Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 18.02.1964 – 1 StR 574/63

1. Strafsenat

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— 2117 085

Im Namen dos Volkes

In der Straisache

gegen

den Schlosser Detlef Walter ED zus m GE EEE) , schoren cr ED 1940 in ze ( »

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.2.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1964, an der teilgerommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willnms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesamalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken von 6, Juni 7963 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordos in Tateinheit mit räuberischen Diebstahl zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jehre aberkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Revision rügt zwar im Rahmen ihrer Kritik an den Feststellungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, daß das Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, gibt aber nicht an, welcher Erkenntnismittel das Schwurgericht sich noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168). In Wirklichkeit handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um einen sachlichrechtlichen Angriff.

Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen, die weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze ersehen lassen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte bei seinen Schlägen mit den Aschenbecher mit bedingtom Tötungsvorsatz gehandalt. Zwar gebraucht das Schwurgericht mehrmals (S. 5 und S, 6.UA) die Wendung, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit "rechnen mußte", die Schläge würden den Tod der Frau Wenzel herbeiführen. Der Urteilszusammenhang ergibt

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Jedoch, daß es diese Wendung nicht im Sinne einer bloß recht. lichen Verpflichtung -— er hätte damit rechnen sollen, hat os aber (fahrlässigerweise) nicht getan - aufgefaßt hat, sondern in dem Sinne, daß os nach den Umständen gar nicht anders sein könne, als daß der Angeklagte mindestens mit der Möglichkeit dos Todes der alten Frau gerechnet habe. Das spricht das Schwurgericht an anderer Stelle auch ausdrücklich aus:

"Bei dem Intelligenzgrad des Angeklagten ist mit Sicherheit anzunehnen, daß er sich über die Folgen seines Zuschlagens mit einem solch schworen Gogenstend auf den Kopf einer alten Frau im klaren war." Die Folgen seines Handelns, nämlich den Tod der Gastwirtin Wenzel habe er auch innerlich gebilligt (S. 6 UA). Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen sind unbeachtlich (§ 337 StPO).

Dio Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind ausreichend. Näherer Erörterungen hätte es nur bedurft, wenn Anzeichen für eine mangelnde oder gemindertc Zurechnungsfähigkeit vorgelegen hätten. Solche vermochte aber neder das Schwurgericht noch der vernommene Sachverständige zu finden. Dic Revision behauptet selbst nicht, daß der Angeklagte an dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder an Geistesschwäche leide. Mangels irgendwelcher Anzeichen hierfür brauchte das Schwurgericht nur auf die Frage einzugehen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat an einer Bewußtseinsstörung oder an einer vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten habe. Das hat es mit Gründen verneint, die keinen Rechtsirrtum ersehen lassen. Es hat sich hierbei nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen bezogen, sondern auch sclbst Feststellungen getroffen.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die zum Tod der Frau WED fünrenis Gewalt angewendet, um den unmittaolbar vorausgegangenen Diebstahl zu verdecken und sich im

Bositz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Das rechtfertigt dic Anwendung der §§ 211, 249, 251, 252, 56, 73 StGB und damit die Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus.

Daß das Schwurgericht dem Angeklagten entgegen dor vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht (siehe BGHSt 5, 207, 210) die bürgerlichen Ehrenrechte nicht auf Lebenszeit, sondern nur für 10 Jahre aberkannt hat, beschwert ihn nicht. Es besteht daher keine Verenlassung, zu den Erwägungen des Schwurgerichts Stollung zu nehmen.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Fischer

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