Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.11.1963 – 1 StR 464/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NS 91 N
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz KDD aus VB, geboren am GE :s:E in si: zu: 2eit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Verleitung zur schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Mannheim vom 2, August 1965 mit
den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung zur schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB} in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 StGB) zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
I. Verfahrensbsschwerde
1, In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger, wie es in der Sitzungsnicederschrift heißt, den Beweisamtrag, einc Tatortbesichtigung vorzunehmen. Die Strafkammer lohnte diesen Antrag ab, weil er für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision bezeichnet nunmehr Tatsachen, die nach ihrer Meinung durch einen Augenschein erweisbar gewesen seien, und meint, das Tandgericht habe mit der Ablehnung des Antrags gegen § 244 Abs. 2, 3 und 5 StPO verstoßen
Die Rüge ist unbegründet.
Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag genügte nicht den Anforderungen, die an einen Beweisamtrag zu stellen sind, weil er keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnete (vgl. BGHSt 1, 29, 31). Er war deshalb nur als Anregung zur Einnahme des Augenscheins zu werten und bedurfte nicht einmal förmlicher Ablehnung durch einen Beschluß der Strafkammer, Freilich hätten die Ablehnung und ihre Begründung für den Verteidiger Anlaß sein können, seinen Antrag unter Bezeichnung der Beweistatsachen zu wiederholen. Das hat er nicht getan. Worin unter diesen Umständen eine Verletzung des § 244 Abs. 2, 3.und 5 StEG liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Yon Amts wegen den Augenschein am Tatort einzunehmen, brauchte die Strafkamner sich nicht gedrängt zu sehen.
2. Bei den übrigen Verfahrensrügen handelt es sich in Wahrheit um Vorbringen zur Sachrüge, da die Revision insoweit angebliche Widersprüche: sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung behauptet.
II. Bachrüge
Mit der Sachrüge greift die Revision durch, da die bisherigen Feststellungen weder die Verurteilung nach § 175 StGR noch nach §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB tragen.
1. Diese besagen, knapp zusammengefaßt, folgendes: Der Angeklagte durchstreifte am Nachmittag des 24, April 1963 das Wiesengelände in der Nähe von Ilvesheim bei Mannheim und traf dabei auf den 14jährigen Schüler Siegfried > >. An diesen trat er dicht heran und strich mit seiner
Sonnenbrille, die er in der Hand hielt, einige Male über den von der Hose bedeckten Geschlechtsteil des Jungen.
Dabei äußerte er: "Du hast ja auch schon einen Frühjahrsgeilen gesehen". Anschließend entfernte sich Homberg in Richtung der Ortschaft, während der Angeklagte in das nahe Buschverk hineinging. Als der Junge nach kurzer Zeit zurückkam, um sein noch auf der Wiese liegendes Fahrrad zu holen, sah er den Angeklagten dort wenige Meter entfernt vor einem Busch stehen und an seinem entblößten erregten Glied herumreiben. HB nahm sogleich sein Fahrrad und fuhr davon.. Der Angeklagte rief ihm nach: "Ich bin gleich fortig, ich bin gleich fertig", um dann ebenfalls bald darauf die. Uferwiesen zu verlassen und zu seinem abgestellten PKW zurückzukehren.
2. Das Landgericht hat in der Berührung mit der Sonnenbrille ein Unzuchttreiben mit einem anderen Manne im Sinne des § 175 StGB gefunden, weil der Angeklagte damit zur Erregung und Befriedigung seiner eigenen Sinnenlust eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl sröblich verletzende Handlung am Körper des Jungen vorgenommen habe. Damit hat cs jedoch außer acht gelassen, daß für den Tatbestand des § 175 StGB nicht jede unzüchtige Handlung ausreicht, daß das Gesetz vielmehr unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetzt (BGHSt 1, 293; 9, 111, 113). Ein bloß kurzes Berühren des Geschlechtsteils genügt nicht (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die flüchtige Berührung sich mehrmals wiederholt (BGH Urt. v. 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63) und erst recht, wenn sie über der Kleidung nur vermittcls eines Gegenstandes, also nicht unmittelbar, stattfindet, Soweit in solchen
leichteren Fällen ein Sühnebedürfnis besteht, wird ihn regelmäßig mit den Tatbeständen der Beleidigung Genüge
geschehen Können.
3. Während das Landgericht ein Vergehen nach § 175 StGB nur in dem ersten Vorgang fand, hat es die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 aNr, 3 StGB auf beide Vorgänge, also die unzüchtige Berührung mit der Brille und die Selbstbefriedigung, bezogen. Hier fehlt es jedoch an einer klaren Feststellung darüber, auf welche bestimmten Unzuchtshandlungen im Sinne des § 175 aNr. 3 StGB der Angeklagte abzielte. Wenn es im Urteil des Landgerichts heißt, "der zweifach geäußerte Zuruf: ich bin gleich fertig, Könne doch wohl nicht anders gedeutet werden als die in cinem Zustand gesteigerter sexueller Erregung ausgestoßene, an den Jungen gerichtete beschwörende Aufforderung, doch eine kurze Weile noch zu verharren und sich das elende Schauspiel der Selbstbefriedigung gefallen zu lassen, lange werde es bis zum Eintritt der angestrebten Entspannung sicher nicht mehr dauern", so kann darin trotz des Wortreichtuns nicht mit der nötigen Bestimmtheit dic Feststellung gefunden werden, der Angeklagte habe den Jungen dazu veranlassen wollen, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen (vgl. BGHSt 8, 1, 5). Solange im ungewissen bleibt, zu welchem bestimmten Verhalten der Angeklagte sein Opfer veranlassen wollte, ist cin Schuldspruch wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht nicht möglich (vgl. auch hierzu BGH Urt. v. 27. Februar 1965 - 2 StR 26/63 und vom 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63). Zu solchen Feststellungen bestand hier besonderer Anlaß, weil der Angeklagte zu einem Zeitpunkt
mit dem Onanieren begonnen hatte, als er mit dem Wiederauftauchen des Jungen gar nicht mehr rechnen konnte.
III. Der Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, daß die Schilderung, der Angeklagte habe onanierend vor einem Busch gestanden, doppeldeutig ist. Aus ihr ist nicht zu ersehen, ob der Angeklagte bei scinem Tun dem Gebüsch zugewandt war oder ob er das Gebüsch im Rücken hatte und seine Vorderseite der offenen Wicsenfläche zukehrte. Ob cs sich so oder so verhielt, könnte bei der Teststellung seines Vorsatzes von erhebli-
cher Bedeutung sein, Dr. Geier Willms Hübner
Fischer Sanders