Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 28.08.1963 – 4 StR 319/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: nein GV@ 8 121 Abs. 2 Es ist wünschenswert, die Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht weiter auszudehnen, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unbedingt unerläßlich ist, weil cine übermäßige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte der Fortentwicklung des Rechts durch Entwicklung eigener Rechtsgedanken der Oberlandesgerichte nicht dienlich ist.
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i - Nachschlagewerk: ja L 1 6 5 0 59. Antliche Sammlung: nein
GV@ 8 121 Abs. 2
Es ist wünschenswert, die Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht weiter auszudehnen, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unbedingt unerläßlich ist, weil cine übermäßige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte der Fortentwicklung des Rechts durch Entwicklung eigener Rechtsgedanken der Oberlandesgerichte
nicht dienlich ist.
BGH, Beschl. v. 28. August 1963 - 4 StR 319/63 - AG Bielefeld OLG Hanm
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tR_319/63
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Beschluß
Gunnar men m zu ARMSOAIFRe En Wr En Gee s Warl
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz A ED aus SEE. zchoren ar EEE 191. ir SED:
wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. August 1963 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben,
Gründe§
Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten einen Stra?- befehl wegen Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO erlassen und einc Geldstrafe festgesetzt. Seinen Einspruch hat es gemäß § 412 StPO durch Urteil verworfen. Nit der Revision hat der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gerügt. Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision für zulässig, weil das Verwerfungsurteil auf der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Strafvorschrift des § 49 StVO beruht. Diese Nichtigkeit müsse in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlosscnen Verfahren ebenso wie das Vorliegen eines Verfahrens-
hindernisses beachtet werden. Weil das Oberlandesgericht
in Frankfurt am Nain am 22. November 1962 jedoch entschicden hat, das Berufungsgericht dürfe bei Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO nicht prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht wirksame Bestimmungen angewandt habe (NJW 1963, 460 betr. § 71StVZ0), hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs, 1 Nr. la, Abs, 2 GVG). Nach seiner Ansicht ist äie Rechtslage im Falle des § 412 StPO dieselbe wie im § 329 StPO.
Die Vorlegung ist nicht zulässig.
Ob eine zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG verpflichtendo Abweichung in "derselben Rechtsfrage" gegeben ist, mag sich im allgemeinen nach denselben Gesichtspunkten richten wie die Früfung der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVG. Unter derselben Rechtsfrage in diesem Sinne hat der Bun-. desgerichtshof nicht nur dieselbe Frage innerhalb derselben „ Gesetzesvorschrift verstanden, sondern unter anderem auch die Auslegung von Rechtsbegriffen, die mit demselben sachlichen Inhalt in mehreren Vorschriften vorkommen (BGHSi 6, 423 Geringwertigkeit; 10, 344: zu den §§ 2, 5 EhScht mit Art. 12 GG). Zu § 1356 GVG hat er allgemein ausgesprochen, der Zweck dieser Vorschrift, eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gewährleisten, mache die Vorlage an den Großen Senat auch dann erforderlich, wenn der "zleiche Rechtsgrundsatz", mag er auch in mehreren Gesetzcsbestimmungen seinen Niederscllag gefunden haben, von zwei Seneten unterschiedlich aufgefaßt werde (BGHZ 9, 179, 180; vgl. auch BGHSt 18, 279 zu § 121 Abs. 2 GVG für den Fall der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 401 Abg0O,
123 BrMonG). Mag die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprcechung des Bundesgerichtshofs also eine nicht zu enge Hand-
habung der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVG gebieten, so ist doch größere Zurückhaltung bei der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte durch § 121 kbs. 2 GVG geboten. Wird die Vorlegungspflicht im Rahren dieser Vorschrift weiter ausgedehnt, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unbedingt unerläßlich ist, so würde dies
den Spielraum für die Entwicklung eigener Rechtsgedanken äurch die Oberlandesgerichte übermäßig einengen und wäre der Fortentwicklung der Rechtspflege daher nicht dienlich, Der mögliche Widerstreit der Rechtsansichten mehrerer H OÖberlandesserichte in Revisionssachen kann durch Beibringung möglichst vielfältiger Gesichtspunkte eine unentbehrliche Grundlage für spätere Entscheiäungen des Bundesgerichtshofs bilden (BGH ili § 121 GVG Nr. 12; Löwe-Rosenberg
Im vorliegenden Fall läßt sich nicht sagen, das Urteil des Oberlandeszerichts in Frankfurt am Main zu § 329 StPO, an das sich das Oberlandesgericht in Hanm gcbunden fühlt, habe im Sinne des § 121 GVG dieselbe Kechtsfrage entschieden, wie sie nunmehr zum § 412 StPO zu | entscheiden ist. Die §§ 329 Abs. 1 und 412 Abs, 1 StPO enthalten lediglich Ausnahmen von dem Grundsatz, da gegen einen in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten, ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 232, 235 StPO, kein Urteil ergehen dürfe. Nur auf diese Ausnahmen bezieht sich ihre Übereinstimmung. Tagegen bestimmen sie nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angscklagten kein Verwerfungsurteil gegen ihn erlassen werden darf. Aus der im wesentlichen gleichen Regelung der formalen Folgen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten läßt sich nicht ohne weiteres die Notwendigkeit herleiten»
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dic vom Oberlandesgericht in Hamm vorgelegte Rechtsfrage cinheitlich zu entscheiden. Denn ob cine rechtswirksan angefochtene gerichtliche üntscheidung, die auf einen ungültigen Strafgesetz beruht, im Rechtsmittelverfohren aufgehoben werden muß oder kann, obwohl gerade diesc Rüge in dicsem Verfahren nicht zulässig oder nicht erhoten worden ist, ist eine weit verzweigte, bei vielen Verfahrensgestaltungen auftauchende Frage, deren Lösung sich jeweils auck nach der Art des Verfahrens richten könnte, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Diese Frage könnte bei cinem im ordentlichen Strafverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung erlassenen Strafurteil anders zu beurteilen sein, als bei einem durch Verwerfung des Einspruchs aufrechterhaltenen Strafbefenl, der in einem summarischen schriftlichen Verfahren und ohne gerichtliche Schuldfeststellungen erlassen worden ist (Löwe-Rosenberg aaO § 412 Anm. 1 a; Eb. Schmidt aaO Teil II
§ 409 Erl. 8),
Da hiernach die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 2 GVG) nicht gegeben sind, muß die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben werden.
rk Jagusch Krumme zugleich für BR.Prof.Dr.
Lang-Hinrichsen, der im Urlaub ist,
Flitner Dr. Weber