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BGH Entscheidung vom 07.04.1964 – 5 StR 64/64

5. Strafsenat

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2192 5 StR 64/64 047

ImNanen des Volkes

In der Ytrsfsache

fe Yoga .S:ez, en

den Zahnarzt Dr.Heinric, . EEE zu:

wegen Beihilfe zum Betru.: u.2

hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 7.April 1964, an der teil.’enonmen haben:

Senatspräsident Prof.Sarsteädt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siener

Bundesrichter Se:.mitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshef u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m

als Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle, für Reeht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14.Oktober 1963

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Beihilfe des Angeklagten zum Betruge nur in drei Fällen in Tateinheit mit Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses steht,

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2. im Strafausspruch wegen des Falles Ehemann HB (Abschnitt K der Urteilsgründe) und im Ausspruch iüter die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. -II. Die weitersehenäe Revision wird verworfen. IIf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe im Falle Bhenann Hi» ‚und über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auclı über die Kosten der'T.evision zu befinden hat. | en

- Von Rechts wegen -

Grinde

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

l. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nicht beantragt, den Holle zu vernehmen, der dem Angeklagten gesagt haben soll, die landwirtschaftlichen Arbeiter brauchten bei ihrem geringen Winkommen keine Steuern zu zahlen. Ihn von Amts wegen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dem sonstigen Beweisergebnis nicht aufzudrängen. |

2. Die Patientenkartei durfte nach den §§ 94, 97 StPO beschlagnahmt werden, weil der Beschwerdeführer nicht etwa Zeuge war, sondern sich die Untersuchung gegen ihn selbst richtete. Außerdem trifft die Strafkammer ihre Feststellungen nicht auf Grund der Karteiblätter mit den zahnärztlichen Aufzeichnungen des Angeklagten. Sie stützt sich vielmehr auf andere Unterlagen, insbesondere auf die sogenannten Leistungsanschreibungen, in denen die Sekretärinnen des Angeklagten die Höhe der eingegangenen Beträge vermerkten,.

3. Die Fragen, über die der Verteidiger amtliche Auskünfte einholen lassen wollte, waren nicht tatsächlicher, sondern rechtlicher Art; Es handelte sich daher nicht um einen Beweisamtrag. Die Strafkammer erklärt es mit Recht für unerheblich, ob der Angeklaste verpflichtet war, seinen Patienten Gesundheitszeugnisse zu erteilen (UA S.52 unten). Ob die Kostenvoranschläge, dis er für Beihilfezwecke aufstellte, Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB waren, ist eine sachlichr:chtliche Frase und von den Gerichten zu entscheiden (vgl. unten Nr.II 1). Es: bedarf darüber keiner gutachtlichen Äußerung andörer Stellen,

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4. Frau TBB war am Vormittag des sechsten Verhandlungstages als Zeugin vernommen worden und hatte dabei die Auskunft darüber, was sie "persönlich mit Dr .K erlebt habe", verweigert. Sie wer. danach vereidigt und entlassen worden. An demselben Ta;e ar sie nach der Mittagspause wieder zur Stelle und sa; te nunmehr in nichtöffentlicher Sitzung "weiter zur Sache üus" (Bä.III Bl.137 d.A.).

Dieses Verfahren verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen § 55 StPO. Lie Zeugin war schon am Vormittage nach dieser Bestimmung belehrt worden. Sie konnte sich entgegen ihrer ursprünglichen Entschließung nachträglich zu Auskünften über ihre persönlichen Erlebnisse mit dem Angeklagten bereit erklären und durfte dann darüber vernommen werden.

Die Sachrüge bleibt im wesentlichen erfolglos.

‘1. Die Auffassung der Revision, die Kostenanschläge, die der Angeklagte seinen Patienten zu Beihilfezwecken aufstellte, Seien keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des '§ 278 StGB gewesen, trifft nur in einem einzigen Falle zu (Abschnitt K der Urteilsgründe, UA S.28/29). Die Bescheinigung des Angeklagten, bei dem Obersteuersekretär Ham sei der Zahnersatz "zur Wiederherstellung "einer geregelten Kautätigkeit unbedingt erforderlich", war nicht unrichtig; denn HB kounte ohne Unterkieferprothese nicht richtig .kauen. Darum hatte er sie sich vom Angeklagten anfertigen lassen, Nur darüber, daß er sie Schon "besaß, sollte der Kostenanschlag täuschen. Das betraf aber nicht den Gesundheits-

zustand His.

Der Angeklagte ist daher in diesem Falle nur der Beihilfe zum Betruge, und nicht in Tateinheit damit der

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Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach

§ 278 StGB schuldig. Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch. Die Strafe wegen dieses Falles hat das Landgericht auf fünf Wochen Gefängnis bemessen, weil es glaubte, die einmonatige Mindeststrafe des § 278 StGB beachten zu müssen (UA S,55). Sie ist daher aufzuheben,

2. Soweit sich die übrigen Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen, sind sie offensichtlich unbegründet,

3. In den Strafzumessungsgründen sagt das Landgericht, der Angeklagte kenne keine Reue und keine Scham, drücke sich vor der Verantwortung, wo er kann, und habe in keinem Stadium des Verfahrens zu erkennen gegeben, für seine Taten einstehen zu wollen (UA S,.56). Dies steht nicht, wie die Revision meint, in einem unlösbaren Widerspruch dazu, daß er den Sachverhalt in einigen Punkten zugegeben hat. Solches Verhalten muß nicht immer auf Reue, Scham oder Verantwortungsbereitschaft beruhen, Die übrigen Angriffe der Revision richten sich unzulässigerweise nur gegen das tatrichterliche Ermessen als solches,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Wenn die Strafkammer das Verfahren wegen Beihilfe zum Betruge des Ehemanns Hg nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig einstellt (vgl. dazu BGHSt 7,86), empfiehlt es sich, in der

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neuen Verhandlung insoweit die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldsrruch zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt - "Siemer Schmitt Dr.Börker "Kersting