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BGH Entscheidung vom 06.08.1963 – 1 StR 276/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Bu 2123 026

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Milorado Tip ::: u. geboren om EEE: >: in > (Rhein), zur Zeit in Unter-

suchungshaft, zanzen versuchten. Totschlage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs® in.der Sitzung vom 6. August 1963, an der " teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert. " „als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms:- Bundesrichter Dr. Hübner ‚Bundesrichter. Mi. | Bundesrichter Dr. Sanders u u als ‘beisitzende Richter, u. ln Bundesannalt EB 3 on . ‚ale‘ Vertreter der: Bundesanwaltschaft,. u | Justizangestellter 3 TE — als Urkundsboanter. ‚ger. " Geschäftestelle, für Recht erkannt:

Die Revision. des , Angeklagten gegen: das. Urteil des ‚Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 12: März 1963 wird

vernorfen,

Er. hat die Kosten. des Rechtonittele zu tragen.

Die Untersuchungshart | seit dem 13.,März 1963 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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I. Verfahrensrüge.

Im Eröffnungsteschluß war dem Angeklagten gefährliche Förperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung vorgeworfen. Der Beschluß, durch den das Schöffengericht nach § 270 StPO die Sache vor das Schwurgericht verwies, beschuldigte den Angeklagten des versuchten Totschlags und der Bedrohung.

In der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende des Schwurgerichts darauf hin, "daß an Stelle des Totschlagversuchs Bestrafung auch wegen schwerer Körperverletzung gemäß

© 224, 225 StGB in Frage konnen kann". Der Schuldspruch.. des Schwurgerichts lautet auf versuchten Totschlag.. . In den Urteilegründen heißt ces, die Tat des Angeklagten. sei. zueleich eine beabsichtigte. schwere Körperverletzung im

Sinne der § 8 224 und 225 StGB; diese Straftat trete jedoch. vor dem Verbrechen nach ss 212, 43 StEB zurück; sie sei daher zwar nicht. in den Schuldspruch aufzunehmen, wohl

ater bei der Strafzumessung. insofern zu berücksichtigen, als die Mindeststrafe des 8.225 StGB von zwei Jahren Zucht-

haus nicht unterschritten werden dürfe.

Die Revision findet’ einen Verstoß gegen § 265 StPO darin, daß das Schwurgericht den Angeklagten entgegen dem Hinweis, er könne entweder wegen. ‚versuchten Totschlags oder wegen beabsichtigter schwerer. Körperverletzung bestraft werden, ‚beider Verbrechen ‚schuldig befunden und dementsprechend den Strafrahmen sowohl nach den §§ 212, 43 StGB als auch nach. § 225. StGB bestinnt habe.

Die Rüge. ist unbegrünäst. Der. Beschwerdeführer ist.

allein des versuchten ‚Totschlags ‚schuldig. gesprochen. Das

‚ergibt maßgeblich der Entscheidungssatz. Nur ihn kann der

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Angeklagte mit der Revision angreifen, nicht auch die Urteilsgründe (BGHSt 16, 374). Den Schuldspruch erfaßt die Rüge daher nicht. Dagegen berührt sie den Strafausspruch. Sie bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Das Schwursericht hat Zwar, wie erwähnt, den Strafrahmen nicht allein sen 88 212, 43 StGB entnommen, sondern auch — nach der unteren Grenze hin - gemäß § 225 StGB bestimmt. Diese Vorschrift sieht - für die schwere Körperverletzung - keine mildernden Umstände vor. Deshalb meinte das Schwurgericht, an der Annahme mildernder Unstände auch für den versuchten Totschlag gehindert zu sein. Okt es nicht hierbei. rechtlich irrte, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Revision hat es nämlich unabhängig von der Rechtslage nach § 225 StGB weiter geprüft, ob nildernde Unstände im Sinne des § 213 StGB

vorhanden sind und diese Frage rechtafehlerfrei verneint. Da das Schwurgericht mit der Strafe von sechs Jehren Zuchthaus ferner nicht nur beträchtlich die Mindeststrafe des

§ 225 StGB, sondern sogar die. Mindeststrafe für den vollendeten Totschlag (§ 212 StGB). überschritten hat, ist es aungeschlorsen, daß die Anwendung des § 225 StGB auf die: tatsächlich zugemessene Strafe von Einfluß war. Daher kann es auf sich beruhen, ob das Gesetz den Vorsitzenden überhaupt verpflichtet, auf eine mögliche Straffolge hinzuweisen, wenn ‚sie nieht. von der Art der in 8 265 Abs. 2 StPO bezeichneten ist ‚(wie hier), oder: ob eine sölche Verpflichtung wenigstens dann besteht, wenn. sin Strafgesetz

| zwar vor einem änderen: zurücktritt. und deshälb für den Schuläspruch nicht in Betracht kommt (BEHSt: 6, 25, 27; 8, 46, 51), aber = weil. ‘es tatbestandlich ebenfalls. ver- ‚wirklicht ist .- für die Straffrage: durch Begrenzung des Strafrahmens nach, unten wieder Bedeutung gewinnt (BGHSt 1, 152, 155 f; 10, 312, 315). Auch von dem letzterwähnten

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Rechtsstandpunkt aus kann das Urteil hier nicht auf dem zerüsten etwaigen Verfahrensfehler beruhen.

II. Sachrüge. |

1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags ist rechtsfehlerfrei.

a) Der Vorsatz, körperlich zu verletzten, und der Vorsatz zu töten schließen einander nicht aus. Beide Willensrichtungen können miteinander. bestehen. (BGHSt 16, 122). Debei macht. es keinen Unterschied, ob der Täter eein Opfer

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äurch eine leichte, eine gefährliche oder durch. eine schwere - Br

Körperverletzung zu Tode bringen will. Neben der Absicht, d.h. dem unmittelbaren Vorsatz (R6St 24, 369), das Opfer in erheblicher Weise dauernd zu entetellen (88 224,

225 StGB), kann der Täter jedenfalls die Vorstellung tödlicher Yirkung der Verletzungen haben und: die mögliche Todesfolge billigend hinnehmen. So liegt es hier. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seiner Frau wegen vermeintlicher ehelicher Untreue nach Zigeunerbrauch zwar in erster Linie das Gesicht zerschneiden und sie dadurch auf Lebenszeit "Zeichnen" wollte, dabei .aber die lebensgeführliche Art der Verletzungen erkannte‘ und einverstanden war, wenn sie ‚zum Tode: führen würden.

Unentschieden bleiben kenn, - in: welchen. rechtlichen

Verhältnis sölchenfalle das Verbrechen der schweren kKörper-

verletzung mit dem versuchten Totschlag. zusammentrifft, in Tateinheit, (wie der 2, Strafsenat nach ‚der Schlußbemerkung. BGHSt 16, 122, 124 anzunehmen geneigt scheint) oder in Gesetzeseinheit (80 Schönke/Schröder § 212, XI 2). Der Angeklagte ist nicht dadurch: beschwert, daß er allein’. des versuchten Totschlags und nicht zugleich der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen ist:

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t) Die Feststellung des Urteils, daß der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, greift die Revision vergeblich an. Tie Aufgake, auf die Willensrichtung eines Angeklagten, der leugnet, aus äußeren Anzeichen zu schließen, hat der Richter täglich zu bewältigen. Er bedarf keines Sachverständigen, um aus lebensgefährlichen Verletzungen zu erkennen, daß der Täter bewußt auf die Gefahr hin handelte, er könne sein Opfer zu Tode bringen. Das Schwurgericht „are nicht einmal gehindert gewesen, aus dem Verhalten des Anseklagten zu folgern, daß er mit unbedingtem Pötungswillen hantelte. “

Das Urteil würdigt äie , Aussage der Ehefrau des Angeklagten rechtsfehlerfrei. Das Schwurgericht äurfte, ohne sich zu widereprechen, die Aussage als im allgemeinen glaubhaft ansehen und bracuhte ihr dennoch nicht in. allen. Punkten zu

folgen. Gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" hat es dabei nicht verstoßen; auch nicht durch die. - über-. flüssige - Hilfserwägung, -@8. würde die Bekundungen der Frau zum Tatgeschehen auch dann für wahr gehalten haben, wenn .sie inre Beziehungen zu Franz SED :i1=chlich als nicht ehevidrig ausgegeben hätte. Denn es ist von. der Richtigkeit der Aussage in ihren Kern überzeugt. Welche Ansicht die, Startsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hierzu vertrat, int für die Revision unnaßgeblich. EEE

zu

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-06/1-str-276-63#rd_18

c) Dahinetehen kann, ok ‚das Urteil die Fröge des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durchweg. zutreffend würdigt. Geht man, wie anscheinend das ‚Schwurgerioht, von der gen. Angeklagten günstigeren Annahme aus, ‘daR er zur Voll= endung der. schweren Körperverletzung noch nicht alles nach sciner Vorstellung Erforderliche getan hatte, so trägt es jedenfalls die Versagung der. Vergünstigung aus § 46 Nr.1 StGB,

daß er sein Vorhaten nicht aus freien Stücken aufgakb, sondern deswegen sich gehindert sah, es zu volltringen, weil mehrere Münrer aus verschiedenen Richtungen auftauchten, vor denen er floh, um sich der Festnahme zu entziehen. Der Beschwerdeführer will diese Deutung seines Verhaltens nicht gelten l2ssen, weil er die Tat ohnehin nicht unbeobachtet, sondern in Gegenwart einer Bekannten seiner Frau ausgeführt hate.

Damit richtet er jedoch nur einen unzulässigen Angriff gegen BE

die Beweiswürdigung des Tatgerichts. Mit der Behauptung, er habe jedenfalls insofern vom Tötungsversuch abgelassen,

als er nach dem ersten lebensgefährlichen Halsschnitt allein noch die Absicht verfolgte, seine Frau im Gesicht als Ehekrecherin zu "zeichnen", entfernt er. sich. unzulässig von den Urteilsfeststellungen.

2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme. des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den: Tatbestand der schweren Körperverletzung verwirklichte, 'können auf sich beruhen, Wie schon dargelegt,. ist er insoweit nicht beschwert. Übrigens sind die Revisionsangriffe rein tatsäch-

licher Art, aleo unzulässig. Die Rechtsansicht des Schwur- Eu

gerichts ist: um so weniger zu beanstanden, als es die Verletzungen in Augenschein genommen hat, die der Angeklagte seiner Ehefrau beitrachte.

3, Der Strafausspruch ist) wie bereits. ausgeführt, . durch die nöglicherweise irrige Ansicht des Schwurgerichts, gemäß $ § 225 StGB an der Annahme - mildernder Umstände. ge- : hindert zu sein, nicht beeinflußt. Das etwaige Versehen. gefährdet den Urteilsbestand nicht. Im Übrigen. setzt die Revision den Urteilsgründen zur Frage der wildernden Um stände nach ®§ 213 StGB und zur Strafzumessung blo8 eigene. u

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andere Erwägungen entgegen, ohne einen Rechtsfehler im Urteil aufzuzeigen. Das Rechtsmittel ist deshalk zu ver-

werfen.

Seikert willms Hübner Mai, Sanders