Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.03.1951 – 1 StR 43/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 1 sn .a3ss1 r 2295 036 Tm Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren
segeu
landwirtschaftlichen Arbeiter Albert # aus Landkreis ZB, geboren am 1931
in 2.23. in der Heil- und ?flegeanstait RR vorläufig untergebracht
wegen schweren Diebstahls u.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichisho?s in der Sitzung vom 13. März 1951, an der teilgenommen nabens
u EEEEEREERDTTN ET Senatspräsident Richter
als Vorsitzender; Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantsi.- I Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann " als beisitzende Richter, Bundesanwalt ) bei der Verhandlung und Arster Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesarwaltschaft, Justizassistent «> als Urkundsbeamter der Geschäfts-- stelle, für Recht erkanni:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 12. Dezemner 1950 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhenälung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses kat auch über die Kosten des Aecatsnittels zu entscneiden.
Vor. Rechts wegen Dn-
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erüände:
Wach der Festsiellung des Landgerichts hat der Beschuldigte in Mai 1950 in der ichnung und zun Nachteil seiner Pflegeelter: in einem seine £Einsichisfähigkeit nach 5 51 Abs ı StG3 ausschliessenden psychotischen Erregungszustand Handlungen verübt, die — wie es ausführt - als zwei Vergehen der Sachbeschädigung nach § 305 StGB,. ein Terbrechen des schweren Diebstahls nach § 3 242, 245 Abs 1 Mr 2, 247 StGB, ein Vergehen der gefährlichen {Zörperver- - letzung nach §§ 225, 223a StGB und ein Vergehen der Bedrohung D nach § 241 StGB strafbar wären, wenn der Beschuldigte zurechnungsfähig gewesen wäre. Das Landgericht hat deshalb gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil-' oder Pflegeanstalt angeoränet,
Die von dem Beschuldigten eingelegte Revision rügt Verletzung des § 42 db StG3; sie ist begründet.
1.) Das angefochtene Urteil unterliegt in seinem gesamten Umfange der Jachprüfung durch das sevisionsgericht. Hiernach ist zunächst zu prüfen, ob die festgesteilten Handlungen des Beschuldigten sämtlich mit Strafe bedroht sind. SD Bedenken ergeben sich in dieser Beziehung insoweii, als das Landgericht in.der Tegnahne der Papiere der Pflegeeltern deu chjektiven Tatbestand des schweren Diebstahis nach
§§ 242, 243 Abs 1 Ur 2 StGB erblickt hat. Wenn auch der Beschuldigte nach der Überzeugung des Landgerichts zur
Zeit der Tat richt das zur Strafbarkeit erforderliche Einsichtsvermögen besessen hat, so war doeh die für den subjektiven Tatbestand des Diebstahls bedeutsame Willens-
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richtung des Deschulüigten zu erforschen, soweit dies bei seiner Geistesverfassung möglich var (vgl u.a. RGSt 7i. 218). Die blosse Feststellung, dass der Beschuldigte die Papiere "entwendet" habe, ergibt nicht, dass die inneren Vorstellungen des Zeschuläizgten nachgeprüft „worden sind. Die Prüfung wäre un so mehr geboten gewesen, als der 3eschuldigte die Papiere in Stalle’des Anwesens seiner Pflegeeltern versteckt hat und die Tat ein Ausfluss seines Hasses gegen die Pflegeeltern gewesen ist. Es beäurfte trotz der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten einer Prüfung, ob er die Papiere sich zueignen wolite.
Keiner rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung, dass der Beschuldigte üje in Frage stehenden Handiungen in Zustend der Zurechnungsunfähigkeit gemäss § 5i Abs 1 StGB verübt hat. Insoweit die Revision Zweifel gegen diese resistellung äussert, hendelt es sich um einen unzulässi.-- gen Angriff geger die allein dem Tatrichter vorbehaltene Bereiswirdigung. .
2.) Zu einer Anordnung nach § 42 p StGB gehört, dass die
öffentliche Sicherheit eine soiche Massregel er2ordert. Diese Voraussetzung ist mur damı erfüllt, wenn
a) von dem Täter weitere nicht vnerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter mit bestimmter "ahrschein-Jichselts zu erwarten sird und
b) zur Aufrechterkaitung des beärchten Zustandes der Rechts-- ordnung eine Achiife geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer heil- oder Pflegeansiali zu erreichen ist.
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Cb diese Voraussetzungen gegeven sind, bedar? jeweils ' eiver eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Das Gericht MUSS neben der Würdigung der den Anlass des Verfahrens gebenden mit Strafe beäronten Handlungen die Gesamtpersönlichkeit des Täters, bescnders die Art seiner Erkrankung, sein Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle etwa sonst massgeblichen Umstände feststelien und berücksichtigen (vgl Urteil des 1. Strafsenats vom 2. Kärz 1950 1 StR 44,50).
Der vorliegende Fall hat sein besonderes Gepräge: alle der Entscheidung zugrunde ‘gelegten Handlungen des Beschuldigten haben sich gegen seine Pflegeeltern gerichtetz ' ebenso sind nach-dex Überzeugung des Landgerichts nur in Richtung gegen die Pflegeeltern und zur ?ür den Fall, dass er zu diesen zurückkehrt vi, weitere mit Strafe bedrchte Handlungen des Beschuldigten zu erwarten. Diese Eigenarı des Falles hätte Anlass zu einer besonders genauen Früfung der Frage geben züssen, ob die in des Schicksal des noch recht jungen Beschuldigten tief einschneidends
Kassıchme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstal‘ unentbehrlich ist.
Entgegen der Annehme der Revision können allerdings auch mit Strafe bedrohte Handlungen eines zurechnungsunfühigen Täters gegen äie nächsten Angehörigen die öffentliche Sicherheit in einer Jeise gefährden, dass seine Unteroringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geboten ist (vgl Schäfer - Wegner - Schafheutle Geuohnheitsverbrechergesetz, S 120). Nur dert es sich in solchen "ällen nicht un eine blosse Belästigung der Angenörigen handeln,
5.
Es war daher hier zu untersuchen, ob die mit Strafe bedrohten Handlungen,die sämtlich Äntregsdelikte sind und - mit Ausnahme des in der rechtlichen “wurdigung noch nachzupriürenden schweren Diebstahls - nei Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten hätten im Wege der Privatklage verfolgt werden können, in ihrer Gesamtheit und in Verbinäung mit seinem sonstigen früheren Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem die öffentliche Sicherheit gefährdenden Maße weitere Ausschreitungen gegen die Pflegeeltern oder sonstige Personeiı befürchten lassen.
Nach der Arnahme des Landgerichts sind von dem Jeschuldigten weitere Angrifle nur auf Rechtsgüter seiner Pflegeeltern zu erwarten und dies auch nur für den rall, dass er zu den Fflegeeltern zurückkehrt. Das Landgericht stellt ferner fest, dass der Beschuldigte gegenwärtig kein anderes Unterkommen als bei seinen Pflegeeltern habe. Nicht ersichilich ist aber, dass das Landgericht dabei auch geprüft nar, ob der unter Tormundscha?t stehende Beschuldigte nicht Äauren Massnahmen des Vormunäschaftsgerichts oder des Jugendantss oder mit Hilfe des Arbeitsamtes oder der Fürsorgebehörde arderwärts Beschäftigung als lanäwirtschaftlicher Arbeiter mit Unterkunft, wie schon Zrüher, Zinden kann. Dabei war zu nerücksichtigen, dass in den psychotischen zrregungszustand bis zur Hauptverhandlung eine weitgehende Besserung eingeireier. Ware
Da die hiernach gebotene Prüfung noch nicht erschöpfend
vorgenommen worden ist, muss.das Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung vnd Entscheidung zurückverwiesen werden.
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In der neuen Hauptverhandlung wird unter Berücksichtigung des oten WJarzelegien zu prülen sein, ch der Beschuläig-- ve ausser gegenüter seiren Pflegeeliern auch noch etıe anderen Perscrnen gegenüber Ausschreitungen begangen hat, or allen aber, welche Schritte der Vormund und weiche Nassnahmen das Vormundschaftisgerichi bisher unternommen vn& zu welchem £rgetnis sie geführt haben. Der nach § 429 on Abs i StPC in Verb mit § 33 Abs 1 RIGG zur Hauptverhandlung zu laderde Vormund wird eingehend über die ?ersönlichkeit, die Verhältnisse und das Verhalten des Mündels zu hören sein. Nicki zuletzt wird das Lerdgericht der Feststellung besondere Aufmerksankeit zu widmen haben, ob und inwieweit in dem Krankheitszustend des Beschuldigten im allgemeinen und in seinen psychotischen Erregungszustend im besonderen eine weitere Besserung eingetretehßfina sich dadurch die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Zrregungszustände geändert haben.
Wegen der Kostenentscheidung wird nock auf roigerdes hingewiesens Sollte das Landgericht ir der Wegnahme der Fapiere der Pflegeeltern nicht den objektiven Tatbestand eines schwe-- reu Diebstanls oder einer sonstigen mit Strafe beärohten Sandlung erblicken, so wird es, falls es wiederum üle Unter-- bringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Tflegeanstalt anoränet, insoweit die Xosten in entsprechender Arwendung der 85 464 £f StPO der Staatskasse aufzuerlegen haben {vgl § 4296 StPO; RGSt 73, 306 und RG in HRR 1939 Nr 1012).
gez. Richter gez. Dr.Peetz ges. Mantel
gez. 2r.Geier . gez. Glanzmann