren" zu fördern, . sei "für die Strafbarkeit ohne rechtserhebliche Bedeutung", weil die Beschwerdeführerin allein aus §§ 218 Abs.3,49 StGB zu bestrafen sei. Das schließt’ nicht aus, daß sich die Beschwerdeführerin am 27.August 1963 neben der Beihilfe zu der Abtreibung an Frau CE gleichzeitig der Beihilfe zur Abtreibung an Frau DEE auch dann schuldig gemacht haben könnte, wenn die

Angeklagte FED sich nur an Frau Ce vergangen hatte.

Dadurch daß die Strafkammer im Falle II 2 die Beschwerädeführerin nicht wegen zweier durch eine Handlung vorgenommener Vergehen nach §§ 218 Abs.3, 49 StGB bestraft hat, ist die Angeklagte KB jedoch nicht beschwert. Durch eine schon im Falle II 2 vorgeriomnene Beihilfe zu einer von Freu EB versuchten Abtreibung könnte auch eine Einheit zum Falle II3 : (der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung an Frau Bm) | nicht hergestellt werden, Denn hierzu fehlt es an einem Gesamtvorsatz zwischen beiden Fällen. Die Strafkammer stellte für das Revisionsgericht bindend fest, daß die 'Beschwerdeführerin und Frau BEE erst am 7.September 1963 überein kamen, :trotz des Todes der Frau m don Eingriff vornehmen zu lassen {un 5.8). z

3. Was die Revision zu den Strafzumessungsgründen vorgetragen hat, greift entweder in unzulässiger Weise das Ermessen des Tatrichters an oder ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting