Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 06.07.1976 – 5 StR 184/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 184/76 (alt: 5 Sul 650/66)
Gb: 7:76 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Facharzt für Frauenkrankheiten Dr.med. Wilhelm_C EmEEE> zus KR, geboren am > 1909 in AB,
2. die Hausfrau Margret C Ep zehorene
aus I dort geboren am GB 1922,
wegen Betruges und Urkundenfälschung
eb
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 6.Juli 1976, an der teilgenommen habens
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr,Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Staatsanvalt RED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr aus KD
als Verteidiger des Angeklagten Dr . CB »
Justizangestellte gm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Dr.Wilhelm Guypers und Margret CB segen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20.November 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
I.
Vergeblich berufen sich die Revisionen auf Art.6 Abs.1l MRK und meinen, die "Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens waren nach so langem Zeitablauf nicht gegeben",
Der lange Zeitablauf seit der Tat rechtfertigt aufgrund dieser Vorschrift nicht die Einstellung des Verfahrens, Aus Art.6 MRK ist nicht einmal dann ein Verfahrenshindernis herzuleiten, wenn die Dauer des Verfahrens durch die Verfolgungsbehörden verschuldet wurde. Das hat der 2.Strafsenat bereits
in BGHSt 24,239 £f£ entschieden. In 2 StR 566/75 vom 18.Februar 1976
(unveröffentlicht) hat er nochmals hervorgehoben, "das Mittel
des Verfahrenshindernisses ist seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen
zu dienen, die dem Angeklagten durch eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrensabschlusses erwachsen sind" (Gegenstand dieses Verfahrens waren Betrugstaten, die mehr als 21 Jahre vor der Verhandlung begangen worden waren).
Dieser Ansicht hat sich der 3.Strafsenat am 31.März 1976 uneingeschränkt angeschlossen (3 StR 502/75).
Der erkennende Senat folgt dem und hält an der im Beschlusse vom 2.Juli 1974 niedergelegten Auffassung nicht fest (5 StR 48/74).
Allerdings hat der Tatrichter - wenn die Einstellung des Verfahrens aufgrund des § 153a Abs.2 StPO ausscheidet - die unverschuldeten und unangemessenen Verzögerungen desVerfahrens
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies ist hier geschehen.
Das Landgericht weist vorweg schon (S.3/4 UA) ausdrücklich darauf hin und berücksichtigt dementsprechend bei der Zumessung (insbesondere) mildernd, daß "sich die Aburteilung der Taten über Gebühr lange verzögerte, ohne daß die Angeklagten hierfür eine Schuld trifft" (UA S.149).
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11.
Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
l. Die Ausführungen beider Revisionen geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Fntscheidung 5 StR 64/64 (7.April 1964) abzugehen, nach der Krankenblätter eines Arztes, der nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, beschlagnahmt und verwertet werden dürfen. Darauf ist übrigens auch in dem Beschluß vom 31.Januar 1967 ausdrücklich hingewiesen worden, mit dem das erste in dieser Sache erlassene Urteil des Landperichts aufgehoben wurde.
Die inzwischen ergangene Iintscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.März 1972 (BVerfGE 32,373 ££) hat für den vorliegenden Fall hieran nichts geändert. Sie betont vielmehr, daß "das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozceß die privaten Geheimhaltungshelange des Patienten auch dann überwiegen kann, wenn der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt wird „5 sofern es zur Aufklärung derartiger Straftaten des RFinblickes in die Patientenkartei bedarf" (aa0, 5.381).
So ist es hier. Zumal da die umfangreichen betrügerischen Abrechnungen zum Teil unter Fälschung der Krankenscheine vorgenommen worden waren, hätten sich die Straftaten ohne die Patientenkartei nicht aufklären lassen. \as beide Revisionen gegen deren Verwertung vorbringen, geht fehl. Die eingehende Interessenabwägung im Urteil (UA S.130-132) berücksichtigt den "Yerhältnismäßigkeitsgrundsatz" mit rechtlich unbedenklichen Erwägungen.
2. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer Dr CB, daß der Schriftwechsel mit der kassenärztlichen Vereinigung und den Ersatzkassen nicht zu Beweiszwecken verlesen worden sei.
Nach der Sitzungsniederschrift (Band IX B1.2010 d.A,) sind die meisten Schriftstücke nicht nur "erörtert", sondern "vorlesen" worden. Daß dies "im Rahmen einer Trörterung! geschah, entspricht der Vorschrift; des § 257 StPO, besagt also nichts gegen das "Verleson®,
Soweit wenige (kurze) Schreiben durch Vorhalt und ihren Inhalt bestätigende Frrklärungen der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, bestehen ebenfalls keine Rechtsbedenken, Die Voraussetzungen, unter denen das mur durch förmliches Vexrlesen geschehen darf (BGHSt 11,159), lagen nicht vor; cs handelt sich nicht um längere oder inhaltlich und sprachlich nur schvor zu verstehende Schriftstücke. Das gilt für die lediglich in den Urteilsgründen (UA S.12,14,15) - nicht aber in der SITZUNGS- niederschrift - angeführten Schreiben vom 13.Juli 1950, 14, Tuni 1952 und 4,Februar 1955. Solche Vorhalte und die darauf abgegebenen Frklärungen brauchen ührigens in die Sitzungsnicderschrift nicht aufgenommen zu werden.
Die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 26h StPO geht daher cehenfalls fchl.
3. Offensichtlich unbegründet sind die Aufklärungsrügen, die der Beschwerdeführer Dr .Cgn erhebt. Nas Landgericht brauchte der Trage nicht weiter nachzugehen, ob auch die Abrechnungen vor dem Zeitraum der Anklage und gegenüber den Ersatzkassen falsch und betrügerisch waren. Dies um so weniger, als der Beschwerdeführer Dr Co» selbst nicht behauptet hatte, daß er nach den Beanstandungen die Abrechnungen überprüft und dabei den Rindruck gewonnen habe, sie beruhten allein auf der ihm vorgeworfenen Unwirtschaftlichkeit, nicht aber auf Inregelmäßifpkeiten bei der Abrechnung. Von genauen Untersuchungen der früheren Abrechnungen hat sich ersichtlich auch dio Vorteidigung keine Frkenntnisse versprochen, durch dic der Anklagepepenstand zugunsten der Angeklagten hätte heeinflußt werden
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A.
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können; denn sie hat auf entsprechende Beweisamträge in der Hauptverhandlung verzichtet.
4. Die anderen Verfahrensangriffe des Beschwerdeführers Dr.CEB bekämpfen in unzulässiger Weise nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beveiswürdigung.
IIl.
Die sachlichrechtlichen Rügen gehen ebenfalls fehl. Denkgesetzlich mögliche Folgerungen sind der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Auch ist woder gegen zuingende Irfahrungssätze verstoßen worden, noch enthält das Urteil unlösbare Widersprüche oder rechtlich beachtliche
Ermessensfehler.
Die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen hat ebenfalls - auch in den Strafaussprüchen - keine Rechtsmängel aufgedeckt, Aurch die die Angeklagten beschwert wären. Ihre Revisionen waren daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrapge des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Tleischmann Schuster Fuhrmann