Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 13.02.1964 – 1 StR 566/63

1. Strafsenat

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In Yamen des Volkes

In der Strafsache

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wegen Meuterei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

zZür Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Tip ;

Schmp. CME, CHE ce, CD ur SED zesen das Urteil des Landgerichts Weiden (Opf.) vom 9. Oktober 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

in tr ernten Ambient.

X

Das Landgericht hat die Angeklagten der Meuterei, Straf-

tat nach § 27 WStG, schuldig befunden und PeEp als Rädelsführer zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und die übrigen Beschwerdeführer zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, einzelne außerdem Verfahrensverstößc. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Soweit die Revisionen der Angeklagten Tim, \c@: YaliB und CE Verletzungen der §§ 244 Abs. 2, 261, 267 StPO geltend machen, greifen sie in Wirklichkeit in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die tatrichterlichen Feststellungen an. Die Strafkammer hat die Kantinenpächterin, den Kommandeur des Bataillons und den Chef der Batterie, denen die Beschwerdeführer angehörten, vernommen. Auf Grund der Bekundungen dieser Zeugen hat sie festgestellt, daß alle Angeklagten zuverlässige und gute, zum Teil schr

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gute Soldaten waren (UA 26), gegen die während ihres Wehrdienstes keinerlei disziplinare Maßnahmen haben ergriffen werden müssen (UA 3), und daß ihre Ausschreitungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, eine ihnen mehr oder weniger persönlichkeitsfremde, einmalige Entgleisung sind (UA 26). Mit den Darlegungen, die Angaben der erwähnten drei Auskunftspersonen hätten noch mehr ihnen günstige,

im Urteil nicht erwähnte Punkte enthalten, versuchen die Beschwerdeführer die Beurteilung der Zeugenaussagen des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist nicht statthaft.

Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen Srfolg.

§ 27 WStG 15ßt im Gegensatz zu §§ 115, 125 StGB auch eine nichtöffentliche Zusammenrottung genügen und droht eine empfindliche, eine Aussetzung zur Bewährung von vornherein ausschließende Mindeststrafe an. Die Vorschrift darf deshalb nicht zu weit ausgelegt werden. Das besagt jedoch nicht, daß die Bestimmung, wie’ einzelne Revisionen meinen, unter Meuterei nur Vorgänge erfassen will, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Die Strafbarkeit solcher Handlungen wird vornehmlich durch die besondere Vorschriften über die Staatsgefährdung geregelt (§§ 88 ff StGB).

' Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 27 WStG sorgfältig geprüft. Seine Feststellungen sind widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen di Lebenserfahrung. Die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagte hätten sich mit weiteren Soldaten vor der Kantine zusammengerottet und mit vereinten Kräften Unbotmäßigkeiten gegen die Feldjäger begangen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revisionen, die Stein- und Plaschen-

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würfe hätten nicht den in der Kantinentür stehenden Feldjägern, sondern den noch in der Kantine befindlichen Soldaten gegolten, gehen in unzulässiger Weise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.

Auch*die innere Tatseite hat das Landgericht bei allen Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat die Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit besonders geprüft und beachtet, daß alle Beschwerdeführer, die den erfolgreichen Abschluß einer längeren anstrengenden Übung und zugleich den Tag der Heiligen Barbara, der "Schutzpatronin" der Artillerie, gefeiert hatten, durch ausgiebigen Alkoholgenuss enthemmt waren und daß die besonderen Verhältnisse in der überfüllten, primitiven Truppenübungsplatzkantine ihre ausgelassene Stimmung noch gesteigert hatten. Gleichwohl ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, die durch das Zusammentreffen dieser verschiedenen Umstände und durch die Erregung über das Einschreiten der Feldjäger verursachte Enthemmung der Beschvwerdeführer sei nicht so erheblich gewesen, daß sie die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Aus Rechtsgründen ist das nicht zu beanstanden.

Dic Bemessung der verhängten Strafen hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat das Vorgehen der Feldjäger zutreffend als rechtsmäßig angesehen. Ob seiner Auffassung, deren Maßnahmen seien auch zweckmäßig gevesen und hätten der Lage entsprochen, uneingeschränkt gefolgt werden kann, kann dahingesteilt bleiben. Das Strafmaß hat die Erwägung ersichtlich nicht beeinflußt, Denn das Landgericht hat IWW, dien es nach den Feststellungen mit Recht als Rädelsführer verurteilt hat, nur mit einer Strafe, die wenig über der für nicht besonders hervorgetretene Teilnehmer der Meuterei angedrohten gesetzlichen Mindeststrafe liegt, und alle anderen Angeklagten mit der gesetzlichen Mindeststrafe bestraft.

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Danach müssen die Revisionen verworfen werden. Die Angeklagten sind nicht oder nur geringfügig, aber nicht einschlägig vorbestraft. Sic haben - mit Ausnahme von Veg - freiwillig in der Bundeswehr gedient und sich dabei alle al: tüchtige Soldaten erwiesen. Das Landgericht, das einen auf einer zweitägigen Hauptverhandlung beruhenden persönlichen kindruck von ihnen hatte, hätte allen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn es nicht durch die Strafhöhe daran gehindert gewesen wäre (UA 27). Darüber, ob die Vollstreckung der Strafen im Gnadenvweg zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der Senat nicht zu befinden.

Dr. Geier Hübner Fischer

Mai Sanders