Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 01.12.1964 – 5 StR 530/64

5. Strafsenat

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5 StR 530/64 TtE (alt: 5 StR 64/64) 2209 050

BUNDESGERICHTSHOF

N

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Zahnarzt Dr.Heinrich K (EEEEEED aus HE. geboren am ED 594 ir So.

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

#9

->2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte De] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6.Juli 1964 . mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe im Falle Ehemann He und über die Gesamtstrafe an das Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, das auch über die

Kosten der Revision zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

wie die Revision behauptet und die Sitzungsniederschrift bestätigt, ist der Angeklagte in der neuen Verhandlung, die die Strafe im Falle Ehemann He und die Gesamtstrafe betraf, nicht über seine persönlichen Verhältnisse vernommen und nicht gefragt worden, ob er sich zur Sache, das heißt über sonstige tatsächliche Umstände äußern wolle, die für die Strafzumessung wesentlich sein konnten. Dadurch ist § 243 Abs.2, 3 StPO verletzt worden. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Das wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte das letzte Wort hatte.

Die Aufhebung des Urteils entapricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurück.

Sarstedt Schmidt Siener

Dr.Börker Kersting