Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 24.07.1963 – 2 StR 231/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_231/6 2117 072
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Chemielaboranten Dieter S ne] ;‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1940 ir x:
2.) den Buchhalter Friedrich Theodor Tillmann KW aus
OD == 00:0: or MED 1959 in SEE.
beide zur Zeit in Untersuchungshaft
wesen gemeinschaftlichen schvwcren Raubes u.3»
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvolt EEE
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision des Angeklagten Kggpviräd das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte www wegen gemceinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, ferner im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter.
2.) Auf die Revision des Angeklagten Sc wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte Vo» im Fall 7 der Urteilsgründe (Hotel Hu» in EB) wegen gemcinschaftlichen Betruges verurteilt worden sind, sowie im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Sci»:
3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
4.) Die weitergehende Revision des Angeklagten
SCHE irc verworfen.
Von Rechts wegen
f 4
Gründe§
Revision des, Angeklagten Kg.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes (§ 316 a StGB) in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§§ 253, 255) unter Einbezichung von elf Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1962 zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hält den Angeklagten Kg: der jede Mitwirkung bei der Ausplünderung des Amerikaners Sr im Frankfurter Stadtvald leugnet, allein auf Grund der Aussage des Mitangeklagten VB für überführt. Mit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht den nach der Aussage VB ebenfalls an der Tat beteiligten Tg nicht als Zeugen vernommen hat. Der Strafkammer war der Name des angeblichen dritten Mittäters bekannt. Gegen ihn war wegen dieser Tat bercits ein Verfahren eingeleitet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß er unerreichbar gevresen wäre. Angesichts der Tatsachc, daß gegen den Angeklagten außer der Aussage cines Mitangeklagten kein Beweis
vorlag, mußten es die Umstände der Strafkammer dringend nahelegen, MB zu vernchnen, bevor sie sich über die
Glaubrürdigkcit Vs, sovcit cr Kg belastete, schlüssig wurde, Durch die Nichtbenutzung dieses Beweismittels ist
demnach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.
Auch die Sachrüge greift durch; denn der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung ist bisher nicht einwandfrei begründet. Das Landgericht geht davon aus, daß Sp unter dem Eindruck der von den Tätern geschaffenen bearohlichen Lage ihnen sein Geld freiwillig herausgab;, nachden sic ihm angekündigt hatten, sie würden es ihm sonst abnehmen. In dem Vorgehen der Täter gegen Sp» kann an sich die unausgesprochene, von ihm auch so aufgefaßte Drohung gelegen haben, ihn notfalls durch Schläge oder andere Leib oder Leben gefährdende Handlungen zur Herausgabe oder zur Duldung der Wegnahme des Geldes zu zwingen. Daß dies auch die Überzeugung der Strafkammer war, ergeben jedoch die Urteilsgründe nicht. Dem steht vor allen der Satz entgegen, der Angeklagte habe sich mit > und NE des Autostraßenraubes gemäß den §§ 253, 316 a StGB schuldig gemacht, indem sie Sp durch Drohung nit einem empfindlichen Übd e 1 zur Herausgabe genötigt hätten, Der Tatbestand des § 255 StGB erfordert mchr, als die Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des ganzen Schuläspruchs, da das Landgericht Tateinheit zwischen dem Autostraßenraub und der räuberischen Erpressung annimmt. Dic,Aufhebung ist nach § 357 StPO auf den Mitengeklagten vw zu erstrecken, Mit dem Schuldspruch sind zugleich dic Gesanmtstrafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagter aufzuhcben, Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf EGHSt 7, 182; 14, 382 hingewiesen.
Im übrigen besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen: Kann nicht festgestellt werden, daß die Täter gegen Sc cincn vollendeten Raub oder cine vollendete räuberische Erpressung begangen haben, so hängt ihre Verurtceilung wegen Autostraßenraubes nach § 316 a StGB davon ab, was sie zu tun beabsichtigten, falls Sy GEB scin Geld nicht herausgeben würde. Das wird das Landgericht deutlicher als bisher feststellen müssen. Nur wenn dic geplanten Maßnahmen den Tatbestand des Raubes oder der räuberischen Erpressung erfüllten, lag Autostraßenraub vor. Das bloße Vorhaben einer einfachen Erpressung würde jedenfalls nicht genügen. Hatten dagegen, was nahe liegt, die Täter die Absicht, Sp das cela notfalls unter Gewaltanwendung wegzunehmen, hat er es aber herausgegeben, ohne dazu durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt worden zu scin, so licgt Autostraßenraub nach § 316 a StGB in Tateinheit mit Erpressung nach § 253 StGB vor.
Vcgen der Möglichkcit einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 316 a StGB und § 249, bzw. § 255 StGB wird auf RGSt 73, 71, 76 und BGHSt 14, 386, 391; 18, 172: hingeviesen.
Falls das Landgericht als Beweisanzeichen für die Mittäterschaft des Angeklagten N] wieder die Tatsache ververten sollte, daß er fließend englisch spricht, so wird cs die Bedeutung diescs Umstandes für die Überführung des Angeklagten deutlicher darlegen müssen. Die bisherigen Ausführungen in den Urteilsgründen hierzu legen die föglichkeit cincs Kreisschlusses nahe. Denn, da keine
Zeugen vernommen worden sind, kann die Strafkammer nur aus der Aussage des Mitangeklagten Ve entnommen haben, daß ciner der drei Täter englisch sprach. Die Richtigkeit dieser Aussage war jedoch erst zu beweisen.
Revision des_ Angeklagten Sc.
Diesen Angeklagten hat das Landgericht wegen gemeinschaft lichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wegen gemceinschaftlichen Betruges, wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung, wegen Unterschlagung und wegen zweier Dicbstähle zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts ohne nähere Ausführungen.
Die Rüge greift nur gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs durch. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Sc und der Nitangcklagte vr hätten cinen Einmietbetrug begangen, indem sie das Vermögen dcs Inhabers des Hotols HP in Dep durch Vorspicgelung nicht vorhandener Zahlungswilligkeit schädigten, ist mit den Feststellungen nicht vercinbar. Yiernach mieteten SCHE un: VB an 8. Scevtember 1961 im Hotel Hulp cin Zimmer. Nach zwei Tagen beschlossen sie, das Hotel heinmlich zu verlassen ohne dic Rechnung zu bezahlen. Sie mieteten cin Auto, fuhren zum Hotel, luden einen Teil ihrer Sachen ein und fuhren weg. Demnach stcht nicht fest, daß sie schon, als sic das Zimmer micteten, beabsichtigten, die Rechnung nicht zu bezahlen. Auch die Feststellung, SED und ve hätten den Rest ihrer Sachen zur Täuschung des Hotelpersonals zurückgcelassen, würde den Schuldsnruch wegen
Betruges nur dann tragen, wenn feststünde, daß das Hotelpersonal dic zurückgelassenen Sachen noch vor der Abreise der beiden wahrgenommen, sich dadurch über ihre wahren Absichten hätte täuschen und davon abhalten lassen, die vorherige Bezahlung der Rechnung zu verlangen, Ob dies der Fall war, ist bisher ungeklärt, Daher muß die Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden. Die Aufhebung ist nach § 357 StPO auf den Hitangeklagten Vi zu erstrecken, Zugleich ist bezüglich des Angeklagten Sc WEB: Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Auch über
die Verhängung ciner Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat die Strafkammer neu zu entscheiden.
Baldus Kirchhof Mayr Meyer Henning