Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 29.05.1963 – 2 StR 143/63
2. Strafsenat
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1.
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In Nanxnen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
en kaufmännischen Angestellten Otto j willi JENE aus IM: geboren an 1901 in
wegen fahrlässigen Vollrausches
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. surd
als Vertreter der Pundesanwaltschaft Justizangestellter .
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts in Aachen vom 8, Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Vergehen der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu vier kHonaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angcklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,
1. Verfahrensrüge:
Im Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten in den beiden Fällen, in denen er verurteilt worden ist (Fall Tee; Tatzeit: Anfang Juni 1962 und Fall StB, Tatzeit: Nacht vom 22. zum 23. Juni 1962) je ein versuchtes Verbrechen der Verfihrurg eines Minderjährigen zur Unzucht (§§ 175 a Wr. 5, 43 StGB) zur Last gelegt worden. In der Hauptverkandlung hat ihn der Vorsitzende der Strafkammer darauf hingewiesen, daß er für den Vorfall in der Nacht vom 22. zum 23. Juri 1962 unter Umständen auch wegen einer "fahrlässigen Rauschtat!
(§ 330 a StGB) bestraft werden könne. Für den Fall FR ist ein solcher Hinweis unterblieben. Demnach ist zwar
§ 265 StPO verletzt, die Verurteilung des Angeklagten im Fell PB verunt aber nicht auf dem Verstoß. Der Angeklagte hat sich in diesem Fall wie im Fall St nit : Behauptung verteidigt, er sci so betrunken gewesen, daß « sich an nichts mehr erinnern könne. Den äußeren und inne: Tatbestand der Rauschtat (versuchte Verführung eines Ninderjährigen) hat das Landgericht auf Grund der Aussage dc Zeugen PB ind der Vorstrafakten festgestellt. Der Anseklagte hätte sich unter diesen Umständen gegenüber den Vorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit nicht anders ve: teidigen können, als gegenüber dem Vorwurf des Eröffnung: beschlusses. Die Revision behauptet denn auch nur allgem: der Verteidiger hätte fragen stellen, Vorhalte macher. un: weitere Beweise anbieten können, ohne jedoch den Inhalt der angeblich: unterbliebenen Fragen, Vorhalte und Beweivengebote räher zu bezeichnen.
2. Sachrüge;
Die Feststellungen tragen den Schuläspruch in beiden Fällen, insbesondere sind die äußeren und inneren Merkmale der Rauschtat - versuchte Verführung Minderjähriger zur Unzucht - jeweils einwandfrei festgestellt. Auch nur flüchtige körperliche Berührungen können bei entsprechen Willensrichtung des Täters den Anfang der Ausführung ein Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB enthalten, Auch ein infolge Trunkenheit Zurechnungsunfähiger kann die Vorstellungen und den Vorsatz haben, die zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens gehören. Der Schluß aus den äuß ren Tathandlungen auf die Willensrichtung des Angeklaste ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dagegen sinä die rechtlichen Bedenken der Kevision gegen den Strafausspruch begründet, Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte in beiden Fällen möglicherweise infolge Trunkenheit unfähig war, entsprechend seiner Erkenntnis vom Unrecht der Tat zu handeln, diese also zu unterlassen. Daher hat sie den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB verurteilt. Trotzdem rechnet sie dem Angeklagten als strafschärfend "die besondere Schamlosigkeit und Unverfrorenheit" an, mit der er sich in einer Öffentlichen Gaststätte an Jugendliche herangenacht hat. Zwar können im Falle des § 330. a StGB allgemeine persönliche kigenschaften des Täters sowie auch tatbezogene WKerkmale der Rauschtat, wie deren besondere Schwere oder der angerichtete Schaden, strafschärfend verwertet werden. Das ist jedoch nicht möglich bei solchen wesentlich täterbezogenen Wertungen der Rauschtat, die wie Schemlosiskeit und Unverfrorenheit begrifflich voraussetzen, daß der Täter nicht völlig außerstande ist, einsichtsgeuäß zu handeln und aus dem Schamgefühl entspringende oder von außen angeregte hemmungsvorstelliungen wiıkeam werden zu lassen.
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Mayr Henning