Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 08.10.1963 – 1 StR 373/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_373/63 2123 041
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Luigino 7 iD zu: EB tei CE, zetoren 2 GE 1959 in np, Kreis
TB Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
. wegen schwerer räuberischer Erpressung Use:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haken:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mei Bundesrichter. Dr. Sanders‘ als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshot 0] als Vertreter der. Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 43 zZ als. Urkundsbeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten geren das: Urteil des Landgerichts Darmstaät vom 5.Dezerter 1962 wird verworfen. Jedoch wirä ihm auch die Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels,
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Dezemker 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Hechts wegen
aründe:
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Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und sachlichen “echte begründete. Revision hat nur in einem Nebenpünkt Erfolg.
1. Die Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz ist wegen dringenden Verdachts des schweren Raubes in. Tateinheit mit refährlicher Körperverletzung beantragt und bewilligt worden. Das steht seiner Verurteilung wegen schwerer räuberischer \;rpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht entgegen. Denn nach der Bes kanntmachung einer deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfe-
verkehr in Strafsschen vom 16. Mai 1956 (3551 11 151) ist eine andere rechtliche Beurteilung der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, zulässig, wenn die Verpflichtung zur Auslieferung wegen der Tat auch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung nach den Bestinzungen des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (RGBl 115) bestehen würde. Nach Art. 1 Nr. 11 dieses Vertrages ist die Schweiz zur Auslieferung aber auch tei Erpressung verpflichtet.
2, Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
3. Unbegründet ist auch die Sechrüge. Hier geben wur zwei Punkte zu Erörterungen Anlaß.
a) Der Angeklagte hat seine Tat unter einem hohen Baum begonnen, der etwa einen Schritt vom Rande des Waldweges entfernt war, den er mit seinem Opfer, seinem Landsmann RB. gegangen war. Er hatte EB daäurch an diese Stelle gebracht, daß er ihn auf einen unter dem Baum sitzenden Igel aufmerksam machte. Vollendet hat der Angeklagte die Tat, nachdem sein Opfer die Flucht ergriffen und nach wenigen Schritten zu Boden gefallen war. Ob I |] sich zu diesem Zeitpunkt im Wald oder auf dem Waldweg befand, läßt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen. In den Ausführungen tei der rechtlichen Würdigung UA 7 heißt es zwar, die Tat sei "auf einen öffentlichen Wege geschehen, und . zwar auch insoweit, als sich die Vorgänge in unmittelterer Nähe des Weges abgespielt haben". Nach der Fassung des Urteils ist es jedoch nicht sicher, ob diese Ausführungen als ergänzende Feststellungen dahin zu verstehen sind, der Angeklagte habe seine Tat nach der anfänglichen Flucht des RB auf_dem_ Yalawer vollendet.
Jedoch erfüllt schon der Berinn der Tat unter dem hohen etwa einen Schritt vom Rande des Waldweges entfernten Baum das Merkmale der Begehung auf einem öffentlichen Wiege im Sinne des § 255 i.V. mit 85 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Der Xortlaut des Gesetzes - "auf einem Öffentlichen Yege" -— zwingt nicht zu der Annahme, daß es sich nur dann um einen schweren Raub i.8. der Vorschrift des § 250 Aks. 1 Nr. 5 StGB handelt, wenn er ausschließlich auf einen solchen Weg selbst verübt worden ist. Das Gesetz will die Sicherheit des Verkehrs und seiner Teilnehmer vor allem auf Öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen besonders schützen (vgl.. auch
RG JW 1930, 3407 Nr. 14). Unter der Schutzbereich fallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare Flächen in unmittelkarer Nähe solcher Wege. Das Betreten des Waldbtodens abseits des Weges ist im allgemeinen nicht vertoten. Der an einen Weg angrenzende Waldboden wird von den Besuchern dea Waldes häufig betreten, z.B. weil der Weg infolge von Witterungseinflüssen nicht oder nur schlecht gangkar ist. Es wäre unverständlich, wollte man den Schutz der Vorschrift genau auf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken. Ein Gesetz ist im Rahmen des nech seinem Wortlaut möglichen so auszulegen, daß. es seine Aufgaben im praktischen Rechtsleben erfüllen kann (BCHSt 1, 158, 168; 9, 84, 87). Danach ist die Tat auf einem Öffentlichen Wege im Sinne des § 255 i.V. mit § 8 249, 250 Ats. 1 Nr. 3 StGB begonnen (BGH JZ 1957, 28; NJW 1960, 1728 Nr. 16).
-5 _- Ganz abgesehen davon, daß eine Stelle des Waldes, die nür enige Schritte weiter vom Wege atgelegen war als die Stelle unter dem hohen Baum, noch unter dem Begriff des öffentlichen Weges follen würde, genügt es, daß die Ist auf einem öffentlichen Wege begonnen ist (BGHSt 3, 297: BGH IM 8 250 StCE Nr. 4 und Yr. 10).
b) Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet, aber keine Entscheidung über die Anrechnung . der Äuslieferungshaft getroffen. Es kann den Urteil indes
zwanglos entnommen werden, daß es dem Angeklagten alle vor dem Zrlaß des Urteils liegende Haft anrechnen will, sei sie nun Auslieferungs- oder eigentliche Untersuchungshaft. Da auch die Auslieferungshaft angerechnet werden kann (R6$St 38, 182; BGH GA 1956, 120), kann der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil des Landgerichts berichtigen und die Anrechnung auch der Auslieferungshaft anrorönen.
Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Zur Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht der Senat keinen Anlaß.
Dr. Geier ‚Willns Fischer. Mai Sanders