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BGH Entscheidung vom 12.11.1963 – 5 StR 441/63

5. Strafsenat

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5 StR_441/63

ImNamen des Volkes 85 99, In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Will 5) aus H , geboren am 1999 in reis W zur Zeit in anderer Säche in Sträfhaft,

2. den freischaffenden Architekten Heinz KGB aus

HOHER dort geboren am ED 1920,

wegen Betruges i.R. u.ä.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.November 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarsteädt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte fun

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten Sb und KB gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13.März 1963 werden verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch gegen $ dahin geändert, daß dieser Angeklagte auch im Falle FEED wesen Betruges im Rückfall, und nicht wegen Untreue verurteilt wird.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründej3j

Die Revision des Anzeklagten Kg hat keinen Erfolg. .

Auch die Revision des Angeklagten SD ist, abgesehen von einer Änderung des Schuldspruchs, nicht begründet,

I. Die Revision des Angeklasten Su

1. Die Verfahrensbeschwerde

dringt nicht durch, Da nach Fertigstellung der Bauten für Block A bis C im Rohbau die Bauarbeiten im November 1960 eingestellt wurden und bis Juni 1961 ruhten, brauchte sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen die Buchungsunterlagen für die Zeit nach dem 1.Jammar 1961 zu beschaffen, zumal die Buchungsvorgänge nur bis Ende Dezember 1960 einwandfrei waren (UA S.28, 34/35).

2. Sachrügen

a) Die Feststellung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten 7 aus der Grundschuldvalutierung noch nach dem 1.Januar 1961 (für das Bauvorhaben Block A ‚bis C) an die Baufirma vw-r Em 50.300 DM gezahlt zu haben, sei unwahrscheinlich und unglaubwürdig, widerspricht nicht den Feststellungen, die das Landgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen RB uni EB getroffen hat. Regling und Müller haben vom Angeklagten Sp nach dem 1.Januar 1961 Barzahlungen von 10.000 bis 20.000 DM erhalten, und zwar einschließlich der bereits am 28.0ktober 1960 gezahlten und später auf das Garagenbauvorhaben der Eheleute WEB ungebuchten 6.000 DM (UA S.29/30). Die Strafkammer hat allerdings den Verwendungszweck des Grundschuldkredits weitgehend nicht zu klären

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vermocht. Daß der Angeklagte SW nach dem 1.Januar 1961 für die 5heleute We Beträge für den auf ihrem Restgrundstück ausgeführten Garagenbau und die Oelheizung aufgewendet hat (UA S.29,36,58,65), schließt jedoch die

von dem Tatrichter getroffene Feststellung nicht aus, daß SEE 30.500 DM jedenfalls nicht für das Bauvorhaben von Block A bis C, auf das es in diesem Zusammenhang allein ankommt, gezahlt hat.

b) Mit der weiteren Rüge, daß die Schlußfolgerung, die Bauherren von Block A bis C hätten das von dem Angeklagten SCHE für sie verfaöte Schreiben an die Stadtschaft in Hannover vom 26.0Oktober 1960 (UA 3.49) nur in dem vom Landgericht angegebenen Sinne verstehen können, nicht zwingend sei, wendet sich der Angeklagte im wesentlichen unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Im übrigen ist die Auslegung, die nach diesen Feststellungen die Bauherren und die Stadtschaft in Hannover dem Schriftstück allein zuteil werden lassen konnten, nach dessen Wortlaut möglich und verstößt nicht gegen Auslegungsregeln.

c) Auch die Behauptung, daß die Strafkammer über die Art, wie die beiden an der von dem Angeklagten Se eingeleiteten Umfinanzierung beteiligten Kreditinstitute die bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden pflegen, keine Feststellungen getroffen habe, kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Die beanstandete Darlegung war für den Schuldspruch nicht notwendig. Für die Strafkamner war vielmehr entscheidend, daß der Angeklagte SED "an die Durchführbarkeit seines Planes geglaubt und deswegen mit dessen Ausführung begonnen" hat (UA S.51). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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d) Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung, die im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, führt im Falle FEB 1eäizlich zu einer Änderung des Schuldspfuchs. Der Eriffnungsbeschluß hat insoweit den Angeklagten Sm des Betruges im Rückfall beschuldigt (Bd.IV Bl.82 d.A.). Nach Hinweis genäß § 265 StPO hat die Strafkammer ihn jedoch wegen Untreue verurteilt. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführts Obwohl in diesem Falle nach ihrer Überzeugung der Angeklagte Sp bei Abschluß des Vertrages vom 11.August 1960 von vornherein den Willen hatte, zum mindesten über einen großen Teil der von FEB einzuzanlenden 10.000 DM alsbald abredewidrig zu verfügen, könne sie ihn nicht wegen Betruges verurteilen, weil sie nicht festzustellen vermöge, daß SCHE zu diesem Zeitpunkt durch die beabsichtigte zweckfremde Verwendung des eingezahlten Betrages schädigen wollte. Der Angeklagte möge damals "gehofft haben, den sich durch anderweite Verwendung der 10.0900 DM ergebenden Fehlbetrag ... später auf andere Weise ersetzen zu.können" (UA S.67). Wegen seiner optimistischen Einstellung habe er zwar die Möglichkeit einer Schädigung seines Vertragspartners erkannt, sie aber nicht billigend in Kauf. genommen.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtunm. Bei Feststellung des Schadens ist nur die durch die Tat selbst unmittelbar eintretende Vermögensminderung in Betracht zu ziehen, Die spätere Entwicklung, insbesondere eine vom Täter ins Auge gefaßte Beseitigung oder Wiedergutmachung des Schadens kann allenfalls für die Strafzumessung, grund=-: sätzlich aber nicht für die Schuldfrage von Bedeutung sein .(BGH IM StGB § 263 Nr.7; RGSt 39,80,83).

" Bereits. die Einzahlung der für den Grundstückskauf und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bestimmten 10.000 DM auf das Sperrkonto Nr W: > Angeklagten, die der Zeuge

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FEED in vertrauen auf die - wahrheitswidrigen - Zusicherungen des Angeklazten Schaefer bewirkte, war ein Vermögensschaden. Wie das Landgericht weiterhin festgestellt hat, hat der Angeklagte SED auch die innere Tatseite des Betruges verwirklicht. Er wußte, daß das Kento Nr. in Wirklichkeit nicht bis zur Bildung eines Wohnungseigentumsblattes für Fonrobert beim Grundbuchamt unwiderruflich gesperrt war. Er handelte bei Vertragschluß am 11.August 1960 bereits mit dem (am 22./25.August 1960 auch in die Tat umgesetzten) Willen, den eingezahlten Betrag zum großen Teil für ein anderes Bauvorhaben, nämlich die Bebauung von Block A,B und C, zu verwenden. Endlich wußte er, daß die dabei von ihm begünstigten "Dritten", nämlich die Bauherren von Block A,B und C, zumal diese nach Vergabe der Bauvorhaben durch den Angeklagten "im April und Mai 1960" ihrerseits die vereinbarten Anteile am Grundstückskaufpreis "alsbald" auf das gleiche Konto eingezahlt hatten (UA 5.42), keinen Anspruch darauf hatten, daß die von ihnen aufzubringenden Beträge für den Grundstückskaufpreis des Grundstücks 10/2 und die Grundstücksnebenkosten aus Mitteln des Zeugen

. FEED geleistet wurden. Das reicht zur Verurteilung wegen Betruges aus. Entgegen der Annahme des Landgerichts war es nicht erforderlich, daß der Angeklagte Sie "sich" einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte

(UA S.68).

Wenn der Angeklagte Se auf Grund seiner "Koptimistischen Einstellung" möglicherweise hoffte, die verausgabten Beträge abdecken, den herbeigeführten Schaden also wiedergutmachen zu können, so konnte das an der Erfüllung des Betrugstatbestandes nichts mehr ändern.

Die von der Strafkawmer in der abredewidrigen Verfügung über einen wesentlichen Teil der eingezahlten 10.000 DM erblickte Untreue hat neben dem voraufgegangenen Betrug

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des Angeklagten keine selbständige Bedeutung; sie ist vielttehr als mitbestrafte Nachtat anzusehen (vgl. BGHSt 6,67).

Da das Landgericht weiterhin das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls rechtsfehlerfrei dargetan hat, ergeben die Feststellungen alle Merkmale der §§ 263,264 StGB zur äußeren und inneren Tatseite, während andererseits eine Verurteilung aus § 266 StGB entfällt. Im Hinblick darauf, daß Rückfallbetrug nicht bloß ein Vergehen wie Untreue gemäß § 266 StGB ist, sondern als Verbrechen mit Zuchthaus von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe bedroht ist (§§ 264, 14 Abs.2 StGB), ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer im Falle Fonrobert bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Einsatzstrafe festgesetzt hätte. Der Senat kann daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern, da der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Rückfallbetrug nach §§ 263,264 StGB vorgeworfen hat,

II. Die Revision des Angeklagten Kg

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Revision führt keinerlei Tatsachen an, aus denen die Verletzung einer Verfahrensnorm hervorgeht (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

Auch die nur in allgemeiner Form erhobene Sachrüge kann nicht durchgreifen. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsmangel ergeben. Der Angeklagte Ku hat durch sein Verhalten den Zeugen KO getäuscht

„T-

und zu einer Vermögensverfügung veranlaßt. Auch die weiteren Merkuale des Betruges, insbesondere der Vermögensschaden und die innere Tatseite sind einwand-

frei festgestellt.

Der Generalbundesanwalt hat im Falle Tu Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting