Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 3 StR 379/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2328 084
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bürovorsteher Peter V EB aus KB. dort geboren an @. ww >
wegen Unterschlagung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof.dr. Busch Bundesrichter .Dr. Dotterweich Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 9. März 1953 aufgehoben:
a) mit den Feststellungen, soweit er wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue im Falle Nr. 1 verurteilt
ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird: verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in sieben Fällen (Nr. 1, 3 und 5), wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Nr. 2), wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen (Nr. 4 und 6) und wegen Untreue in einem weiteren Falle (Nr. 7) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und zu dreizehn Geldstrafen in Höhe von 50.- DM bis 300.- DM verurteilt worden. Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. sie macht begründende Ausführungen zwar nur zur Verurteilung in den Fällen Nr. 6 und 7 (Schädigung des Fräulein DEE). Aus dem Revisionsamtrag geht jedoch hervor, dass das Urteil im vollen Umfange angefochten wird. Die Revision hat nur im Fall Nr. 1 Erfolg.
1.) In Felle Hr. 1 tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Im Urteil heisst es zunächst, der Angeklagte habe vom Konto des Rechtsanwalts Dr. VeiilD bei der Kreissparkasse in KB 300.- Dii abgehoben und seinem eigenen Konto bei der Sparkasse gutschreiben lassen. Wenn er das Geld für seinen Arbeitgeber, den Rechtsanwalt Dr. ve, in bar abgehoben und sodann auf sein eigenes \\onto wieder eingezahlt hätte, so würde die Annahme einer Unterschlagung gerechtfertigt sein. Hätte der Angeklagte dagegen unter Verwertung einer Slankounterschrift mittels Jberweisungsauftrages den Betrag vom Konto- des. Rechtsanwalts auf sein eigenes Konto gutschreiben lassen, so könnte er sich nur der Untreue schuldig gemacht haben. Die tatrichterlichen Feststellungen sind insoweit nicht eindeutig. Sie lassen Raum für beide Möglichkeiten. Auch den anlässlich der rechtlichen Würdigung gemachten
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Ausführungen ist der tatsächliche Iiergang nicht mit Sicher-
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i N. heit zu entnehmen. Dort wird einerseits ausgeführt, der 4:32 Angeklagte habe sich 300.- DH vom Konto des Rechtsan-
a welts eigenmächtig auf sein eigenes Konto gutschreiben Hi lassen. Andererseits wird gesagt, er habe sich durch
ı diese Handlurg gleichzeitig Geld des Rechtsanwalts rechtsa widrig zugeeignet.
4 Die Verurteilung wegen Untreue würde sowohl bei der ie eigenen wie bei der anderen Sachgestaltung begründet
sein. Die Pflicht des. Angeklagten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Rechtsanwalts Dr. Ve® ist allerdings nicht schon, wie das Landgericht anzunehmen scheint, durch das Arbeitsverhältnis als solches begründet. Der Umstand allein, dass ein Arbeitnehmer Tiandlungen vorzunehmen hat, die das Vermögen seines irbeitgebers berühren, begründet keine Pflicht zur Nahr-
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nehmung von dessen Vermögensinteressen (BEISt.3, 289 /294j)- Zu den aufgeben des ıngeklagten als 3ürovorsteker geliörte es jedoch, die Gelder der wandanten
seines ärbeitgebers entgegenzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten und zu verwalten. Rechtsanwalt Dr. Veii> überliess bei längerer Abwesenheit ihm sogar 3lanko-Scheckformulare für das Konto bei der Kreissparkasse, damit er diese Aufgaben erfüllen konnte. „die Wahrnehmung der Vermögensinteressen bildete mithin einen wesentlichen Bestandteil seiner Vertragspflichten. Diese Pflicht hat er durch seine Handlungsweise verletzt und dadurch seinen Geschäftsherrn geschädigt. Da er dies wissent-
lich getan hat, hat er sich der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht.
Gleichwohl muss in diesem Falle der Schuldspruch im vollen Umfange aufgehoben werden, weil die bisherisen
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Feststellungen keine Entscheidung darüber ermöglichen, ob Unterschlagung vorliegt oder nicht, und weil beide Delikte tateinheitlich zusammentreffen.
2.) Gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Nr. 2 des Urteils) sind rechtliche Bedenken nicht begründet. Der Angeklagte hat hier unter Verwendung von blanko unterschriebenen Scheckformularen, die er unbefugt ausfüllte, zweimal
je 1 000.- DI: in bar zu Lasten des Kontos des Rechtsanwalts Dr. VeiiB für sich abgehoben. \ienn die 3parkasse bei der Auszahlung das Geld dem Rechtsanwalt
Dr. Ve@ilB übereignet hätte, so würde sich der Angeklagte möglicherweise gleichzeitig der Unterschlagung schuldig gemacht haben. Indessen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass seine Tat nicht ausserdem unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft worden ist.
3.) Fünfmal hat der Angeklagte Barbeträge, die er für Rechtsanwalt Dr. Ve@WWB in der Anwaltskanzlei entgegengenommen hatte, für sich behalten (lir. 3 des Urteils). Die rechtliche Würdigung gibt nur insoweit zu Bedenken Anlass, als des Landgericht hier neben der Untreue noch Veruntreuung zum Nachteile der inzahler (§ 246 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB) annimmt. Hit der übergabe an den Angeklagten erlangte Rechtsanwalt Dr. Ve an den Beträgen Eigentum. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt des Angeklagten, das Geld für sich zu erwerben, würde nach § 116 3GB unwirksam und daher unbeachtlich sein. Die Einzahler haben das Geld aber nicht dem Angeklagten anvertraut. Sie zahlten in der Kanzlei des Rechtsanwalts an dessen zur Entgegennahme befugien ..ngestellten, der dabei als ürfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts und
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Et nicht im Auftrage der kinzahler tätig wurde. Sie leisteten Er damit schuldbefreiend: Anvertraut im yinne von § 246 StGB waren ihm die Beträge dagegen von Rechtsanwalt Dr. Vegin-Aus den Urteilsausführungen ergibt sich. dass er els
Bürovorsteher von dem Rechtsanwalt beauftragt war, ein-
A gehende Gelder für ihn anzunehmen und die Karse zu führen. "ig Damit waren ihm seitens Dr. Ve@lD's alle Bareingänge ei: anvertraut, auch wenn er sie von den kinzahlern unmittelit ber und nicht erst durch Rechtsanwalt Dr. Ve@D zwecks Br: Einlegung in die Kasse erhielt. Im Ergebnis ist die An-
nehme der Veruntreuung also gerechtfertigt.
4.) Die Verurteilung wegen 3etruges in Tateinheit mit Untreue im Falle Nr. 4 des Urteils wird durch die Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat dem Rechtsanwalt Dr. Ve@iB vorgespiegelt, der Sparkasse KEED werde der Auftrag erteilt, den Betrag, der auf ihr Postscheckkonto vom Postscheckkonto Dr. Veiiiii> überwiesen werden sollte, der Firme PP zutzuschreiben, für die er
bei Rechtsanwalt Dr. Ve@iilB eingegangen war. In „ahrheit hatte der Angeklagte auf dem Empfängerabschnitt
die Nummer seines Kontos bei der Sparkarse gesetzt.
Dr. VB unterschrieb den Überweisungsauftrag in
der irrigen Annahme, damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma DO zu erfüllen. die Beträge.
- wurden dem Konto des Angeklagten gut geschrieben, Mit bu der Unterschrift verfügte der Rechtsanwalt auf Grund der F M Täuschung über sein Vermögen und zwar zu seinem Schaden,
weil er der Firma PP gegenüber weiterhin zur Zaklung \ BR der Beträge verpflichtet blieb. Der Angeklagte hat durch das Vermögen des Rechtsanwalts
seine Täuschungshandlung
ER. in der Absicht eigener rechtswidriger 3ereicherung 88- LE schädigt und dadurch gleichzeitig seine Pflicht. die ver m letzt.
- mögensinteressen des Rechtsanwalts wahrzunehmen, ver
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5.) Auch im Falle Nr. 5 des Urteils bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Der Angeklagte gab einen Scheck in Höhe von 55.05 DH, der für die Firma Je eingegangen war, nicht an diese weiter, sondern an die Sparkasse in K@B zur Gutschrift auf sein eigenes Konto. Der Firma ID gab er statt dessen einen zu Lasten des Kontos Dr. Ve@@B bei der Kreissparkasse ausgestellten Scheck. Der Angeklagte hat den für die Firma ICE eingegangenen Scheck im Sinne von § 246 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB veruntreut. Der Scheckgeber hatte den Scheck der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Veii> mit dem Auftrage übersandt, ihn an die Firma Jg> weiterzugeben. Er hatte ihn also dem Rechtsanwalt Dr. Ve@@lB oder seinem Vertreter anvertraut, je nach dem, wer von beiden ihn in Empfang nehmen würde. Sollte Rechtsanwalt Dr. Ve@iB ihn in Empfang genommen haben, so müsste er ihn en den Angeklagten zur Beförderung en die Firma JB weitergegeben, also ihn dem Angeklagten anvertraut haben. Indem dieser sodann mittels Begebung eines neuen Schecks die Firma Jp aus dem Vermögen des Rechtsanvalts Dr. Ve pefrieäigte, hat er wieder unter Verletzung der ihm obliegenden Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, ihm Schaden zugefügt. Das Landgericht nimmt an, die dadurch begangene Untreue treffe mit der Veruntreuung tateinheitlich zusammen. Ob nicht in Wahrheit Tatmehrheit im Sinne von § 74 StGB vorliegt, kann unerörtert bleiben. Denn der Ängeklagte ist durch die Annalime von Tateinheit nicht beschwert:
6.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der . Angeklagte der Zeugin BB eine nicht vorhandene . zahlungsfähigkeit vorgespiegelt und sie dadurch zur Hergabe eines Darlehens von 1 600.- DU veranlasst, ob-
wohl er wusste, dass er überhaupt nicht in der Lage war, das Darlehen mit den zugesagten Zinsen in Höhe von 10 % zurückzuzahlen Damit hat er den Tatbestand des Betruges verwirklicht. Auf die nachträgliche Vortäuschung einer wirksamen Sicherungsübereignung durch die auf den Tag der Darlehenshingabe zurückdatierte "umpfangsbescheinigung" hat das Lerdgericht die Annahme des Betruges ersichtlich nicht gestützt:
Es findet in dem Verhalten des Angeklagten ferner eine Untreue zum Nachteil der Zeugin SB. Diese hatte ihn mit der Besorgung ihrer Geldangelegenheiten, insbesondere mit der Eintreibung ausgeliehener Geldbeträge, betraut, weil sie in diesen Sachen unerfahren war. Sie wollte 1 000.- DM gegen Zinsen ausleihen und suchte einen Darlehensnehmer Das Landgericht meint, zu den Geldangelegenheiten, mit deren ä&rledigung sie den Angeklagten betraut hatte, habe auch die 3esorgung eines sicherer Darlehensnehmers gchört. Indem er sich bereit erklärie, las Darlehen zu den von der Zip zestellten Bedingungen anzunehmen, habe er ihr vorgespiegelt, ein sicherer Darlehensnehmer zu sein. Er habe daher auch seine Pflicht, die Vermögensinteressen der DEE wahrzunehmen verletzt. Kiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die örennecke devon ausging, der Angeklagte wolle mit seiner Bereiterklärung das Darlehen selbst zu übernehmen, seine vertragliche Pflicht erfüllen, einen sicheren Darlehensnehmer zu besorgen, und dass der Angeklagte dies auch erkannte. Nichts spricht dafür, dass beide Teile den zillen gehabt hätten, es solle die Vermügensbetreuungspflicht des Angeklagten hinsichtlich der Beschaffung
eines sicheren Darlehensnehmers mit seinen "Selbsteintritt" aufgehoben sein. i!s ist deshalb nicht so, wie die Revision meint, dass die DEEED bei der Hingabe des Darlehens an den Angeklagten ihre Vermögensinteressen selbst wahrgenommen und der Angeklagte ihr wie ein sonstiger Vertragspartner gegenüber gestanden habe
Dies gilt nur für die Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag. Die Annahme, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten auch der Untreue schuldig gemacht habe, ist demnach gerechtfertigt.
7.) Der Angeklagte hat mittels eines der beiden ihm anvertrauten Sparbücher von dem Konto der Bis vei der Sparkasse 300.- DM abgehoben. Mit Recht sieht das Landgericht hierin eine weitere Untreue, die nicht dadurch aus der Welt geschafft werde, dass er nach Aufdeckung dieser Unregelmässigkeit das Geld zurückzahle. Für das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe davon ausgehen können, dass die BB diese Verfügung billigen werde, und er sei sich deshalb einer Rechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen, bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Die Tatsache der Rückzahlung vermag diese Annahme um so weniger zu tragen, als sie erst erfolgte, nachdem die DiiilB ihn darauf-
hin angesprochen hatte. i Nach allem ist das Urteil im Falle fr. 1 mit den
Feststellungen sowie ferner im Gesamtstrafenausspruch
aufzuheben und sie Sache insoweit an das Landgericht
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Ä zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Rotberg Koeniger Busch
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