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BGH Urteil vom 24.11.1970 – 1 StR 544/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

{StR 544/70 URTEIL 77)

in der Strafsache

gegen

den Maurer Hans H EEE aus Co geboren au 9. EEE 1957 in ZUEEEEEE,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

"Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Loesdau

Dr. Woesner Meise Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung und Landgericohtsrat Dr. EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB

für Recht erkannt:

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Ansbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit wit fortgesetzter versuchter Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

1. Was zunächst den Vorfall im November 1969 anbelangt, 80 hat die Jugendkaumer festgestellt, daß der Angeklagte in der Küche an seine Tochter Heidemarie von hinten herantrat und über den Kleidern an ihren Busen faßte. Diese Feststellungen reichen für die. Annahme der Unzucht i.S. des § 174 Abs. 1 StGB nicht aus. In objektiver Hinsicht spielt es zwar keine Rolle, ob die unzüchtige Handlung von größerer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war (BGH, Urteil vom 21. Septenber 1954 - 5 StR 400/54 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 174 Rän. 15). Jedoch ist eine gewisse äußere Erheblichkeit erforderlich, so daß das kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über seinen. Kleidern nicht als Unzucht i.S. von § 174 Abs. 1 StGB gewürdigt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 448/64 - und vom 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte aa0; vgl. BAHSt 2, 167; 15, 124; 18, 169; BGH, Urteil vom 1. April 1969 - 1 StR 649/68 -). Ob der Handlung des Angeklagten

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objektiv diese äußere Erheblichkeit beizumessen ist, kann mangels ausreichender Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Landgericht hat zwar im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung das Anfassen als "Abgreifen" der bedeckten Brust bezeichnet; dies wag darauf hindeuten, daß es sich um mehr als um eine nur kurze, flüchtige Berührung handelte. Sichere Feststellungen hierzu sinä jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen.

2. Die Annshue der - im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs - versuchten Unzucht in Tateinheit mit versuchter Blutschande bei der Fahrt des Angeklagten von Cop nach ZU begesnet nach den Feststellungen ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Objektives Erfordernis eines strafbaren Versuchs nach § 43 StGB ist, daß der Täter mit der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Seine Handlung ist erst dann als ein solcher Anfang der Tatausführung und dauit als Beginn des Versuchs anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung des Tatplans eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes mit sich bringt (BaBSt 2, 380; 3, 297; 4, 333; 20, 150; 22, 80). Eine derartige unnittelbare Gefährdung kann nach den Feststellungen nicht angenommen werden. So bleibt offen, wann, wo und auf welche Weise nach der Vorstellung des Angeklagten der von ihm gewünschte Geschlechtsverkehr wit seiner Tochter durchgeführt werden sollte. Es ist zwar denkbar, daß der Angeklagte die Absicht hatte, dies in dem auf der Straße zum Stehen gebrachten Kraftwagen zu tun. Festgestellt ist ein solcher Plan jedoch nicht. Hierbei hätte

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es auch noch der Darstellung der äußeren Umstände bedurft, die -— mindestens nach der Vorstellung des Angeklagten -— die unuittelbare Verwirklichung seiner Tatabsicht ermöglichten, ohne daß zuvor noch Hindernisse von jedenfalls nicht unerheblicher Art zu beseitigen waren.

3. Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Vorfall vom 31. Januar 1970 sind unklar und nicht frei von Widerspruch. Bei der Beurteilung dieses Vorfalles ist der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich von den Feststellungen in einem für die Annahme der versuchten Blutschande nicht unwesentlich erscheinenden Punkte unterscheidet. So hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte zu seiner Tochter Heidemarie sagte, sie solle die Strumpfhose ausziehen, damit er ihr an die Beine langen könne; sie habe dies widerstrebend getan, habe aber noch einen Schlüpfer angehabt; der Angeklagte habe zunächst an ihre Oberschenkel und an den bedeckten Busen gefaßt und schlieB- lich seine Hose geöffnet; sodann Bei er durch das Hinzukommen seiner Frau gestört worden (UA S. 4,5). Deugegenüber geht das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon aus, daß der Angeklagte seine Tochter aufgefordert habe, die Strumpfhose "und den Schlüpfer" auszuziehen (UA S. 7). Ob der Angeklagte diese weitergehende Aufforderung tatsächlich ausgesprochen hat, ist auch aus dem Urteilszusaumenhang nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer in diesem Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und deshalb die Absicht des Angeklagten, nicht nur irgend-

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welche unzüchtigen Handlungen vorzunehmen, sondern auch den Geschlechtsverkehr auszuüben, angenomuen hat. Hiernach ist auch nach den getroffenen Feststellungen die Annahme eines fortgesetzten Versuchs der Blutschande zu beanstanden.

4. Die Beurteilung der Handlung des Angeklagten vom 31. Januar 1970 als Unzucht wit einer Abhängigen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet zwar keinen Bedenken. Da aber neue Feststellungen wegen säutli- - cher Fälle zu treffen sind und diese wegen des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges nur einheitlich beurteilt werden können, ist das Urteil im gesamten Umfang aufzuheben. Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit, auch die erforderlichen Festestellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

. Pfeiffer Loesdau Woesner

Meise Strickert