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BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 1 StR 433/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

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suchungshaft,

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hat der 1. Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung

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1964, an der teilgenommen haben:

chter Dr. Seibert also Vorsitzender,

chter Dr. Willms

chter Dr. Hübner

chter Fischer

chter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Bundesamıalt Dr. ED

Justizan

für kecht erkann

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

gestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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Dio Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos Landgerichts Tübingen vom 28. April 1964 wird vorworfen.

Der Beschwerdoführer trägt die Kosten des Rechtsmittols.

Ihm wird dio Untersuchungshaft seit dem 29, April 1964, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafa angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen, einfachen Dichstahls im Rückfall, Botruges im Rückfall in drei Fällen, versuchten Betruges im Rückfall, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Unterschlapung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt dio Sachrüge. Sie hat keinen urfolg.

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Wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch hat Nargaroto AB Strafantrag gestollt, während das Gartenhaus, in das der Angeklagte widerrechtlich eindrang und dessen Fensterladen or beschädigte, im Miteigentum von Margarete N |) und Luise NW stcht. Sowohl für den Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) wio für die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) reicht es jedoch aus, wenn einer von mehreren Berechtigten Strafantrag stellt.

1. Die Revision meint, dio Strafkamner hätte aufklärcı müssen, ob der Angeklagte überhaupt in der Nacht vom 17.zum 18. April 1963 schon in Tübingen habe sein können, da er, vio dio Anklago der Staatsanwaltschaft in einen Verfahren vor dem Schöffengericht Einbeck (4 Ls 1/64) annehme, noch en Nachmittag des 17, April 1963 gestohlene Gogenständo in einen An- und Verkaufsgeschäft in Hannover abgesctzt habo. Dieso Rüge ist nicht zulässig erhoben. Sic gibt entgegen § 344 Abo. 2 Satz 2 StPO nicht an, daß diose Umständo dom Gericht in der Hauptverhandlung bekannt waren und es darun zu dieser Aufklärung hätten drängen müssen.

2. Die Rüge, die Strafkammer hätte bei ausreichender Scechaufklärung darauf stoßen müssen, daß die Pfandleihcr, bei denen der Angeklagte dio von ihm entwendaoten Sachen versetzte, nicht gutgläubig gewesen seien, ist in Wirklichkeit keino Aufklärungsrügo, sondern ein unzulässiger Angriff gegon dio Beweiswürdigung des Landgerichts, in der tcchtsfehler nicht zu erkennon sind.

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Auf die Sachrügse hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfahler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das gilt auch für die Vorurtoilung wegen Veruntreuung (§ 246 Abo. 1 Halbsatz 2 StGB) der von dem Angeklagten als Kellner in ÜCBnotel in De singenommenen Geläboträgc. Dicsc standen nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern gehörten soinem Arbeitgeber. Sio waren daher für den Ange-

klegten frcmdo Sachon (RGSt 34, 39, 41). Zutroffend geht dio Strafkammer auch davon aus, daß die kassierten Gelder dem Angeklagten anvertraut waren. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet "Anvertrautsein" nicht mehr, als daß Besitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt werden, dic Gewalt über dic Sacho werde nur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden, Hierfür genügt es, daß Besitz oder Gewahrsem kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung orlangt sind, sie zurückzugeben oder zu einen bestimmten Zweck zu verwenden (RGSt 4, 386; BGHS+t 9, 90, 91; 16, 280, 282). Einer solchen Verpflichtung kann auch cin Arbeitsvertreg zugrundeliegen. Dabei ist es unerheblich, ob der Treuhänder die anvertrauten Sachen vom Trcugeber solbst oder von einem Dritten erhält, sofern sio mur ° euf Grund des Vertragswillens des Treugebers in seine Hand kommen (RGSt 4, 386, 388). Dio Tat des Angeklagten erfüllt mithin den Tatbestand der Veruntreuung; denn der Angeklagto gelangte nur auf Grund des Arbeitsvertrages

in den Besitz der bei den Gästen kassierten Golder und dieser Vertrag verpflichtote ihn zugleich, die vcroinnahmten Gelder an den Arbeitgeber abzuführen.

Zu eincr abweichenden Beurteilung geben auch die Bosonderheiton des vorliegenden Falles keinen Anlaß. Zwar bestard zwischen dem Angeklagten, der erst wenige Tage vor der Tat seinen Dienst im Üwwhotel angetreten hatte, und seinen Arbeitgeber kein besonderes Vertrauensverhältnis, vio 05 etwa zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Bürovorsteher (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8, April 1954 - 3 StR 379/53) oder zwischen mehreren Gosellschaftern (Urtoil des BGH vom 16. April 1953 - 3 StR 227/52) gegebon ist, Auf ein solches besonderes Vertrauensverhältnis kommt es jedoch für den Tatbestand der Veruntreuung nicht an

Sn

(BEHSt 9, 91, 92). Es genügt, daß dem Tätor im allgemcinen Vertrauen auf seino Redlichkeit dio veruntreuten Sachon au Grund eines Rechtsgeschäfts anvortraut worden sind. Las wa: hier nach den Feststellungen der Strafkammor der Fall,

Danach ist die Revision des Angeklagten zu vorwerfen,

Seibert Willms Hübner

Fischer Sanders