Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 05.02.1963 – 1 StR 533/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StcB 88 350 a, 263
Eine — als Betrug - "mit Strafe bedrohte Handlung" liegt nicht vor, wenn der Täter infolge Volltrunlienheit seine unzutreifenden Behauptungen für wahr hält.
BGE, Urt.v. 5. Februar 1965 - 1 StR 533/62 IG Saarbricken
Im Nanen des Volkes In der Straisache gegen
gen Dilfsarbeiter Reinhold Jakob S „ ohne festen
“ohnsitz, geboren am ED ıcca in sc, zur zcit
in Unterruchungshaft,
wegen vorsätzlicher Volltrunkenreit
hat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 5. Februar 1963, ar der teilrenommen haben:
Senatepräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seitert Bundesrichter Ir. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landzerichts Saartrücken vom
26. Juni 1962 zit den Feetstellunsren aufgehoten und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht zurlickverwiesen.
Von Rechte wegen
Der Angeklagte ließ sich von einen Gastwirt Speisen
und Getränke verabreichen und hielt auch andere Gäste frci, otwohl er nicht genügend Geld hatte, um die Zeche, die zuletzt 196 DM betrug, Zu tezahlen. Das Lendgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsvertrecher wegen Yolltrurkenheit (§ 330 a StGB) zu einem Jahr Zuchtheus verurteilt und die Sicherungeverwahrung gegen ihn angeordnet. Es konnte richt ausschließen, daß der Angeklagte infolge Vollrausches schon ungurechnun:stähig war, als er über seine Rarschaft hinaus sich weitere Speisen
und Getränke geben ließ.
“it seiner Revision beanstandet der Angeklazte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeachwerde ist offensichtlich unbegründet. Lie Sachrüze führt zur Aufhetung des Urteils.
1.) Die Strafksmner führt aus: Der Rauschzustand habe den Angeklagten außer Stande gesetzt, den Wert und den Umfanz seiner Bestellung sowie den Betrag heiner vermeintlichen Barmittel zu übersehen. "Im.-nüchternen Zustand oder bei wesentlich geringerem Alkoholgenuß wäre ihm bewußt geworden, daß er, nachdem seine Zeche inzwischen auf 90 Du aufgelaufen war, zur Bezahlung weiterer Getränke und Eßwaren nicht in der lage war. Seine falsche Vorstellung, noch im Besitz genügenden Geldes zu sein, ist - in Ermangelung sonstiger Urstäinde - ausschließlich auf seine Trunkenheit zurück-
zuführen". Der Irrtum könne daher nicht zu seinen Gunsten
terücksichtigt weröen.
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen.
Das Reicksgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung
Mi
RsSt 73, 11 sowohl die Keinung abgelehnt, daß es auf die innere Tatseite der Rauschtat überhaupt nicht ankomme, ale auch die entgegengesetzte Ansicht, daß jede unvollstärdige oder unrichtige Vorstellung des Rauschtäters nach Kaßgate des § 59 StGB uneingeschränkt auch hinsichtlich der Rauschtat zu beachten sei. Es hat einen üittelweg beschritten und ausgesprochen, daß unvollständige oder unrichtige Vorstellungen, die der Rauschtäter zchabt hate, jedenfalls insoweit unbeachtet tleiben müßten, als sie nur durch den Zustand des Vollrausches verursacht worden seien. Der. Bundesgerichtshof ist ihm hierin gefolgt (NW 1953, 1442 Nr. 25 = IE Nr. 8 zu 8 330 a StG5). An dieser Ansicht hält der Senat .auch weiterhin fest,
Sie bedarf jedoch, wie der vorliegende Fall zeigt, einer gewissen Atgrenzung und Verdeutlichung.
Schon das Reichsgericht hat - aaO S. 16 - darauf hingewiesen, daß auch bei der Rauschtat die Richtung des natürlichen Täterwillens nicht außer Betracht bleiben dürfe. Die Prüfung, was der Täter gewollt hat, ist für die Feststellung der Rauschtat z.B. dort unerläßlich, wo die vorsätzliche und die fahrlässige Herbeiführung eines Erfolges unter Strafe gestellt ist. Auf den Willen des Rauschtäters kommt es aber insbesondere dort an, wo. die Strafdrohung an besondere 'Willensmerkmale ge- | knüpft ist, diese also zum äußeren Tatgeschehen hinzu- | treten rüssen, wenn der Tatbestand der Straftat erfüllt sein soll. Das ist, wie das Reichsgericht hervorheht,
2.B. beim § 242 StGB der Fall, wo erst die Absicht rechtswidricer Zueignung die tegnahme der fremden Sache zum Diebstahl macht.
Bei N 265 StGB ist die Willensrichtung des Täters in zweifacher Hinsicht von entscheidender Bedeutung für die
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Verwirklichung des Tattestands: In der "Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen" und in der "Vorepiegelung falscher oder intstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen". Betrug begeht also, wer des erstrebten Vorteils halber durch Täuschung einen anderen zu einer echääigenden Vermögensverfügung bestimmt. Der Täuschungswille fehlt aber bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält. Dieser Irrtum schließt also den Täuschungswillen aus. Ohne ihn liegt aber keine als Betrug "mit Strafe tedrohte Handlung" vor. Glaubte also der Angeklarte, doß er hinreichend Geld hate, um die Zeche zu bezahlen, SO berührte dieser Irrtum nicht nur seine Vorstellungen, sondern auch seine Willensrichtung. Da nach den Feststellungen auch davon auszugehen ist, daß er tereit war, seine vermeintliche Barschaft zur Bezahlung zu verwenden, so fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der "Vorspiegelung falscher Tatsachen". Er hatte dann auch nicht die Absicht, sich oder anderen einen rechtewidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte durfte daher auf der Grundlage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht wegen eines Vergehens gegen 8 330 a 5tGB verurteilt werden.
Ot Gleiches auch im Falle des § 42 b StGB zu zelten hätte, kann der Senat dahingestellt lassen. Daß der Be- ‚griff der "mit Strafe bedrohten Handlung" in den 8 42 t und 330 a StGB denselben Inhalt hat, wird zwar vielfach ansenommen, ist aber nicht selbstverständlich. Denn beide Restirmungen dienen verschiedenen Zwecken. Wenn auch die Rechtsprechung grundsätzlich für § 42 b StGB ebenfalls die Berücksichtigung der - ratürlichen - „illensrichtung des T'iters, seiner "Vorstellungen und Rerungen" fordert
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(vel. RGSt 71, 218, 220; BGH Urteil v. 13.3.1951 - 1 StR 43/51, SCHSt 10, 355, 357), so braucht doch im Einzelfall die Frage, ob ein bestimmter Irrtum des Täters beachtlich sei, nicht
bei beiden Tatbeständen im rleichen Sinne beantwortet zu werden. Auf die Entscheidung BGHSt 3, 287, die sich ausschließlich mit der Anwendung des § 42 tb StGB befaßt und
den § 330 a nicht erwähnt, traucht daher nicht eingegninegen
zu werden.
2.} Seltst von dem - unzutreffeenden - rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus stünden der Verurteilung Bedenken entgeren. Die Strafkammer hat es wegen der Schwierigkeit genauer Feststellungen offengelassen, ok der Angeklarte, als er bei seinen Bestellungen über die Barmittel hinausging, die er beim Betreten des Lokals kei sieh trug, roch zurechnungsfähig war oder nicht. Sie konnte somit
nur auf dem Boden der Entscheidung EGHSt 9, 390 zur Verurteilung wegen Volltrunkenheit kommen. Daß sie geglaubt hat, hierbei dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu folgen (hierzu vgl. BGHSt 9, 390, 397), ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Gerade im Hinblick auf diesen Grundsatz
ist es ater rechtlich bedenklich, wenn die Strafkammer
zu der Feststellung gelangt, der Rauschzustand habe den Angeklagten außer Stande gesetzt, den Wert und den Umfang seiner Bestellungen sowie den Betrag seiner vermeintlichen Barmiitel zu übersehen. . Denn es steht nicht fest, daß der Angeklagte volltrunken war, als er mit seinen Bestellungen über seine vermeintlichen Barmittel hinausging. Wäre er ater zu diesem Zeitpunkt, wie die Strafkammer nicht ausschließen kann, nur vermindert zurechs sungsfühig (§§ 51
Abs. 2 StGB) geresen, so würde ihm der Irrtum nach § 59 Stu» voll zurute kommen müssen, so daß ein Betrug ausserchlossen ist. Zwar hat die Strafkammer noch ausgeführt, dem Ange-
klarten wäre im nüchternen Zustand oder kei wesentlich „erinzeren Alkoholrenuß bewußt gewesen, daß er zur Bezahlung weiterer Bestellun.en nicht in der Lage ware
Danit soll aber nur dargeton werden, daß die falschen Yorstellungen des Angeklagten ausschließlich auf seine trunkenheit zurückzuführen seien. Daß er sie nicht auch xehabt hätte, wenn der keginn seiner übermäßigen 3eetellungen noch in die Zeit seiner infolge des Rauschzustandes verminderten Zurechnungsfähigkeit gefallen wäre, hat die Strafkammer damit nicht sicher ausgeschlossen.
3,) Dagesen hat die Strafkammer zu prüfen verräumt, ob der Angeklagte nicht aus dem Gesichtspunkt der actio liter in crusa wegen Betrugs zu bestrafen ist. Nach den Festetelluncen (S. 8 UA) hat der Angeklagte nicht nur damit gerechnet, im Verlauf des Zechreinges trunken zu werden und dies gebillist, er hat auch gewußt, daß er "in angetrunkenem Zustand dazu neigt, großzügig eufzut:eten und über seine Zahlungsfähigkeit hinaus Schulden zu machen". Das legt den Gedanken nahe, daß der Angeklagte, als er noch voll oder vermindert zurechrungsfähig war, sein späterees Verhalten im Lokal Wagner vorausgesehen und es gebillixt hat. Damit käme es auch auf einen etwaigen Irrtum während des Vollrauschee nicht mehr an (vgl. hierzu BGH IM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1-StGB).
A.) Auf die Angriffe der Revision gegen die Anwendung
des § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung traucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Der Senat hält sie nicht für begründet. Daß ein vorsätzliches Vergehen der Volltrunkenheit ala eine für den Hang zum Verbrechen kennzeichnende Tat im Sinne des & Z0 a StGB angesehen werden kann und daher auch die Grundlage für
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die Anordnung der Sicherungsverwahrung tilden kann, hat
das Keichsgericht in RGSt 73, 177 mit überzeugenden Gr'inden dargelegt. Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs hat eich dieser Ansicht in dem nichtveröffentlichter Urteil von 5.12.1962 2 StR 490/62 angeschlossen. Auch der erkennende Senat hat gezen diese Rechtsmeinung keine Bedenken.
Dr. Geier Seibert Hütner Fischer Mai