Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.02.1964 – 2 StR 507/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 507
In NVamen des Volkes In der Strafisache
gegen
wegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Februar 1964 in der Sitzung vom 12. Februar 1964, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundosanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Emm»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Il.
Auf dio Revisionen der Angeklagten Ha una “OEEB ira das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. März 1963
1.) im Schuldspruch teilweise dahin geändert, daß schuldig sind:
der Angeklaste H EEE im Falıc
Jutta Haggmp der gemeinschaftlichen gewaltsamen Unzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsuchter Notzucht und mit Körperverletzung, im Falle Christel Kirsch dor gemsinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht,
der Angeklagte M ip im Falle Jutta Hagggp der gemeinschaftlichen gewaltsamen Unzucht
in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Notzucht, im Falle Christel KW der gemeinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit gomeinschaftlicher Notzucht,
2.) in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten Ki> und 1c ii werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten scincs Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-3.
Gründe§
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Dio Strafkammer hat die Angeklagten wic folgt verurteilt;
HE: im Falle Jutta Hagpwegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung sowio wegen einer weiteren Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht, im Falle Christel Ki vegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen
zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Entzug der Fahrerlaubnis mit fünfjähriger Sperrfrist,
EB: im Falle Herta GEB wesen Notzucht, im Falle Hegggp wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht in zwei Fällen, im Fallo Kb wesen gemeinscheftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen
zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,
KOWER unter Freisprechung im übrigen im Falle KU wegen Beihilfe zur Entführung und zur Notzucht
zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zum Entzug der Fahrerlaubnis mit eineinhalbjähriger Sperrfrist,
Ic. unter Freisprechung im übrigen im Falle KM wegen Beihilfe zur Notzucht
zu einem Jahr Gefängnis.
Hiorgegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, HOEEED, EEE und Lei Tügen die Verletzung formellen und materiellen Recht, KA nur dio Verletzung des materiellen Rechts, Die kechtsmittel der Angeklagten HE und SEE Haben mit der Sachrüge teilweiso Erfolg.
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1.) Die Rüge nicht ordnungsmäßiger Besetzung der Strafkammer (Jugenäschutzkammer) geht offensichtlich fehl. Daß im Fall Hagpdas Hauptverfahren von und vor der 8. Strafkammer (Jugendschutzkemmer) eröffnet wurde, beruhte auf einem Versehen dieser Kammer (Anklage war vor der 3. Strafkammer erhoben worden).
2.) Die Vorschrift des § 265 StPO wurde nicht verletzt, da der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift allgemein auf die Möglichkeit einer NMittäterschaft hingewiesen hat.
3.) Die zu Protokoll gegebene Rüge des Beschwerdeführers, die Zeugin Hafpsei unvollständig vernommen worden, ist verspätet. Für die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ihrer Nachholung fehlt es an einer gesotzlichen Grundlage (BGHSt 1, 44). Mit der Behauptung könnte dic Revision auch nicht begründet werden; die Beteiligten hatten die Möglichkeit, Fragen an die Zeugin zu stellen.
4.) Die Revision wendet sich mit der Sachrüge zunächst vornehmlich im Fall Ha und auch im Fall KB zescn die Beweiswürdigung des Tatrichters; damit kann sie nicht g0- hört werden, soweit nicht Verstöße gegen die Denkgesotzo oder gegen Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich.
Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht (gewaltsamo Unzucht) in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung im Falle Hagp und wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht im Falle KW ist nicht zu beanstanden. Die sämtlichen äußeren und inneren Merkmale dieser Verbrechen und Vergehen sind nachgewiesen. Daß HÜEEED, una nicht VW, vegen Körperverletzung bestraft wurde, 1&äßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung der: Tat ist von der Staatsanwaltschaft bejaht worden. Wogen der Entführung ikrer Tochter haben die Eltern KW rirksam Strafantrag gestellt.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, dagegen, daß die Strafkammer in beiden Fällen (Hagp und Ki beim Angeklagten Hp WEB: ie beim Angeklagten MÜEM je zwei Verbrechen - genaltsame Unzucht mit versuchter Notzucht zweimal und Entführung mit Notzucht ebenfalls zweimal - angenommen ’nt. Es war jeweils eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinn gegeben.
Die einheitliche Willensrichtung des Täters reicht dazu freilich allein nicht aus. Die einzelnen Willensbetätigungen müssen vielmehr räumlich und zeitlich so eng zusammenhängen sowie äußerlich und innerlich gleichartig sein, daß sie sich einem Beobachter kei lebensnaher Auffassung als Einheit darstellen. Auch bei Verletzungen
höchstpersönlicher Interessen eines und desselben Rechtsgutträgers kann eine solche Einheit vorliegen.
Die Angeklagten Fun: VER Haben als Mittäter rach gemeinsamem Plan in beiden Fällon ihr Opfer jeder mit Hilfe des anderen vergewaltigt. Der eine betoiligte sich joweils an dor Tat des enderen im Bewußtsein, das Mädchen für den Verkehr des anderen und für den nachfolgenden eigenen Verkehr gefügig zu machen und vom anderen dieselbe Unterstützung zu erfahren.
Im Falle Christel KÜMMB kommt hinzu, daß die Strafkemmer zwischen Entführung und Notzucht — rechtlich bedenkonfrei - Tateinheit angenommen hat. Infolgedessen werden auch die Unzuchtshandlungen jedes der beiden Täter zur Einheit verbunden.
In den beiden Fällen (Ha und KW) sind somit die eigene Unzuchtstat und das unterstützende Tun gegenüber dem anderen jeweils nur eine Tat im Rechtssinn -— sogenannto gleichartige Tateinheit nach § 73 StGB.
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. 53 ist ausgeschlossen, daß sich der Beschwerdeführer gegonüber dem Vorwurf tateinheitlichen Handelns anders hätte verteidigen können.
Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben. Die Strafkammer ist durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, wieder dieselbe Gesamtstrafe auszusprechen, darf sio aber nicht überschreiten. Die Einzelstrafe, auf die jeweils zu erkennen ist, darf die Summe der bisherigen Einzelstrafon in den beiden Fällen nicht übersteigen.
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1.) Vergeblich greift dor Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Notzucht im Fall Herta CAP an. Die Verbrechensmerkmale sind sämtlich nachgewiesen.
2.) In den Fällen Ha@Wund KW ist dor Schuläspruch auf dio allgemoine Sachrüge aus demselben Grund wie bei Heilmann zu ändern.
3.) Auch hier ist dor ganza Strafausspruch aufzuhobon, einschließlich der Einzelstrafe im Fall CP, da nicht auszuschließen ist, daß diese Strafe von den übrigen in Art und Höhc beeinflußt war. Auf die weiteren Einwände zum Strafausspruch braucht deshalb nicht singegangen zu werden; der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, sia in der neuen Hauptvorhandlung vorzubringen.
Was bei HE zum Verbot der Schlechterstellung ausgeführt ist, gilt auch für Nie.
Dio Revision des Angeklagten Ko
Dio Verurteilung wegen Beihilfe zur Entführung und Notzucht im Fall MW 1äst keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß sich der Angeklagte über die Absichten der Haupttäter, nänlich mit Christel KB zeschlechtlich zu verkehren, im klaren war, ist eindeutig festgestellt. Soweit im Urteil von | einem geschlechtlichen "Mißbrauchen" dio Rede ist, soll dnit ersichtlich nichts anderes gesagt sein.
Dio Rechtsausführungen der Revision über das Vorhältnis der Entführung zur Notzucht gehen offensichtlich fehl (vgl. BGHSt 18, 29).
Dio Änderung des Schuläspruchs bei den Angeklagten He AB ur: SEE Hat auf don Schuldspruch gegenüber den Gohilfen keinen Einfluß. Auch die Strafe wird davon nicht berührt, da Schuld- und Unrechtsgehalt sich aus ihrem eigenen Tatbeitrag ergeben.
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Sie ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil enthält keinen Widerspruch. Es beoteht auch kein Anhalt dafür, daß die Strafkemmer bei der Strafzumessung nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Die Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB ist nicht übersehen, da sie im Urteil zuvor bei Kö erwähnt wird. Auch im übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Mayr Henning