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BGH Entscheidung vom 05.05.1964 – 1 StR 71/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Di . h

1 StR 71/64 2121 060

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Rudolf Wilhelm S Ep zu: Dep. geboren am äEED 1920 ir CE Ponnern,

2. den Schriftsetzer Hans S te zu: VED-GE, zevoren zn ED 1955 ir m

3. den Versandkaufmann Franz Ewald UL 0) aus

DEE, zevoren am EEE 1915 ir vn. wegen schwerer Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamteor der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I, Auf die Revision des Angeklagten Se vira

1. dieser Angeklagte im Falle II 3 a der Urteilsgründe freigesprochen, soweit ihm der Eröffnungsbeschluß die Förderung lcesbischer Unzucht zur Last legte,

2. im übrigen das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 20. September 1963, soweit cs ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten St vird

1. dieser Angeklagte im Falle II 3 a der Urteilsgründe, soweit ihm der Eröffnungsbeschluß die Förderung lesbischer Unzucht zur Last legte, sowie im Falle II 4 freigesprochen,

2. im übrigen das Urteil, soweit cs ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten Sg und Step: an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

V. Soweit auf Freisprechung erkannt ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskassce zur Last,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Si wegen schverer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in zwei Fällen, den Angeklagten Stwvegzen schwerer Kuppcelei in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit nit einfacher Kuppelei und gemeinschaftlicher Verbreitung unzüchtiger Werke, und den Angeklagten Lg gen einfacher Kuppclei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hicrgegen haben

die genannten drei Angeklagten Revision eingelegt.

I. Das angefochtene Urteil weist einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel auf, soweit das Landgericht die Angeklagten Sp und Sigg in den Fällen nicht ausdrücklich freigesprochen hat, in denen ihnen eine vom Eröffnungsbeschluß angenommene strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden konnte. Das Landgericht meint, ein ausdrücklicher Freispruch sei in diesen Fällen nicht zulässig und erforderlich, wcil der Eröffnungsbeschluß alle den Angeklagten zum Vorwurf gemachten Einzelhandlungen als Teile einer fortgesetzten Tat beurteilt habe. Es hat damit verkannt, daß dies nur gelten könnte, wenn die restlichen Fällc, in denen die Angeklagten als überführt angeschen wurden, als eine Fortsetzungstat abgeurteilt worden wären. Da jedoch das Landgericht insoweit beim Angeklagten SCHE zwei, beim Angeklagten StWärci sclbständige; nur in sich fortgesetzte Handlungen angenommen hat, war die Anklage durch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen nicht erschöpft und deshalb Freisprechung hinsichtlich der restlichen, nicht erwiesenen Einzelhandlungen erforderlich (RGSt 57, 302, 304; BGH LM StPO 8 260 Nr. 11). Dies trifft bei beiden Angeklagten hinsichtlich des gegen sie im Eröffnungsbeschluß unter II erhobenen Vorwurfs zu, bei der Zusammenkunft in der Wohnung Ste das lesbische Treiben ihrer Ehefrauen geduldet und ihm zuge schaut zu haben, wobei der Eröffnungsbeschluß einen Vorgang im Auge hatte, der sich im Anschluß an das unter II 3a der Urteilsgründe geschilderte Fotografieren abspielte, Für den Angeklagten StB 2ilt es außerdem hinsichtlich der ihn zur Last gelegten schweren Kuppelei bei der Zusammen-

kunft mit dem Angeklagten I (Falı II 4 der Urteilsgründe). Für dic genannten Fälle hat das Landgericht die Frage des Freispruchs auf Seite 27 f UA ausdrücklich crörtert.

II. Soweit die Ängeklagten Si una Ste ver-

urteilt sind, greifen ihre Revisiönen mit der Verfahrensbeschwerde durch. Beide bemängeln zutreffend, daß das Landgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit auch für die Verkündung des Urtceilsspruchs angeordnet und vollzogen und damit gegen § 173 Abs. 1 GVG verstoßen hat (Bl. 271 R, 272 Bd. II d.A.). Das ist ein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, der die Aufhebung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung durch die beiden Angeklagten erzwingt (BGHSt 4, 279).

Die vom Angeklagten StB außerdem gerügte Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist aus den in BGHSt 11, 213 erörterten Gründen unheachtlich. Auf die Umstände, in denen die Revision des Angeklagten St cinen Verstoß gegen § 265 StPO findet, wird unten (Abschnitt IV 1) eingegangen.

III. Die Revisionen der Angeklagten SC und Stp hätten - von der Entscheidung über die Einziehung abgesehen - mit der Sachrüge im Ergebnis nicht durchdringen können.

Die Revision des Angeklagten Ip der nur die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, ist unbegründet. Hier hat das Landgericht das Fördern fremder Unzucht in erster Linie darin geschen, daß Ig@tei dem gemeinschaftlichen Nachtlager in seiner Wohnung den neben ihm liegenden St an seinem — IL: - Geschlechtsverkehr mit seiner Haus-

hälterin BEE durch Zuschauen und Zuhören Anteil nehnen ließ (S. 26 UA). Der Revision ist zuzugeben, daß es hier nach der Sachverhaltsschilderung auf S. 13 UA allein fraglich erscheinen könnte, ob es in der Tat diesem Vorhaben Langes entsprechend zur Unzucht zwischen St und Frau DEE surch geflissentliche Anteilnahme St: an den Verkehr von Frau BB nit IB gekommen ist, denn es heißt dort nur, daß St@W der seinerseits gleichzeitig mit sciner Ehefrau verkehrte, dabei gesehen habe, "wie Frau BED zuf WB 122". Indessen ergibt sich doch aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus den Darlegungen bei der rechtlichen Würdigung, daß das geschilderte Zuschen nach der Überzeugung des Landgerichts der Steigerung der beiderseitigen Wollust diente. Abgesehen davon gehört es nicht notwendig zum Tatbestand der (vollendeten: Kuppelei, daß es wirklich zur Unzucht kommt. Es genügt vielmehr, daß mindestens eine der Personen, deren Unzucht miteinander gefördert werden sollte, in dieser Richtung zur Unzucht bereit war (RGSt 30, 321; 44, 176; BGHSt 1, 115; 10, 3861. Das war nach den Umständen ersichtlich zumindest bei Frau SEE von vornherein der Fall.

Aus diesem Grunde ist es rechtlich auch unbedenklich, daß das Landgericht einen weiteren unselbständigen Einzelakt der Kuppcelei darin gefunden hat, daß IWwsich später nach seinem vorübergehenden Verlassen des Schlefzimmers nob« Frau StgB1este und gegenüber dieser zudringlich wurde, um dadurch gleichzeitig dem Ehemann Stitelcgenheit zu geben, sich an die nun unmittelbar neben ihm licgende Frau EB heranzumachen. Damit begegnete er jetzt ersichtlich auch einer entsprechenden Bereitschaft St;

N

da cs nach dessen eignen Angaben zu einer entsprechenden Annüherung gekommen sein soll.

Daß das Landgericht eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht schon darin gefunden hat, daß er in der Teilnahme an fremder Unzucht seinerseits Befriedigung suchte (EGHSt 11, 94), beschwert den Angeklagten nicht.

IV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Der unter II 3 d der Urteilsgründe erörterte Vorgang wird im Eröffnungsbeschluß nur dem Angeklagten SB; nicht auch dem insoweit gleichfalls verurteilten Angeklagten StB zur Last gelegt. Außerdem erscheint es zum mindesten zweifelhaft, ob die unter II 3 a und b der Urteilsgründe behandelten Vorfälle vom Eröffnungsbeschluß zum Gegenstand des Schuldvorvurfs gemacht waren, Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Anklageschrift eine klärende Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses gestattet oder ob eine entsprechende Nachtragsanklage erforderlich ist (vgl. auch DRiZ 1961, 327 ff}. Zwar bedarf es der Anführung in Eröffnungsbeschluß nicht, wenn der Einzcelvorgang Teil einer fortgesetzten Handlung ist, die der Eröffnungsbeschluß im übrigen bezeichnet hat, Indessen waren nach den bisherigen Feststellungen entgegen der Meinung des Landgerichts auch in eingeschrünkterem Unfange, als Anklage und Eröffnungsbeschluß annehmen, keinc fortgesetzten Handlungen gegeben, sondern alle abgeurteilten Einzelvorgänge als selbständige Taten zu bewerten. Der allgemeine Entschluß des Angeklagten SW, seine Sammlung unzüchtiger Filme usw. durch Selbstanfertigung solchen Matceriuls unter

Beteiligung seiner Ehefrau und fremder Personen zu wrgrößern,begründete noch keinen Gesamtvorsatz (vgl. hierzu BGHSt 1, 313, 315);

2. In seinem neuen Urteil sollte das Landgericht deutlicher sagen, worin es die Förderung fremder Unzucht im Einzelfall erblickt, Geht man von den bisherigen Feststellungen aus, so förderte etwa der Angeklagte Sn bci der Anfertigung der Dias im Falle II 3 a der Urtceilsgründe einerseits die von den Eheleuten Starck miteinander getriebene Unzucht (vgl. BGH Urt. vom 8. Juli 1958 - 1 StR 217/58), andererseits aber auch die unzüchtige Anteilnahme seiner Ehefrau an den Unzuchtshandlungen der Eheleute St die umgekehrt auch ihrerseits wieder hierdurch eine weitere unzüchtige Beziehung aufnahmen.

3, Die Entscheidung über die Einziehung hätte nach den bisherigen Feststellungen zu einem erheblichen Teil keinen Bestand haben können. Die Darlegungen in den Ürteilsgründen müssen für jeden eingezogenen Gegenstand sicher erkennen lassen, daß er entweder durch die strafbare Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt ist, hervorgebracht oder zur Begehung dieser bestimmten strafbaren Handlung gebraucht wurde oder dazu bestimmt war (§ 40 StGB). Wieso dies etwa für die unter II 13;: des Urteilssatzes angeführten "zwei Packungen Fotopapier je 25 Blatt" überhaupt zutreffen könnte, 1äßt sich den Urteilsgründen auch nicht andeutungsweise entnehmen.

—. —

V. Zu einer Belastung der Staatskasse mit notwendigen Auslagen der Verteidigung sah der Senat hinsichtlich der nachgeholten Freisprüche bei den Angeklagten SW und StB keinen Anlaß.

Seibert Willms Hübner

Fischer Mai