Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 23.04.1964 – 1 StR 329/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen dcs Volkes
In der Strafsache
gegen
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den Flugzeugmechaniker Friodrich
ca [9] TOM /%::. VD, zchoren an WB. En Ei: DEB-
WB: :ur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im äückfall u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung
von 3, November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundssrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundssrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzendeg Richter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstollc,
für kecht erkennt:
Fran,
u.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Krouznach vom 23. April 1964 im Stral-
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usspruch mit den Feststellungen dazu aufgchov gonommen jedoch dic Feststollungen zum kückfall.
in diesen Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Dic weitergehendg Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzton Küekfallbotruges in zwei Fällen, jeweils teilweise bogangen in Tateinheit nit Urkundenfälschung, sowie wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschung coiner Straftat als gefäbrlichon Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus und 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tego Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Sicherungsverwanrung Angeordnet. Dic mit der Verletzung das sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten nat nur zum Toil ärfolg.
Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Strafausspruch kenn jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der drcoi den Gegenstand der Verurteilung bildenden Straftaten zu ciner Strafe von vier Jahren Zuchthaus und 50 DM Geldstrafe, ersatzvweiso 10 Tage Zuchthaus, verurteilt. Danit hat es gegen § 74 StGB verstoßen. Es hat unterlassen, für jedo der selbständigen strafbaren Handlungen eine Sinzelstrafe auszsuvorlen
und daraus sino Gosamtstrafo zu bilden. Dieser Hapngel nu auf Grund der unbeschränkt eingolegten Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts die Aufhebung des landgerichtlichen Urtoils im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen zur Folge (BGHSt 4, 345, 346; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1953 - 4 StR 3862/53; KGöt 2, 235; 25, 308 f; 52, 146 f).
Bostchen bleiben können allerdings die Feststellungen über dic Voraussetzungen des Rückfallbetruges, Die Voraussetzungen für den Rückfall sind im Gesetz klar umrissen und dem richterlichen krmessen unzugänglich; sic müssen vor der aigentlichen Strafzumessung geprüft werden. ine Irennung der Rückfallfrage vom übrigen Strafausspruch ist dzher wöglich (BGHSt 5, 252; KGSt 65, 237).
Nicht bestehen bleiben können dagegen schon wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem übrigen Strafausspruch (dazu Löwe/Rosenberg 21, Aufl. 1963, § 318 StPO Ann. 5 e) dig Feststellungen des landgerichtlichen Urteils über die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheltsverbrechers. Abgesehen davon sind die Ausführungen der Stralkammer zu diesem Punkt rechtsirrtunsfrei, soweit sie den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Fälle des Rückfall- . betruges, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt hat. Nicht unbedenklich ist dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten auch wegen der wisscentlich falschen Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschung einor Straftat als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansicht. E5 äußert sich hierzu ausdrücklich nur bei der ärörterung der Gefährlichkeit des Angeklagten, Es fehlt jeäcoch an Darlegungen dazu, daß auch diese Tat symptonatisch für den Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen ist (KRGSt 710, 214, 215; BGHSt 16, 296 ff).
Die Aufhebung im Strafausspruch umfaßt den Ausspruch über dio Ancrdnung der Sicherungsverwahrung.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Dabei wird es nach § 264 in Verbindung mit § 78 StGB auf zwei Geldstrafen erkennen müssen.
Scibert Wıillms Hübner
Mai Banders
Dun