Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.11.1970 – 2 StR 476/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu den Folgen der Rauschtat geführt haben, dürfen bei einer - Verurteilung nach § 330 a StGB nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
a Nachschlagewerk: ja 0428 050 1
BGHSt: ja
StGB § 330 a; StPO 8 267 Abs. 3
Die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu den Folgen der Rauschtat geführt haben, dürfen bei einer - Verurteilung nach § 330 a StGB nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
BGH, Urt. v. 4. November 1970 - 2 StR 476/70 - SchwG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 476/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Horst R EEE aus Sch, Kreis Go, geboren am ED. EEE 1935 in LEE /
Sudetenland, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässigen Vollrausches
y
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt CE: 2.: GERD
als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellter EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 12. Juni 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am späten Abend des 20. November 1969 einen ihm unbekannten Mann, mit dem er auf der Straße in einen Wortwechsel geriet, niedergeschlagen und durch Fußtritte auf die Brust so schwer verletzt, daß er an den Folgen dieser Verletzungen starb. Bei der Tat, für die das Schwurgericht an sich den Tatbestand eines Verbrechens nach § 226 StGB als erfüllt ansieht, war der Angeklagte wegen vorausgegangenen starken Alkoholgenusses bestimmt vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, möglicherweise überhaupt zurechnungsunfähig. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Vollrauschs (§ 330 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Schwurgericht berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten, daß es zu dem Angriff auf das Opfer aus einem völlig nichtigen Anlaß gekommen sei, weil nämlich der Verletzte den Angeklagten nicht gekannt und der von seinem Einsatz in der Fremdenlegion her schwerbeschädigte Angeklagte dessen Anrede mit "Krüppel" trotzdem auf seine tatsächlich vorhandenen Verletzungen bezogen habe.
Das begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es einen Schwerbeschädigten immer grob verletzt und in verständlicher Weise erregen kann, wenn er abfällig als Krüppel bezeichnet wird. Darin liegt also kein völlig nichtiger Anlaß.
Hinzu kommt, daß das Schwurgericht jenen Umstand auch unabhängig von der unzutreffenden Bewertung nicht strafschärfend berücksichtigen durfte; denn es handelt sich hierbei um einen Vorgang, aus dem für den Angeklagten kraft des Schuldausschließungsgrundes nach 8 51 Abs. 1 StGB kein strafrechtlicher Vorwurf erwachsen darf. Allerdings sind die Folgen der Rauschtat zugleich Folgen des an deren Stelle tretenden Vergehens nach § 330 a StGB und nach den in BGHSt 10, 259 erörterten Grundsätzen für die Strafzumessung bedeutsam (vgl. BGHSt 16, 124, 127). Wollte man sie außer Betracht lassen, so würde man gerade bei Vergehen dieser Art den wichtigsten Gesichtspunkt für eine Beurteilung der Schwere der Tat übergehen und für die Fälle eines erstmaligen Vergehens nach § 330 a StGB kaum noch ein Kriterium zur Bestimmung einer angemessenen Strafe besitzen. Diese Beachtlichkeit der Folgen der Rauschtat, die als etwas objektiv Gegebenes gleicherweise auch zu dem Tatbestand des Sichberauschens in ursächlicher Beziehung stehen, darf jedoch nicht dahin mißdeutet werden, daß es statthaft sein könnte, auch die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu diesen Folgen geführt haben, bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil heranzuziehen. Denn damit würde verkannt werden, daß nicht die Rauschtat, sondern einzig der an die Rauschtat als eine bloße Bedingung der Strafbarkeit geknüpfte Tatbestand des vorsätzlichen oder fahrlässigen Sichberauschens Gegenstand der Verurteilung ist und daß demgemäß nur Verhaltensweisen des Täters zu seinem Nachteil herangezogen werden dürfen, die mit der Verwirklichung dieses Tatbestandes in vorwerfbarer Weise in Verbindung zu bringen sind. Im gleichen Sinne hat der
Senat schon früher entschieden (Urt. vom 29. Mai 19635 - 2 StR 143/63 und vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64).
Bedenklich ist ferner, daß das Schwurgericht Äußerungen des Angeklagten nach der Tat erschwerend berücksichtigt hat, ohne zu prüfen, ob sich der Angeklagte hierbei voll bei Sinnen befand und die Bedeutung seiner Bemerkungen ermessen konnte.
Baldus willms Kirchhof Baumgarten Meyer