Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 26.04.1963 – 4 StR 84/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 027
huachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: ja
Stve § 21
BGH, Urt. v. 26. April 1963 - 4 StR 84/63 - IG Offenburg
fr
4_S3N 84/63
In Hanmen des Yolkes
In der Strafsache
gsesgen
den Gastwirt und Omnibusfahrcr Hons He WEB zus
DO, <cvorcn z: EEE 1952 ir. CD. wegch Sahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwelt Dr. Dr. GW ei der
Urteilsverkündurg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter arıerd als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 11. Oktober 1962 wird verworfen,
Dic Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Am 14. Januar 1962 ereignete sich auf der Bundesstraße 36 zwischen Bodersweier und Rheinbischofsheim ein schwerer Verkehrsunfall. Der Kellner I hatte den Radfahrer Heber, den cr überholen wollte, angefahren und war dann mit den entgegenkommenden Voikswagen des Siegfricd Re» zusammengestoßen. Hop var von seinen Fahrrad geschleudert worden und blieb auf seiner rechten rahrbahnseite schwer verletzt liegen. Die beiden beschädigten Kraftwagen versperrten die andere Fahrbahrhälfte der 5,60 m breiten Straße, Nach 2 bis höchstens 5 Minuten näherte sich der Angeklagte Ho, in Begleitung des Landwirts gg mit cinem 2,48 m breiten Omnibus von Bodersweier her der Unfallstelle. Er hatte wegen eines entgegenkommenäen FTahrzcugs abgeblendet und [uhr mit einer Geschwindigkeit von 60 km/std. Seine Sichtweite betrug höchstens 45 m. Aus dieser Entfernung sah er auf der linken Fahrbahnhälfte einen "dunklen Blechhaufen", die Trümmer der zusammengestossenen Fahrzeuge. Er wollte mit unverminderter Geschwindigkeit daran vorbceifahren, Plötzlich sah er den verunglückten Radfahrer auf seiner Fahrhalmliegen und erkannte, daß dieser im Gesicht blutig war. Da er nicht mehr vor ihm anhalten konnte, versuchte er,ihn zwischen die Räder zu nehmen und so zu überrollen, däß er nicht verletzt würde. H@Ww. der bis dahin noch gelebt hatte, schlug mit dem Kopf gegen die untere Bodenabdeckplatte des Omnibusses, Sein Schädel wurde zertrümmert. Er war sofort tot. HB fuhr auch noch über das auf der Fahrbahn liegende Fahrrad H@5 und hielt dann an. Er ging zu HB zurück, der jetzt am Straßenrande lag und stellte fest, daß er tot war. Als er aus den zertrümmerten Fahrzeugen Rufe hörte, ging er mit seinem Begleiter Ro | dorthin. Sie erkannten, daß die Fahrzeuginsassen verletzt
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varen und die Ehefrau Te: in ihrem Kraftwagen eingekiemmt, sich nicht selbst befreien konnte, Sie versuchten jedoch nicht, ihr zu helfen. Ais ein Kraftfahrer hinzukam, und nach einer Ambulanz rief, fuhren sie weg mit dem Vorgeben, Krankenwagen und Polizei herbeirufen zu wollen. HB var hierbei schon entschlossen, nicht mehr zum Unfallort zurückzukehren, weil er sich der Feststellung seiner Beteiligung am Unfall entzichen wollte. Als er von der Unfailstelle wegfuhr, trafen gerade mehrere andere Araftiahrer dort ein, die sich dann um die Verletzten kümmerten. Ho@iB® nelücete sodann den Unfall an einer nicht weit entfernten Tankstelle und ließ Krankenwagen und Polizei benachrichtigen. Dann fuhr er mit dem Omni-
bus nach Hügelsheim bei Rastatt, wo er seinen Beförderungs- -
auftrag ausführte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten Heß esen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 21 StVG (in Verbindung mit den § 8 1 und 9 StVO) und wegen Unfallflucht in Tateinheit ait unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat ihm das zandsgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun Monate.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfuahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Tas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I, Dice Verfahrensrügen greifen nicht durch. 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Landge-
richt habe scine Aufklärungspfllicht verletzt, weil es kcin weiteres Sachverständigengutachten darüber eingeholt
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hzbe, ob der Radfahrer schon an den beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen gestorben war, bevor der Angeklagte ihn überfahren hat.
Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Würmeling darlegt, könntc HB orher nach den gesamten Umständen höchstens infolge von Schädelverletzungen beim Sturz auf die Fahrbahn gestorben sein. Ob soiche Verletzungen vorhanden waren, 14ßt sich nicht mehr feststellen, weil der Schädel des Yerunglückten beim Überfahren durch den Omnibus zerwrünmert worden ist. Bei dieser Sachlage war von einem weiteren Sachverständigengutachten keine Klärung mehr zu erwarten. Der Tatrichter brauchte einen solchen Versuch daher nicht nochmals zu unternehmen.
2. Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer war verfahrensrechtlich nicht gehindert, ihre aus zahlreichen Verkcehrsstrafsachen gewonnenen Erfahrungen darüber, wie lange Menschen mit schweren Schädelverletzungen nach einem Unfall noch leben können, zu verwerten. Ebenso hat sie ihre Überzeugung, daß der Verunglückte bis zu dem Stoß seines Kopfes gegen die Bodenebdeckplatte des Omnibusses noch gelebt hat, ohne Verfahrensverstoß auf die Bekundungen des Mitangeklagten TB gestützt, dessen Glaubwürdigkeit sie mit eingehendcr Begründung rechtsirrtumsfrei feststellt. Zu der Annahme, daß der Beweiswert dieser Aussage durch einen bei dem Unfall erlittenen Schock gemindert worden sein könnte, war dic Strafkammer bei der Art der Verletzungen LE: una üer Genauigkeit seiner Angaben bei Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht genötigt.
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Die Möglichkeit, Hg könne an den beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen genau in dem Zeitpunkt gestorben sein, bevor cr von dem Omnibus überrollt wurde, wie die Revision für denkbar hält, hat das Landgericht mit der Feststellung, daß der Tod durch die "explosionsartige Sertrümmerung" seines Schädels eingetreten ist, rechtiich unangreifbar ausgeschlossen. Zum straferheblichen Vorwurf der Tötung genügt auch eine nur geringe Verkürzung des Lebens des Opfers, die nach der Überzeugung der Strafkammer durch die plötzliche Zertrümmerung des Schädels eingetreten ist. Anderenfalls wären Schwerkranke oder tödlich Verletzte von diesem Zeitpunkt ab vom Strafrecht nicht mehr geschützt.
III. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision’
sind unbegründet.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht habe den Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" verletzt, weil die im Urteil angeführten Gründe die Zwei-: fei an der Schuld des Angeklagten in Wirklichkeit nicht beseitigen. Die Strafkammer hat hervorgehoben, sie habe auf Grund der Angaben des Mitangeklagten Igiw; dessen Glaubwürdigkeit sie eingehend begründet hat, keinen Zweifel mehr.
Zutreffend sicht die Strafkammer das für den tödlichen Unfall ursächliche fahrlässige Verhalten des Angeklagten darin, daf:cr zu schnell gefahren ist. Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte einige Zeit, bevor er die Unfallstelle erreichte, mit Rücksicht auf ein noch 5oo m ertferntes Gegenfahrzeug abgebiendet. Dann fuhr er mit
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60 km/std weiter, obwohl er nur eine Sichtweite von
45 m hatte und deshalb nicht rechtzcitig vor einem plüvziich auf seiner Fahrbahn auftauchenden Hindernis anhalten konnte. Dazu war cr unaufmerksam. Anstatt in erster Linie scinc Fahrbahn zu beobachten, wendete er seine ganze Aufmerksamkeit dem auf 40 bis 50 m erkannten "Blechhaufen" auf der linken Fahrbahnhülfte zu und sah den verletzien Redfahrer infolgedessen erst aus nächster Entfernung:
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s licgt auch ein hoher Grad von Leichtfertigkeit darin, wie das Landgericht zutreffend ausführt, mit sinem Omribus von 2,48 m Breite cine ingstelle von höchstens 2,80 m nit der weitzus überhöhten Geschwindigkeit von 60 km/std zu befahren, wenn als Grund der Verengung ein unbeleuchtcter "Blechhaufen" erkannt wird, also cin Hindernis, das jeden verständigen und sorgsamen Fahrer auf die Möglichkeit cines socben geschehenen Unfalls hinweisen muß.
2. Den Vorvurf der Unfailflucht hat das bandgericht
zur äußeren und inneren Tatsceite ebenfails ausre
begründet. Der Angeklagte war verpflichtet, sofort nach Meldung des Unfalls an der Tankstelle zur Unfallstelle zurückzukehren und dort die im § 142 StGB bezeichneten Feststellungen über scine Unfallbeteiligung zu dulden.
Dus hat er nicht getan, sondern er ist nach Hügelsheim gefahren, um dort seinen Beförderungsauftrag auszuführen. Damit hat er den äußeren Tatbestand der Unfallflucht vollendet. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt. Nach Überzeugung der Strafkammer wer er schon beim Wegfahren zur Tankstelle entschlossen, nicht mchr zum TJatort zurückzu- :chren, weil er sich seiner Verpflichtung, dort Feststellungen über die Art seiner Unlallbeteiligung zu dulden, entziehen wollte. Die erst nach Vollendung der Unfallflucht liegenden späteren Vorgänge sind unbcachtlich. Das Landgericht hat diese weiteren Umstände auch nicht straferhöhend verwertet.
3 Auch die Yerurteilung wegen urnterlassener iiil!lesleistung läßt keinen Rechtsfchler erkennen. Das Landgericht hat diesen Vorwurf darauf gestützt, daß der Angeklagte der Ehefrau Rp, Äüic in dem Kraftwagen eingeklcemut war, nicht geholfen hat, obwohl er sie mit Unterstützung seines Begleiters in kürzester Frist aus ihrer hilflosen ıagce nätte befreien können, ohne das Herbeirufen cines Krankenwagens wesentlich zu verzögern. Nach Überzeugung dor Strafkammer hat er erkannt, daß er frau Reg sofort helfen mußte und konnte, Gleichwohl fuhr er unter dem Vorwand davon, Polizci und Krankenwagen herbeirufen zu wollen. Durch dic späterc Meldung des Unfails bei der Tankstelle hat er sciner angesichts der hilflosen Lage der Frau MR] notwendigerweise sofort zu erfüllenden Hilfcleistungspflicht nicht genügt. Daß bei dem YWegfahren anderc Kraftfahrer an der Unfallstelle eintrafen, die sich um dic Verletzten kümmern konnten, ist rechtlich unbeachtlich, weil das Vergehen gegen § 330 ce StGB in diesem Zeitpunkt schon vollendet var.
standen,
Seit der Umgestaltung der Strafbestimnungen der
88 49 StVO, 71 StVZO in Hilfsvorschriften durch die Verordnung vom 24. August 1953 war die Verurteilung wegen vbertretungen von Verkehrsvorschriften auf Grund dieser Bestinmungen in Tateinheit mit Straftaten des allgemeinen Strafrechts unzulüssig (BGHSt 6, 25 = VRS 6, 399; BGHSt 7, 307 = VRS B, 456; VRS 6, 203; IM § 49 StVO Nr. 2). Das silt jedoch nicht für die Strafbestimmung des § 21 StVG, dic anstatt der vom Bundcesverfassungsgericht für nichtig
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erklärten §§ 49 StVO, 71 StVZO anzuwenden ist, 8 21 3tVG ist weder nach seiner Fassung noch nach seinem Zweck
noch nach dem Zusemmenhang, in dem er stcht, cine bloße Hilfsvorschrift. Er war ursprünglich (als § 21 Krft)
die allgemeine Strafvorschrift für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und galt erst seit dem Inkrafttreten des Yerkehrssicherungsgesetzes vom 19, Dezember 1952 Tür den Stra3enverkehr schlechthin. Im Bereich der Straßenverkehrsordnurg und Straßenverkehrszulassungsoränung, die bis
zur Änderung vom 24, August 1955 eigene Strafvorschriften enthiclten, war er jedoch nicht anzuwenden (§ 45 StVO; RGSt 69, 208). Er blieb also zunüchst auf Zuwiderhandlungen gegen außerhalb dieser beiden Rechtsveroränungen ergangene verkehrsrechtliche Anoränungen beschränkt. Hilloweise
galt und gilt cr nur gegenüber den mit Vergehensstrafen bedrohten Tatbeständen der 98 23 bis 26 StVG. Das versteht sich ohne ausärückliche Einschränkung im Gesetz
von selbst, weil diese Yorschriften für besonders schwere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr geschaffen worden sind, die sonst nur als Übertretungen geahndet werden könnten (Schönke-Schrüder, StGB 10. Aufl. § 73 Vorbem. VII Abs. 3). Auf das Verhältnis des 9 21 StVG zu den Strafgescetzen des allgemcinen Strafrechts, abgesehen von den
88 315, 316 StGB, die besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr betreffen, läßt sich dieser Grundsatz nicht übertragen, weil die verletzten Normen ganz verschicdenartige Rechtsgüter schützen,
Demgcemiß hat auch schon das Reichsgericht tateinhceitliches Zusemnentreffen von Straftaten des allgemeinen Strafrechts (fohrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung) mit den Vergehenstatbeständen des Straßenverkehrsgesctzes (EGSt 59, 317, 319; IW 1931, 3570) wie auch mit Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die als Übertretungen gemiiß § 21 StVG strafbar sind, anerkannt (RGSt 59,
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317, 319; JW 1925, 487; VerkRäsch 1925, 811; 1926, 524). Durch die Nichtigerklärung der §§ 49 StVO,
71 StVZO n,T. wegen Verlassungswidrigkeit ist zwar der jetzige Geltungsbereich des § 21 StVG klargestellt worden; seine rechtliche Bedeutung konnte dadurch aber
nicht geindert werden.
Rechtlich zu billigen ist auch die Anwendung des
§ 21 8TVG auf fahrlässige Verkehrsverstösse. Das ergibt sich jetzt vor allen aus dem Zweck der disses Blankettgesetz ausfüllenden Verkehrsvorschriften, die sämtliche vwescntlicheren Bceeintrüächtigungen des Straßenverkehrs chnden sollen. Dieser Strafschutz vürde seinen Zweck verfchlen, wenn er nur für vorsätzliche Verkehrswidrigkciten bestünde,
5. Da auch die Strafzumessung keinen den Angeklagten beeintrüchtigenden Rechtsfehler erkennen lüßt, muß die Revision als unbegründet verworfen werden,
Jagusch Krumme
zugleich für den BR Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet.
Börtzler Dr. Weber