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BGH Entscheidung vom 17.02.1958 – 1 StR 217/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A_StR_217/3 | 316. 067 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Werbefachmanh Karl Viktor Hp aus O geboren am MEETS 1903 1: RE CS, zur Zeit in Untersuchungshaft, Ze 0

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Juli 1958, an der teilgenommen haben:

'Senatspräsident Dr, Geier.

oo . ads Vorsitzender, Bundesrichter ' Dr. Peetz | Bund esricht er Mantel Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger. ' ala beisitzende Richter,

Bundesamwalt . Dr ME. in. der Verhandlung, ‚ Vberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (uug en bei der Verkündung. °— ee ale’ Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellier ie De ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

:» Auf .die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Dandgerichts Traunstein vom 17. Februar 1958 im Ausspruch über die Einziehung mit den Fesistellungen .hierzu aufgehoben und dic Sache insoweit zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ‚an das Landgericht zurück- - . . verwiesen. De TEE SE Im übrigen wird die Revision verworfen. Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Februar 1958 etwa erlittense Untersuchungshaft, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

a.

Von Rechts wegen |

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) in vier Fällen, ferner wegen Herstellung, Verrätighaltens und Verbreitung unzüchtiger Abbildungen. (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Anpreisen von Gegenständen, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind (§ 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt; sie hat ferner auf Einziehung, erkannt.

+) Die Revision des Angeklagten ist zur Schuldfrags ' unbegründet. Der festgestellte Sachverhalt enthält alle Merkmale der Vergehen, deren er schuldig gesprochen ist.

a) Es ist unerheblich, daß es im Falle der Frau ci zwischen dieser und ihrem damaligen Freund nicht zu so weitgehenden Unzuchtshandlungen kam wie früher unabhängig vom Zutun des Angeklagten bei anderen Gelegenheiten; denn daß die verkuppelten Personen Unzucht miteinander treiben; gehört überhaupt nicht zum Tatbestand der Kuppelei (BGHSt 10, 386, 387). Wie festgestellt ist, kam es lem Beschwerdeführer für die Herstellung ven Fotos darauf. an, daß die beiden, Frau CB und ihr Freund, unzüchtige Stellungen einnahmen; er wriAlte seinen Bestand an solchen Aufnahmen, den er für Kauflustige vorrätig: hielt, erweitern. £r handelte also, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, vorsätzlich und aus Zigennutz. Für § 180 Abs. 1 StGB genügt es, daß Eigennutz der Beweggrund des Kupplers ist; ob dieser den 'erstrebten Vorteil erreicht, ist ohne Bedeutung. Auch braucht der Vorteil nicht wirtschaftlicher Art zu sein (BEHSt 1!,

94, 97). Daher ist belanglos, daß der Angeklagte damals nur eine Aufnahme machte und daraus keinen Gewinn erzielt haben will; ebenso gehen in den anderen drei Fällen die (verfahrens- und sachlichrechtlichen) Revisionsangriffe fehl, die auf die Frage der tatsächlich erlangten wirtschaftlichen Vorteile und ihres Umfangs abziolen.

®) Die, Verurtsiling‘ des s Aigeklagten aus § 18% Abs. 7: x Nr. 3 StGB hat die Revision nicht eigens beanstandet. Die Nachprüfung: des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler. 0b ein Gegenstand zum unzüchtigen. Gebrauch bestimmt ist, muß im wesentlichen der, Tetrichter beurteilen,

Die: ‚Verurteitung des Beschwerdeführers aus § 184 f Abs. 1:Nr. 1 StGB bezieht sich nach dem Sachverhalt und ° seiner rechtlichen Würdigung durch das Landgericht nur auf Abbildungen. Daher rügt die Revision zur Schuldfrage zu Unrecht, die. ‚Strafkammer habe. in diese Verurteilung "in Bausch und Bogen" alle beim Angeklagten beschlegnahmten ‚Gegenstände: ‚einbezogen, ‚ohne ihren unzüchtigen Inhalt im einzelnen teetsustellm. u 2) Zum Strafausspruch - über die, ‚Einziehung _ greist f Jedoch diese Beanstandung durch. Zwar ist die, Einziehung der Fotoalben: (wichtig: ihres. Inhalts), der Fotonegative und der Bilder. ‚des Beschwerdeführers. an sich zulässig; soweit sie unzüchtiger Art und von. ‚ihm ‚hergestellt sind, weil sie durch ein. ‚vorsätzliches Vergehen ‘(§ 184 Abs. 4 Nr. 1 \ StGB): hervorgebracht. wurden; - ‚soweit. er sie zum Zwecke der Veräußerung: vorrätig. hielt- oder: eanpries, weil‘ sie zur Begehung eines‘. vorsätzlichen Vergehens ‚gebraucht wurden. (§ 40 StGB); Inter. ‚dem‘ ‚letatgenahnten Gesichtspunkt hält auch die Binziehung (zur s sich‘ \allein) nicht unzüchtiger

en n BEER a .

Abbildungen der rechtlichen Nachprüfung stand, da der Ahgeklagte sie nach der Feststellung der Strafkammer nur als. "eine Vorstufe zur Offenlegung von Aktfotos und schließlich unzüchtigen Abbildungen derselben Person" benutzte.

"Die Einziehung‘ konn. aber nicht; weitergehen als sich die’ Straftaten eratreokten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt ist. Für die Singezogenen Bücher und Schriftstücke wie für die weiten, eingezogene Schachtel und die Tube ist bisher ein dem § 40 StGB entsprechender Zusammenhang nit ‚Ash. ‚Vergehen des: Angeklagten nicht .ausreichend dargelegt, Allerdings ist denkbar; daß er auch diese Gegenstände. ‚zur Unterstützung seiner Werbung für den Absatz der unzüchtigen Stücke benutzt hat, auf die sich seine Verurteilung’ bezieht. Wenn das jedoch nicht zutrifft, so ist ihre Einziehung nicht etwa deswegen zulässig, weil er auch sie selbst‘ noch absetzen wollte; denn insoweit hat ihn das Landgericht. eines Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB nicht schuldig gesprochen.

. Da der übrige Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei ist, die Einziehung auch selbständig beurteilt und daher von ihm abgetrennt werden kann (R6St 42, 31), braucht das Urteil nur in diesen Punkte aufgehoben zu werden. Im übrigen ist die Revision Zu verwerfen.

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5 -

Zur Fassung des Ausspruchs über die Einziehung

siehe BGHSt 9, 88.

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Bundesrichter Mantel

"ist im Urlaub und

dadurch verhindert, das Urteil zu unter-

schreiben.

Dr. Geier

: Dr. Hengsberger