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BGH Urteil vom 25.05.1965 – 1 StR 166/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2805 078

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_166/65 2s.r URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Fiugzeugmechaniker Friedrich s ED : EEE Kreis VB zcvoren ar 1022 1 in

TED zur 2cit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs i.R. UA.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der:teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundosrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin in der Verhandlung, Bundesanvalt Dr. BB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- „U gerichts Bad Kreuznach vom 9. Februar 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des ; Rechtemittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Februar 1965, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angcrechnet.

Von Rechts wegen Gr indie:

Zur Gesamtwürdigung des Angeklagten als eincs gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verweist die Strafkammer,

wic dic Revision mit Recht beanstandet, allerdings unzulässig wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, seines Vorlebens, der Tatbeweggründe und der Tatunstände auf Feststellungen in ihrer früheren Entscheidung vom 23. April 1964. Diese sind durch das Urteil des Senats vom 3. November 1964 - 1 StR 329/64 - aufgehoben, rechtlich also nicht mchr vorhanden. Die Bezugnahme auf sie ist daher inhaltlos (BGH IM Nr. 4 zu § 352 StPO). Indessen reicht noch, was das Urteil an eigenen Feststellungen enthält,im Zusamnenhang mit den aufrechterhaltenen und daher zulässig in Bezug genommenen früheren Feststellungen zur Beurteilung der Frege aus, daß der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Hiernach hat er nämlich schon zehn Freiheitsstrafen erlitten, darunter als rückfälliger Betrüger Zuchthaus und längere Gefängnisstrafen. Ohnchin mehr unstetem Lebenswandcel zugewandt als geregelter Arbeit, auch durch Bindung in der Familie nicht verfestigt, hat er vor nunmehr etwa zehn Jahrn begonnen, dem Hang zu Betrügereien mehr und nehr nachzugeben. Statt seinen Lebensunterhalt durch ehrliche - ihm als &usgebildetem Facharbeiter stets mögliche Arkeit zu. verdienen, hät er schließlich den Betrug, insbesondere den Heiratsschwindel zu seiner Erwerbsgrundlage gemacht. Gutgläubige alte Menschen und vertrauensselige Frauen hat er dadurch um viele tausend IM geschädigt. Von diesen \lcg war er selbst durch langjährige Strafverbüßung bisher nicht abzubringen; mehr als die Hälfte der letzten zehn Jahrc hat er in der Haft verbracht. Gleichwohl beging er, nur wenige \lochen nach der Entlassung aus dem Gefüngnis; von neuem Betrügereien ähnlicher Art. Darum ist kein Rechts-Tchler darin zu finden, daß ihn das Landgericht wegen Betrug‘ in Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher verurteilt und, da keine andere Maßnahme die öffentliche Sicherheit gewährleistet, scine Sicherungsverwahrung angeoränet hat.

Auch im übrigen, zur Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Daher ist die. Revision zu verwerfen.

Seibert ° Hübner Fischer

Mai Pikart