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BGH Urteil vom 03.05.1963 – 4 StR 131/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB S§ 249, 250, 316 a Autostraßenraut und voliendeter Straßenrautk stehen in Tateinheit, RGE,Urt.v. 3. Kai 1963 4 StR 131/63 IG Münster 4_542_131/62 Im Nanen des Volkes In der Strafssche gegen den Verkaufsfahrer Karl-Heirz Zw aus : zeboren am ED 135° in TEE, zur Zeit in Unter- suchkungshaft, wegen Autostraßenraubes u:.®e- hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1963, an ser teilgenommen haten: Senatspräsident Dr. Jagzusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Eörtzler Bundesrichter Dr. Weter als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt GEREEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter(ge> als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westr.) vom 3. Januar 1963 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die weitere Untersuckungshaft seit dem 4. Januar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf ajie Strafe angerechnet. Von Rechts wegen - 2 - Grunde: Das Lardgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. I. Die Verfshrensrügen 1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise unter Verletzung des § 217 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigung beschränkt. Rechtsanwalt Dr. VW ist dem Angeklagten tereits am 29. November 1962 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In dieser Eigenschaft ist er nach der Erhebung der öffentlichen Klage schon am 14. Dezember 1962, vor 3er Eröffnung des Hauptverfahrens, für den Angeklagten titieg geworden. Auf ürund des Eröffnungsbeschlusses vom 19. Dezemter 1962 ist der Angeklagte am 22. Dezember 1962 und der Pflichtverteidiger am 21. Deze

2161 023:

nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

StGB S§ 249, 250, 316 a

Autostraßenraut und voliendeter Straßenrautk stehen

in Tateinheit,

RGE,Urt.v. 3. Kai 1963 4 StR 131/63 IG Münster

4_542_131/62

Im Nanen des Volkes

In der Strafssche

gegen

den Verkaufsfahrer Karl-Heirz Zw aus : zeboren am ED 135° in TEE, zur Zeit in Unter-

suchkungshaft, wegen Autostraßenraubes u:.®e-

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1963, an ser teilgenommen haten:

Senatspräsident Dr. Jagzusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Eörtzler Bundesrichter Dr. Weter als beisitzende Richter,

Cberstaatsanwalt GEREEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter(ge>

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westr.) vom 3. Januar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die weitere Untersuckungshaft seit dem 4. Januar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf ajie Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2 -

Grunde§

Das Lardgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfshrensrügen

1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise unter Verletzung des § 217 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigung beschränkt.

Rechtsanwalt Dr. VW ist dem Angeklagten tereits am 29. November 1962 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In dieser Eigenschaft ist er nach der Erhebung der öffentlichen Klage schon am 14. Dezember 1962, vor 3er Eröffnung des Hauptverfahrens, für den Angeklagten titieg geworden. Auf ürund des Eröffnungsbeschlusses vom 19. Dezemter 1962 ist der Angeklagte am 22. Dezember 1962 und der Pflichtverteidiger am 21. Dezember 1962 zur Hauptverkandlung von 3. Januar 1963 geladen worden. Die Zustellun:surkunden, in denen die Zustellung der Ladungen tescheirigt ist, lagen dem Landrericht vor. Für das Gericht konnte es daher nicht zweifelhaft sein, daß die Iadungrfristen gemäß den §§ 217, 218 StPO gewahrt waren. Es fehlte somit die Voraussetzung dafür, daß der Voritzende den Angeklagten gemäß | 228 Abs. 3 StPO auf ie Ecfugnis hinzuweisen gehatt hätte, die Aussetzung

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er Verhandlung zu verlangen. Wenn der Angeklagte oder ecin Verteidiger sich, ohne daß dies dem Gericht erkennkar war, in der Vorbereitung der Verteidigung besckränkt ge-

finlt katen sollte, hätten sie von sich aus die Aussetzung

der Verhandlung keantragen können und müssen. Das ist nicht gerchehen. Kin Verfahrensfehler der verichts liegt nicht

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2. Säntliche Aufklärungsrügen scheitern schon daran, daß in der Revisionsbegründurg nicht angegeben ist, welcher Eereismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (Eei'st 2, 168).

Ii. Die Szchrüse

1. Die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigzung en die Stelle derjenigen deze Landserichts zu setzen. Das

ist rechtlich nicht zulässig. Die Beweiswürdigung und die

'eststellungen des Urteils las:en weder Denkfehler noch

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erstöße gegen die allgemeine Erfahrung erkennen.

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2. Die erstmals im Revisionsrechtszug kehaupteten Tatsachen können nicht berücksichtigt werden. Die Urteilsfeststellungen sind kindend. Sie tragen den Schuldspruch.

Instesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken daeren, daß das Landgericht Tateinheit zwischen Autostraßen-

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e uk und schwerem Raub angenommen hat. Tateirheit liegt

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n der Regel vor, wenn eine und dieselbe HBandlung zugleich melrere Straftatbestände erfüllt. Gesetzeseinheit ist jedoch in einem solchen Falle gegeben, wenn der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der mehreren Tatbestände ercchüpfend erfaßt wird (hierüber im einzelnen IK 8. Aufl. vorkem. € vor ° 73 mit zehlreichen Hinweisen). Das letztere trifft ater im Verhältnis zwischen Autostraßenraub und vollerdetem Raub nicht zu. Nach § 316 a StGB wird testraft, wer unter den sonst dort kezeichneten Unsiänden zur Be-

chung von Rauk oder rÄüuterischer Erpressung einen Angriff

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auf Leit, Leten oder Entschlußfreiheit des Führers oder “itfahrers eines Kraftfahrzeugs unternimmt, alro vollendet oder versucht (8 87 StGE). Weder notwendig rock auch nur recelmäßig kraucht sich ein zur Begehung von Raut oder räukerischer Erpressung versuchter oder vollendeter Angriff tis zu deren Vollendung fortzusetzen. Wer den Raub oder die räutberische Erpressung unter den übrigen Voraussetzungen des 5 316 a StGB vollendet, begeht mehr, als der Tatbestand des 8 3l& a umschreitt. Jedenfalls der vollendete Rauk steht daher um Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit (EUHSt 13, 7, 28; 14, 386/387, 391; 15, 522, 323).

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%. Soweit die Revision vorbringt, das Lardgericht hate prüfen rüssen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklarten durck reichlichen Alkoholgenuß erhetlich vermindert war, setzt sie sich in Widerspruch zu der kindenden Urteilsfeststellunsen. Das “andgerickt hat festgestellt, daß der Angeklagte, der sich während der gesamten Fahrt sekr zieltewußt verhalten hat, im Taufe des vorangegangenen Atends im Gegensatz zu seinen “sch- und Fahrtgenossen nur zwei kis drei Glas Bier

getrunken und eine Flasche Fier mitgenommen hat.

In übrigen ist der Angeklagte durch den Strafausepruch nicht beschwert. Das Landgericht hat die gesetzlich vorgeschene Nindeststrafe verhängt, obwohl es "nicht

den mildesten Fall des § 316 a StGB" annimmt und sich

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dadurch in Gegensatz zu dem gesetzlichen Strafrahmen setzt.

Jagusch Krumnme zu leich für den

BR Dr. Tlitner, der . eich ir Urlaub be-

findet.

Börtzler Dr. Wetker