Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 25.06.1963 – 1 StR 210/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Vchrotrafe (WSt@) v. 30. März 1957, BGBl. I 298, § 35 Abs. 2 Der Tatbestand der Unterdrückung einer Meldung kann schen dann gegeben sein, wenn der Täter die Meldung nur vorüber- gchend der dienstlichen Behandlung entzieht und nur cinco solche vorübergehende Entziehung im Auge hat.
2168 094
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
Vchrotrafe (WSt@) v. 30. März 1957, BGBl. I 298, § 35 Abs. 2 Der Tatbestand der Unterdrückung einer Meldung kann schen dann gegeben sein, wenn der Täter die Meldung nur vorüber-
gchend der dienstlichen Behandlung entzieht und nur cinco solche vorübergehende Entziehung im Auge hat.
BGH, Urt. v. 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63 - LG Verden/Aller
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
dcn Leutnant Ludwig ı EB us "EEE geboren om EEE :9:5 ir en
wogen Unzucht mit einem Abhängigen u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben;
Scnatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 20. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit eincom Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu ncucer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervicsen>
Die weitergenende Revision wird verworfen. Yon Rechts wegen |
ji
Gründe§
Der Angeklagte, damals Leutnant und Kompanieoffizicr, unternahm am Abend des 14. März 1962 mit dem zu seiner Kompznic gehörenden 19jährigen Sanitätsgefreiten Mn cine Zechtour. Als sie gegen Mitternacht angetrunken in6ic Unterkunft zurückgekehrt waren, suchten sie dort, obwohl die Pissoirs frei waren, gemeinsam ein Sitzklosett auf und urinierten - zuerst der Angeklagte, dann Mb - in den Trichter. Dabei äußerte der Angeklagte zu YEB:; sein - “ON: - Glica sci ja nicht gerade besonders groß, cr bekomme bestimmt keinen hoch. Als MB seinen Geschlechtsteil anschließend wieder in der Hose verbergen wollte, faßte Ger Angeklagte mit einem schnellen Griff an das Glicd. VREEB verbat sich das. Der Angeklagte meinte darauf, er solle sich nicht so anstellen. Als sie sich anschlicßend trennten, weil MB seine Nachturlaubskarte abgeben mußte, sagte der Angeklagte zu ihm; "Du kommst aber wieder, ich warte hier auf dich!"
Am 18. Juni 1962 schrieb der zur selben Einheit gehörende Gefreite Me@pauf Veranlassung eines Oberfeldwebels der Kompanie eine an den Bataillonskommnandeur gerichtete Meldung, in der er von den in der Kompanie umgehenden Gerüchten über homosexuelle Neigungen des Angeklagten berichtotce, und übergab sie dem Kompaniefeldwebel. Dieser händigte den Umschlag dem gerade als stellvertretenden Konpanieführer eingesetzten Angeklagten mit dem Bemerken aus, der Verfasser der Meldung habe - wie dies auch zutraf - gestattet, daß der Kompanieführer den Umschlag öffne und vom Inhalt der Eingabe Kenntnis nehme. Der Angeklagte tat
dics und zeigte sich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stark erregt. Als ihm der Kompaniefeldwebel empfahl, den Eingangsstempcl der Kompanie auf die Meldung zu drücken und sic sodann an den Kommandeur weiterzuleiten, sagte er das auch zu. Er tat dann aber beides nicht, sondern vcrschloß dic Meldung im Panzerschrank der Kompanie, zu dem nur er und der abwesende Kompaniechef einen Schlüssel besaßen. Spätere Anfragen des Kompaniefeldwebels, ob die Meldung zum Bataillon abgegangen sei, bejahte er wahrheitswidrig. Erst als ihm der Kommandeur am 5. Juli 1962 auf cine andere Meldung hin überraschend zu der Angelegenheit vernommen hatte, holte der Angeklagte die Meldung des Gefreciten MB aus dem Panzerschrank und übergab sie dem Kommandeur.
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich
des ersten Vorfalls wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und hinsichtlich des zweiten Vorfalls wegen eines Vergehens nach § 35 Abs. 2 WStG zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Strafausscotzung zur Bewährung hat es mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I. Die zur Verurteilung wegen der Sittlichkeitsverbrechen erhobenen durchweg unbegründeten Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da die Revision insoweit mit der Sachrüge durchgreift. Bei der neuen Verhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, Beweisamträge im Sinne der 'erhobenen Aufklärungsrügen zu stellen.
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Fehl geht zum Teil auch, was die Revision zur Sachrüge vorbringt. Die irrige Meinung des Landgerichts, MO sci Acm Angeklagten auch zur Erziehung anvertraut geviesen, könnte den Schuldspruch aus § 174 Nr. 1 StGB nicht in Frage stellen, de VB dem Angeklagten, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, jedenfalls zur Ausbildung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war:
indessen hat die auf die allgemeine Sachrügc hin gebotenc Nachprüfung durchgreifende Mängel aufgedeckt.
Der Begriff der Unzucht im Sinne des § 174 StGB sctzt cbenso wie der Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 StGB cine Handiung von gewisser äußerer Erheblichkeit voraus, die sich in der Dauer oäcr der Nachdrückli.chkcit der Handlung oder in beidem zusammen äußern und:nicht sclten auch von besonderen Umständen des Tatgeschehens abhängen kann. Eine flüchtige oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit erfüllt dieses Merkmal &cs gesetzlichen Tatbestandes noch nicht und zwar auch dann nicht, wenn sie auf Sinnenlust beruht. Diese Begrenzung des Begriffs auf gewichtigere Tathanälungen, entspricht der Einschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen. Sie ist schon von Reichsgericht vorgenommen (RGSt 67, 170, 173 und RG J\l 36, 1974 Nr. 38) und vom Bundesgerichtshof beibehalten worden (BGNSt 2, 164, 166; BGH NJW 54, 120 Nr. 27; BGH GA 1954, 2453; zuletzt BGHSt 18, 169}. Das Landgericht hat sic möglicherweise außer acht gelassen; denn es bewertet den schnellen Griff dos angetrunkenen Angeklagten an das zum Urinieren entblößte Glied seines Zechkumpans in einer Stimmungslage und Umgebung, die anzügliche Derbheiten
erfahrungsgemäß begünstigen, ohne weiteres unä allein deshalb als Unzucht im Sinne des § 174 StGB, weil dieser Griff, wie scin Ziel ergebe, in wollüstiger Absicht vorgenommen worden sci, Dagegen hat es sich offenbar nicht dazu veran-. laßt geschen zu prüfen, ob der Griff des Angeklagten wirk-Jich im eigentlichen Sinne dieses Wortes eine intensivc, auf die Umfassung des Gliedes berechnete Bewegung war und nur deshalb so rasch beendet wurde, weil MED sich dessen erwehrte,oder ob es sich, wie es nach den bisher
im Urteil enthaltenen Umständen jedenfalls noch nicht auszuschlicßen ist, nur um eine flüchtig hindeutende Berührung handelte. In cinem solchen Falle wäre eine Unzuchtshandlung zu verneinen.
Der Mangel muß zugleich zur Aufhebung der tatcinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht führen. Doch hätte diese auch für sich genommen gleichfalls keinen Bestand haben können, weil dic Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen. Denn das angefochtene Urteil sagt nichts darüber, auf welche Unzuchtshandlungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB der Angeklagte abzielte. Die allgemeine, sogar noch hinter dem Gesetzesvortlaut zurückbleibende "Peststellung", der Angeklagte habe den MW zur Unzucht verführen wollen, genügt nicht. Das gilt um so mehr, weil der Vorgang - worauf dic Revision zutreffend hinweist - auch im Sinne eines groben unzicmlichen Scherzes gedeutet werden könnte, zumal da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß im übrigen homoscxuclle Neigungen des Angeklagten zu Tage getreten
wären,
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II. Die von der Revision nur mit der Sachrüge angegriffene Verurteilung des Angeklagten wegen Unterdrückens ciner Meldung (§ 35 Abs. 2 WSt@) wird dagegen von den Feststellungen getragen. Die Revision meint, das Landgericht habe den Angeklagten nur dann wegen dieses Vergehens schuldig sprechen dürfen, wenn es sein Ziel gewesen sci, die sachliche Behandlung der Meldung durch den Bataillonskommandsur überhaupt zu verhindern. Das habe das Landgericht nicht festgestellt. Der Angeklagte habe vielnchr dic Meldung nur vorübergehend zurückgehalten, und es sei ihm nicht nachgewiesen, daß er mehr bezweckt habe. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Begriff des Unterdrückens im § 55 Abs. 2 WStG ist ähnlich zu verstchen wie im § 354 StGB. *) So wie § 354 StGB neben der Sicherung dcs Postgewahrsams den Zweck verfolgt, die Benutzer der Post davor zu schützen, daß ihr Vertrauen auf eine ordnungsgemäße, sichere Beförderung ihrer Sendungen nicht getäuscht wird (RGSt 52, 248) und infolgedessen ein Unterdrücken im Sinne des § 354 StGB schon gegeben ist, wenn die Sendung - sci es auch mur zeitweilig - dem ordnungsgemäßen Postverkehr entzogen wird (RGSt 72, 193, 197), so ist die Strafbestimmung des § 35 WStG dazu bestimmt, das Recht des Soldaten, sich aller ihm zustehenden Rechtsbehelfe in vollen Umfange seiner staatsbürgerlichen Befugnisse zu bedienen, gegen Beeinträchtigungen zu schützen und die ordnungsgemäße Weitergabe und Behandlung von Eingaben aller Art zu gewährleisten. Unterdrücken im Sinne des § 35 Abs. 2 WStG ist deshalb nicht bloß dann gegeben, wenn der Täter. eine (schriftliche) Eingabe vernichtet oder beiseiteschafft, sondern unter Umständen auch dann, wenn er sie nur vorübergchend der dienstlichen Behandlung entzieht, nämlich wenn
*) vgl. ferner §§ 274, 351 u. 355 StGB
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sich sein Wille gerade darauf erstreckt,durch scin Verhalten die ordnungsgemäße Behandlung der Meldung wenn auch nur vorübergehend zu vereiteln. Ersichtlich in diesem Sinne
hat schon das Reichsgericht die verwandte Strafbestimmung des § 117 MilStGB ausgelegt, wenn es sie auf jede Tätigkeit bezog, durch welche cine Beschwerde der dienstlichen Behandlung entzogen wird (RGSt 15, 382, 384). Die Vorschrift würde ihren Zweck verfehlen, wenn sie nicht auch den psychologisch naheliegenden Fall erfaßte, daß ein Vorgesetzter einc ihn unlicbsame Meldung bloß beiseitelegt und es zunächst einmal darauf ankommen läßt, daß das Interesse des Beschwerdeführers erlahmt und die ganze Angelegenheit in Vergessenheit gerät oder irgend ein günstiger Zufall den störenden Vorgangs zudcckt. Zweifelhaft könnte bloß sein, ob sie auch Fällc trifft, in denen die Weitergabe einer Meldung zwar bevußt, aber aus bloßer Nachlässigkeit unterbleibt, da der Tütcer
dem sachlichen Ziel der Meldung nicht widerstrebt, sondern ihm gleichgültig oder sogar beistimmend gegenübersteht. Indessen bedarf es insofern keiner abschließenden Entscheidung, da sich im gegenwärtigen Falle aus den Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei ergibt, daß der Angeklagte die Meldung des Gefreiten Meß zurückhielt, weil ihm der Gegenstand dieser Meldung unerwünscht und peinlich war und cr deshalb wenigstens eine Zeitlang verhindern wollte, daß sie ordnungsmäßig behandelt wurde,
Obwohl das Landgericht für das Vergehen nach § 35 Abs. 2 WStG nur eine Einzelstrafe von sechs Wochen Strafarrest ausgesprochen hat, liegt es wegen des engen sachlichen Zusammenhangs nahe, daß die Bestrafung wegen dcs Sittlichkeitsverbrechens diese Einzelstrafe mit beeinflußt
hat. Der Senat hielt es deshalb für angebracht, den gesamten Strafausspruch aufzuheben, die Verurteilung wegen Vergehens nach § 35 Abs. 2 WStG also nur im Schuldspruch zu bestätigen.
Dr. Geier Wiilms Hübner
Tiscner Sanders