Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 5 StR 77/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Ber

5 StR 77/54 2286 028

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Händler Ernst FT EB aus HE: dort geboren an W.iiiEm> ED,

2.) den Kaufmann Wilhelm w (EEE aus RED. geboren am W.ED EEE ir cc ET.

- Sachbezeichnung: NEED u.a. - wegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Roffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (> als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten FO» wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.Juli 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft:

1.) im Strafausspruch wegen Diebstahls, 2.) im Gesamtstrafausspruch

mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

-2-

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Revision zu befinden hat.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten FEED und die Revision des Angeklagten ViiiENEEED

werden verworfen. Die Sache wird jedoch zur Entscheidung darüber, ob die Gefängnisstrafe des Angeklagten WED nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte WED nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründez

Das Landgericht hat den Angeklagten FD wegen. fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis, den Angeklagten WoEB wegen fortgesetzten Diebstahls zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, Sie bleiben im wesentlichen erfolglos.

I. Revision des Angeklagten Fe»

1.) Verfahrensrechtlich wird bemängelt, "daß der Antrag, einen Sachverständigen zu hören, abgelehnt worden ist",

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer solchen Rüge gehört grundsätzlich die Angabe der Beweisbehauptungen (vgl BGHSt 3,213). Der Beschwerdeführer teilt sie mindestens nicht ausdrücklich mit. Ob sie sich dem Zusammenhange der Revisionsrechtfertigung entnehmen lassen, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde griffe selbst dann nicht durch.

Der Sachverständige sollte nach dem Inhalt des Hilfsbeweisamtrages darüber vernommen werden, daß es im Schrotthandel nicht ungewöhnlich sei, Schrott aufzukaufen und ihn als Nutzeisen mit einem Gewinn von 100 v.H. zu verkaufen. Das Landgericht hat dies im Urteil als wahr unterstellt.

Es brauchte daher den Beweis nicht zu erheben (vgl § 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer legt nun nicht etwa dar, wieso das Landgericht trotzdem rechtlich fehlerhaft verfahren sein soll. Er behauptet z.B. nicht, die Wahrunterstellung erschöpfe hier die Beweisfragen nicht oder werde im Urteil nicht eingehalten. Er bezeichnet vielmehr die tatsächliche Beweiswürdigung des Landgerichts als irrig und meint, dies hätte sich herausgestellt, wenn das Landgericht einen Sachverständigen gehört hätte. Seine

-4-

-4-

tatsächlichen Ausführungen sind nicht geeignet, einen rechtlichen Verstoß des Landgerichts bei der Behandlung des Hilfsbeweisamtrages darzutun. Ein solcher Fehler ist auch nicht erkennbar. j

In diesem Zusammenhange beanstandet die Revision, "daß viele Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen, nicht geklärt worden!" seien. Sie meint, das Gericht habe daher gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Sie gibt jedoch nicht an, welche weiteren. Beweismittel das Landgericht nach ihrer Ansicht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte heranziehen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß begründet worden (vgl BGHSt 2,168).

2.) Soweit die übrigen Ausführungen der Revision die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls betreffen, bewegen sie sich unzulässig auf tatsächlichem Gebiet.

3.) Die Nachprüfung des Urteils. auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch. Daß die Feldbahnschienen und Loren noch im fremden Gewahrsam standen und dieser bewußt gebrochen wurde, führt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich aus. Es ergibt sich aber ausreichend aus dem Zusammenhang des Urteils. Den Angeklagten beschwert nicht, daß das Landgericht den § 17 Abs 1 des Gesetzes Über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht angewendet hat (vgl RGSt 58,91).

Der Strafausspruch wegen des Diebstahls kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht nimmt strafschärfenden Rückfall nach § 244 StGB an, stellt aber dessen Voraussetzungen nicht lückenlos fest (UA S 7,27). Zu ihnen gehört, daß die zweite Tat erst begangen worden ist, nachdem die Strafe für die erste Tat. verbüßt worden war. Das Urteil gibt die Zeit der zweiten Tat nicht an.

-5-

Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob Rückfall im Sinne des § 244 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht worden ist.

Durch die Aufhebung des Strafausspruches wegen Diebstahls verliert der bisherige Gesamtstrafausspruch seine Grundlage. Das Landgericht wird auch darüber zu entscheiden haben, ob die Vollstreckung der neuen Gesamtstrafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist.

4.) Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist, enthält das Urteil; wie der Revision zuzugeben ist, keine ausdrückliche Feststellung über die Kenntnis des Angeklagten, daß Frau Kummerfeldt eine unechte Urkunde herstellte. Sie ist aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwanglos zu entnehmen. Das Landgericht hat. dem Angeklagten seine

Einlassung nicht geglaubt, er habe nichts Auffälliges

darin gefunden, daß eine Frau mit dem' Namen des angeblichen Gutsinspektors Walter We unterschrieb, und auch keinen Anstoß daran genommen, daß ihre Häuslichkeit dem "Milieu. nach nicht das Büro eines Gutsinspektors sein konnte. "Das ist", so sagt die Strafkammer, "nur damit zu erklären, daß Frahm sich längst über den Charakter dieses unsauberen Geschäfts im klaren und nur noch darum bemüht war, wie er zu einer ihn seiner Ansicht nach deckenden Bescheinigung kant. Hieraus ergibt sich zugleich die Überzeugung der Strafkammer von der Kenntnis des Angeklagten, daß Frau KEEEEEE nicht befugt war, mit dem Namen "Walter We" zu unterzeichnen, daß sie also eine unechte Urkunde herstellte.

Zu Unrecht wendet die Revision ferner ein, Frau Kummerfeldt sei, wie sich aus den Urteil ergebe, ohnehin zur Urkundenfälschung entschlossen gewesen, habe also nicht mehr angestiftet werden können. Richtig ist, daß sie dem Ansinnen sofort entsprach; sie hatte auch kurz vorher

-6-

schon einmal eine ähnliche gefälschte Bescheinigung ausgestellt, als MED sie darum bat (UA S 17). Daraus geht jedoch nur eine allgemeine Bereitschaft hervor, solche Urkunden fälschlich anzufertigen. Das ist noch nicht der Entschluß zu einer bestimmten Tat. Er wurde erst wieder durch die Aufforderung ausgelöst, auch die zweite Bescheinigung auszustellen. Darin liegt eine Anstiftung im Sinne des § 48 StGB auch dann, wenn schon vorher eine allgemeine Geneigtheit bestand (vgl RG JW 1939,222).

Der Revision ist unverständlich, "wie das Gericht die auf seiten des Angeklagten FEB angenommene Anstiftung zur Urkundenfälschung mit der gleichzeitig angenommenen Anstiftung zur Urkundenfälschung bei Ni vereinen will". MOM ist aber nicht in dicsem, sondern in dem früheren Falle wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden (vgl UA S 17,26). Außerdem würde eine Anstiftung durch ihn nicht ausschließen, daß sich auch der mitanwesende Beschwerdeführer der Anstiftung schuldig machte, indem er auf den Willen der Frau KO einwirkte. Auch bei der Anstiftung können mehrere zusammenwirken. Den Anstifter-Tatbeitrag des Beschwerdeführers sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin, daß er, um die Bescheinigung zu erhalten, mit MED bei Frau KOEED erschien, den von diesem vorgetragenen Wunsch durch seine Anwesenheit unterstützte und selbst auf die Fassung der Bescheinigung Einfluß nahn.

Auch im übrigen enthält die Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung keine rechtlichen Fehler. Die Urkunde war insbesondere, wie § 267 StGB es voraussetzt, zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt. Allerdings sollte nicht der Beschwerdeführer, der sie

- T-

erhielt, getäuscht werden. Er sollte und wollte sie aber bei Bedarf als falsches Beweismittel für den angeblich einwandfreien Erwerb der Sachen, also zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchen. Das Landgericht stellt zwar auch dies nicht ausdrücklich fest. Es ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Urteilsinhalt.

II. Revision des Angeklagten Wein

Die Rüge, das Landgericht habe "die Vorschriften des § 244 StPO" verletzt und "hätte bei eingehender Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis kommen müssen", richtet sich nach der Art ihrer Begründung unzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.

Dasselbe gilt für die Einwendungen, die einen Verstoß gegen das sachliche Recht dartun sollen.

Die rechtliche Nachprüfung aus Anlaß der allgemeinen Sachrüge ergibt keine durchgreifenden Bedenken.

Die Revision wird daher verworfen.

Nach dem Erlaß des Urteils ist die neue Fassung des § 23 StGB in Kraft getreten. Der Senat berücksichtigt sie noch in der Revisionsinstanz. Die Sache wird daher an das Landgericht zur Prüfung der Frage

-8-

zurückverwiesen, ob die Gefängnisstrafe von 5 Monaten zur Bewährung auszusetzen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker