Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 16.04.1975 – 2 StR 61/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 61/75 URTEIL A6Y. 75
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jürgen EB zus Tieikkmmm , geboren am ED 1945 in Ve,
wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Dar 2. Strnlsenmb des Dundosereorichtäheorfs hat in der
Sitsune vom 16. April 1975, aut der Leilrenommen haben:
Vorsitzender Richter am Dundesgerichtshofl | Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg
4 als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der DBundesanwalischaTt, Justizhauptsekretär (> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 3. Januar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des landgerichts in Bremen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330 a StGB i.V. mit §§ 249, 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er in der Nacht vom 4./5. August 1974 nach dem Genuß von 1 1/2
bis Maschen korn die bijüiheise Witwe Lie. mil dor er gesecht hatte, durel Schläge und Kustritte erheblich verletzt uni ihr gleichzeitig die Handtasche nebst Geld fortgenommen hatte,
ıliı der Revision, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt der Angeklagte die Strafzumessungsgründe des Urteils insoweit, als festgestellt wurde, daß "die der Aburteilung zugrunde liegende Tat sehr verwerflich" sei, der Angeklagte das ihm von der Verletzten "entgegengebrachte Vertrauen in grober Weise miöbraucht" und bei der Verwirklichung des Grundtatbestands "offensichtlich eine aus dem Augenblick geborene Kurzschlußhandlung" begangen habe. Mit diesen Strafzumessungserwägungen gehe die Kammer von inneren Vorstellungen des Täters hinsichtlich der Rauschtat aus. Das aber sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 375; BGH bei Dallinger DR 1972, 198 und 1974, 15)unzulässig.
Die Bedenken der Revision gegen den Strafausspruch sind begründet, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer mit ihrer Bemerkung, "die der Verurteilung zugrunde liegende Wat!" sei "sehr verwerflich", eine im wesentlichen täterbezogene Wertung der Rauschtat vornehmen oder diese nur, was zulässig wäre, hinsichtlich ihrer Schwere und Folgen charakterisieren wollte. Jedenfalls bezieht sich der von ihr als straferschwerend angeführte "grobe Vertrauens mißbrauch" des Angeklagten gegenüber der Geschädigten offensichtlich auf innere Vorstellungen des Täters bei Begehung der Rauschtat,. also des Raubes, nicht aber auf das fahrlässi& Sichberauschen, das allein dem Angeklagten nach § 330 a StGB vorgeworfen werden kann (BGH, Urteile vom 19. Januar 1968 - 4 StR 492/67 -, vom 29. Mai 1963 -— 2 StR 143/63 - und von 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64 -).
- 4 -
Den gleichen Bedenken könnte auch die "eststbollunsr der kammer beramen, day "es sich bei dem vom Ansekl.esten verwirklichten Grundtatbestand vllensichtlich um eine aus dem Augenblick geborene kurzsschlußhandlung gehandelt" habe. Jedoch ist dies ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden.
Da nicht auszuschließen ist, daß die angeführte unzulässige Strafzunessungserwägung die im übrigen sehr maßvolle Strafe beeinflußt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Schumacher
a} H
irchhof Müller
keyer Buddenberg
j