Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 5 StR 77/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 77/54 6/6 a Baer) 2192 040
Im Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Rechtsanwalt Fritz H ED aus ci, geboren am EEE 1917 in ol
wegen Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr EEE unä Richter in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8.Mai 1963 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
In den Urteilsgründen werden bei der Aufzählung der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel u.a. die Prozeßakten 4 C 142/60 und 4G 13/60 des Amtsgerichts Iburg sowie 2 Q:12/60 und 2 0 166/60 (des Landgerichts Osnabrück) aufgeführt (UA S.2). Daß diese Akten bei der Entscheidung von Bedeutung waren, geht weiter daraus hervor, daß in dem Urteil an anderer Stelle (UA 8.15) Angaben über die auf Antrag der geschädigten Grundstücksverkäufer Adolf und
Leo GW gesen den Angeklagten bezw. gegen diesen und seine Ehefrau erlassenen einstweiligen Verfügungen vom 11.August 1960 (4 § 13/60 Amtsgericht Iburg) und vom 15.August 1960 (2 Q 12/60 Landgericht Osnabrück) gemacht werden. Vor allem aber ist aus der wörtlichen Wiedergabe des eine ganze Seite der Urteilsgründe umfassenden entscheidenden Teils des’ Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 7.November 1960
- 2 0 166/60 (UA S.16) zu schließen, daß Teile der angeführten Akten zur Beweisführung benutzt worden sind. Alles das läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß Teile aus den bezeichneten Akten etwa von dem Angeklagten oder einem Zeugen nach Vorhalt anerkannt und bestätigt und auf diese Weise zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Insbesondere ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. BGHSt 5,278), eine Wiedergabe im Wortlaut bei Urkunden von solcher Länge
gemäß § 261 StPO nur zulässig, wenn die Urkunden entsprechend der Vorschrift des § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Daß dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift
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bewiesen werden. Da diese schweigt, ist davon auszugehen, daß eine Verlesung nicht stattgefunden hat. Auf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil beruhen. Es muß daher aufgehoben werden.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die in der Sitzungsniederschrift mit Bezug auf weitere Akten wiederholt benutzte Wendung, diese Akten seien "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden (vgl. Bd.IV Bl.135 d.A.), nicht unbedenklich ist. Sie besagt nicht, daß die Akten oder Teile daraus verlesen worden sind, wie es § 249 Satz 1 StPO für den Urkundenbeweis vorschreibt, kann aber im Revisionsverfahren einen Freibeweis dafür stützen, daß sie gleichwohl - unzulässigerweise -— bei der Beweiswürdigung verwertet worden sind. Der "Gegenstand der Verhandlung" gehört nicht zu den "Förmlichkeiten" und braucht deshalb bei der Sträfkammer nicht protokolliert zu werden.
Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
2. Auf ihre Berechtigung zu prüfen ist aber die Sachrüge, da der Angeklagte in erster Linie seine Freisprechung beantragt hat. Seine gegen die Verurteilung wegen Untreue erhobenen Einwendungen sind nicht begründet, Die Anwendung des § 266 StGB auf das festgestellte .Tatgeschehen läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Strafkammer hat die äußeren und inneren Merkmale der Untreue in der Begehungsform des Treubruchtatbestandes dieser Vorschrift im Ergebnis rechtlich fehlerfrei dargetan.
a) Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt voraus, daß der Angeklagte durch Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis verpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten gegenüber den Grundstücksverkäufern hat die Strafkammer, entgegen der Auffassung des Angeklagten, mit Recht angenommen.
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Zwar schützt § 266 StGB nicht die Erfüllung jeglicher Verbindlichkeit. Insbesondere hat die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück für sich allein noch kein Treueverhältnis zwischen den Vertragsbeteiligten begründet. Der Angeklagte hat sich aber, ohne die geringste Anzahlung zu leisten und ohne irgendeine Sicherheit grundbuchlicher oder sonstiger Art zu gewähren, ein Grundstück von beträchtlichem Wert (Kaufpreis: 80.000 DM) in der weise übertragen lassen, daß ihm nach außen die volle Verfügungsmacht eingeräumt wurde. Um seine Vertrauenswürdigkeit darzutun, hat er sich bei den Vertragsverhandlungen anstelle von Sicherheiten auf seine Stellung als Rechtsanwalt und als Familienvater berufen. Hiermit hat er sich - das ist der Sinn der landgerichtlichen Darlegungen - kraft stillschweigenden Übereinkommens, an sich also vertraglich, verpflichtet, den Verkäufern nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern darüber hinaus ihnen mit Hilfe des überlassenen Objektes zu dem ihnen zustehenden Verkaufserlös zu verhelfen. Denn es kommt hinzu, daß der Angeklagte als Erwerber des Grundstücks nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügte, sondern sich die Mittel zum Erwerb erst durch Beleihung des übereigneten Grundstücks verschaffen wollte und mußte. Damit ist völlig deutlich geworden, daß er durch die zweckbestimmte Verwendung der mittels der Verpfändung des Grundstücks erlangten Gelder die Vermögensinteressen der Grundstücksveräußerer wahrnehmen sollte und wollte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, daß den Beziehungen zwischen den Verkäufern und dem Angeklagten nur ein tatsächliches Treueverhältnis zugrunde liegt, weil die von dem Angeklagten übernommene Treuepflicht nicht ausdrücklich zum Inhalt des neben dem eigentlichen Kaufvertrag vereinbarten, ebenfalls notariell beurkundeten Zusatzvertrages
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vom 4.Dezember 1958 gemacht worden ist und aus. diesem Grunde
die eine Einheit bildenden Grundstücksverträge vom 4.Dezember 1958 wegen Verstoßes gegen § 313 Satz 1 BGB nichtig waren. Der Treubruchtatbestand ist in gleicher Weise erfüllt, wenn die fragliche Verpflichtung des Angeklagten nicht der Beurkundung bedurfte oder gemäß § 313 Satz 2 BGB mit dem Vollzug .der :Übereignung (durch die Eintragung im Grundbuch am 9.März 1959) Gültigkeit erlangt hat. Der Angeklagte war alsdann zur. zweckentsprechenden Verwendung der Gelder, die er sich mittels des ihm zu treuen Händen übereigneten Grundstücks beschafft hat, kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet.
Diese Pflicht steht neben den sonstigen beiderseitigen Interessen - Erlangung günstig gelegener Praxis-und Wohnräume, die wegen der entgegenstehenden Hindernisse (Einspruch der Rechtsanwaltskammer, Inanspruchnahne der _ Räume durch die Wohnungsbehörde) kaum möglich war, einerseits, Erhöhung der laufenden Grundstückseinnahmen andererseits -— wirtschaftlich durchaus im Mittelpunkt der Grundstücksverträge, stellt sich also als eine Hauptpflicht des Angeklagten dar.
b) Der Angeklagte hat die ihm obliegende Treuepflicht nach der irrtumsfreien Annahme der Strafkammer dadurch verletzt, daß er die aus der Belastung des Grundstücks erlangte Darlehnsvaluta nicht zur Zahlung des Kaufpreises, . sondern für sachfremde Zwecke verbraucht hat; er hat auch keine flüssigen Deckungsmittel als Ersatz für die verausgabte Darlehnsvaluta bereitgehalten. Die hieraus für die Verkäufer erwachsene Gefährdung stellt sich als Vernögensnachteil für sie im Sinne des § 266 StGB dar. Zu Unrecht vermißt die Revision. zu dem Merkmal des Vermögensnachteils zwingende Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Die Strafkammer hat
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im einzelnen festgestellt, daß ihm spätestens seit
Dezember 1960 keine bereiten Mittel zur Deckung der vertragswidrig für eigene Zwecke verwendeten Hypothekenvaluta mehr zur Verfügung standen. Sie brauchte sich hierbei nicht mit der Fräge zu befassen, ob er sich den Deckungsbetrag durch Dritte beschaffen konnte. Denn zur Vermeidung eines Vermögensnachteils im Sinne des § 266 StGB kann es
- bei Zugrundelegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - allenfalls noch als ausreichend angesehen werden, daß der Verfügende eigene flüssige Mittel zum Ersatz der treuwidrig verausgabten Vermögenswerte bereit hält und zu leisten willens ist (RGSt 73,283; BGHSt 15,342). Hieran fehlte es. Die von der Strafkammer hinsichtlich des Vermögensnachteils getroffenen Feststellungen werden im übrigen dadurch bestätigt, daß der Angeklagte bis zum Schluß der Hauptverhandlung vor dem Landgericht den Verkäufern keinen Ersatz geleistet hat (UA S.17).
c) Auch der Untreuevorsatz des Angeklagten ist zur Genüge dargetan. Sein Ende 1960 gefaßter Entschluß, die verfügbaren Mittel "in erster Linie sämtlich und ausschließlich nur noch zum Aus- oder Aufbau einer Anwaltspraxis" einzusetzen, ohne den Gegenwert für die verbrauchte Darlehnsvaluta zur Zahlung des Grundstückskaufpreises bereitzuhalten, schloß zwangsläufig die Erkenntnis ein, durch die Verletzung der Treuepflicht den Verkäufern einen Vermögensnachteil zuzufügen.
Eine Freisprechung des Angeklagten muß nach alledem ausscheiden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
-8- Das Landgericht ist auf folgendes hinzuweisen;
Soweit der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung wiederum nicht des ihn unter Nr.2 des Eröffnungsbeschlusses vorgeworfenen versuchten Betruges überführt werden kann, ist er freizusprechen. Hierauf hat er Anspruch auch dann, wenn die nicht erweisliche Tat, hätte sich der Angeklagte ihrer schuldig gemacht, nicht in sachlichen, sondern in rechtlichem Zusammenhang mit seiner anderen Tat steht (BGH NJW 1952,432°9).
Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Schmidt. ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt
Siemer Kersting