Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 04.02.1969 – 1 StR 613/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Ylı

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Fritz T GEEEEEEEED. geboren am GEB 933 in DEE: ohne festen Wohnsitz,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bilderrahmenvergolder Karı RW zus vi, dort geboren am ED 944,

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. GEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ni

Die Revisionen der Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts München I

vom 30. Mai 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dem Angeklagten TED vira die Untersuchungshaft seit dem 31. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Lanägericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Straßenraukbs schuldig gesprochen und den Anzeklagten TB zur Zuchthausstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Reg zur Gerfängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre Revisionen erheben nur die allgemeine Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Auch die Annahme eines schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist rechtlich unbedenklich.

Nach den Feststellungen wurde Mießl niedergeschlagen, nachdem er sich zum Austreten "etwa zwei Meter weit in das rechts neben dem Fahrweg liegende Gebüsch" begeben hatte (UA S. 9). Die gewaltsame Wegnahme der Geldbörse geschah also nicht auf dem leg, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als öffentlich im Sinne des §§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen hat (UA S. 8, 9, 15). Indessen genügt auch die mit dem Weg räumlich eng zusammenhängende, leicht begehbare Randfläche den Erfordernissen der Vorschrift (BGHSt 13, 287, 288; IM StGB § 250 Nr. 14 = MDR 1957, 242 Nr. 54; BGH Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 373/63). Eine solche Stelle war hier der Tatort. Anders als im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1962 (5 StR 110/62), in dem der Raub in einem acht bis zehn Schritt seitwärts liegenden Gebüsch geschah, spielte sich hier die Tat nur zwei Meter vom Wege ab. Der Umstand, daß MWin Getüsch stand, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach den Feststellungen kann es sich nur um ein lockeres Gebüsch gehandelt haben, das die Begehbarkeit nicht hinderte; denn der 30 Meter entfernt stehende Martin Ro :onnte trotz der Dunkelheit den Vorgang beobachten (UA S. 9). Die

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Strafkammer durfte deshalb, wie ersichtlich geschehen, davon ausgehen, daß die Tat sich auf einer leicht begehbaren, in unmittelbarer Nähe des Weges liegenden Fläche

abgespielt hat.

Da hiernach die gewaltsame Wegnahme an einem durch 8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB besonders geschützten Ort stattgefunden hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Angeklagten den Straßenraub schon auf einem öffentlichen Weg dadurch begonnen haben, daß sie das Opfer in Raubabsicht untergehakt den eine Sackgasse bildenden Fahrweg

entlanggeführt haben. Seibert Loesdau Pikart

Pfeiffer zipfel