Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.12.1962 – 2 StR 490/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2149 095
ImNamen des Volkes
In der Stralsache
gegen
den Dreher und Brunnenbauer Hermann Otto WelB aus DEE, dort geboren an W: EEEED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt WW in der Verhanäalung, Landgerichtsrat > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 10. Mai 1962 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen, Die seit dem 11. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft
wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 530 a StGB) als geführlichen Gevohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Tauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeoränet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Die Revision beanstandet, daß der Zeuge Gastwirt IB nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Sie meint forner, der Zeuge habe nicht vereidigt werden dürfen; denn er habe zu der alkoholischen Vergiftung des Angeklagten durch Verabreichung von Getränken entscheidend beigetragen und sci daher der Beteiligung an der diesen zur Last gelegten Straftat verdächtig.
Die Rügen gehen fehl, Darauf, daß die Belehrung eines Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei, kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (BGHSt 12, 213). 8 60 Ir. 3 StPO ist nicht verletzt. Der Senat braucht sich hier nicht mit der umstrittenen, in BGHSt 10, 247 für die Beihilfe stillschweigend bejahten Frage auseinanderzusetzen, ob eine strafbare Teilnahme an dem Vergehen des § 330 a StGB möglich ist. Auch wenn man sie für möglich hält, scheidet hier nach den Feststellungen ans, daß der Wirt den Angeklagten vorsätzlich dazu angestiftet hätte, sich züu betrinken, oder ihn vorsätzlich dazu Beihilfe geleistet hätte, Der Angeklagte hat bei seinem ersten Besuch in der Gaststätte ICE vier Glas Likör getrunken, bei seinem zweiten Besuch, eine halbe bis eine Stunde später, zwei bis drei Glas Bier und zwei Doppelkorn. Der Wirt, der nicht wußte, daß der Angeklagte vorher schon in der Wohnung seiner Hutter etwas getrunken hatte, veranlaßte den Angeklagten äurch gutes Zureden, das Lokal zu verlassen, als dieser anfing, Unfrieden zu stiften. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Schvurgericht könnte dic Frage eines Beteiligungsverdachts des Zeugen nicht seprüft oder auf Grund rechtsirriger Erwägungen verneint haben. Außerden ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ürteil zun Nachteil des Angeklagten auf der Aussage des Wirtes beruhen könnte, da das Schwurgericht einerseits davon ausgeht, daß der Angeklagte infolge der Alkoholvirkung nicht mehr zurcchnungsfühig var, als er bei Frau Kg» eindrang und sie tötete, andererseits die Feststellung; der Angeklagte sci nicht sinnlos betrunken gewesen, nicht auf Grund der Aussage des Wirtes getroffen ist.
Die Aufklärungsrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert werden.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keine Rechtsfehler.
Die Revision sieht einen solchen darin, daß das Schwurgericht nicht erörtert habe, ob sich der Angeklagte nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem er den Vorsatz faßte, sich volbnds zu betrinken, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, mindestens der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Auf Grund der Feststellungen über die bis zu diesen Zeitpunkt genossenen alkoholischen Getränke in Verbinäung mit der festgestellten Alkonolüberenpfindlichkeit des Angeklagten müsse nach "sicherer Er-Tahrung" angenommen werden, daß sein Blutalkoholgehalt in diesem Augenblick schon 2 lo betragen habe.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmenden Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte im Augenblick des Entschlusses zum Vleitertrinken zwar "gut angetrunken", aber noch nicht so betrunken,daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns cinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, auch nur erheblich vermindert gewesen wäre. Das ergibt sich aus ger Feststellung, der Angeklagte habe sich in den als angenchm empfundenen Rauschzustand versetzen wollen, obwohl er wußte, daß er in volltrunkenem Zustand nicht in der lage war, Recht und Unrecht zu unterscheiden und daß er in diesem Zustand zu Gewalttätigkeiten neigte. >s gibt auch keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Biuta).konolgehalt von 2 fo, den die Revision für die Zeit des Tatentschlus-
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ses unterstellen will, das Einsichts- und Hemmungsvermögen eines Menschen stets mindestens erheblich beeinträchtigt sei,
Fehl geht die hiermit zusammenhängende Rüge, das Schvurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es einseitig seine Nachforschungen auf die Feststellung von Bewußtseinsstörungen im Zeitpunkt der mit Strafe bedrohten Handlungen abgestellt, es aber unterlassen habe, unter Heranziehung der Sachverständigen aufzuklären, daß der Angeklagte schon im Zeitpunkt des Tatvorsatzes nach § 350 a StG5 in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Maße bewußtseinsgestört gewesen sei. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß an vernommene Zeugen oder Sachverständige weitere Fragen hätten gerichtet werden sollen. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger drängte sich nicht auf, weil zwei Sachverständige geladen waren.
Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts bezüglich der Rauschtat alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Mordes. Imwiefern der Schluß aus dem äußeren Tathergang auf den "natürlichen' Willen des Angeklagten, Frau Ki zu töten, rechtlich fchlerhaft und mit den Feststellungen unvereinbar sein soll,. ist nicht ersichtlich. Es trifft ferner nicht zu, daß das Schwurgericht nur den Tötungswillen des Angeklagten, nicht aber die besonderen Mordmerkmale festgestellt habe: Es sagt vielmchr ausdrücklich, daß der Angeklagte grausan und aus niedrigen Beweggründen getötet hat. \enn es zuvor im Urteil heißt, der Angeklagte habe "dem äußeren Tatbestand nach" einen Hord begangen, so sollte damit nur deut-
lich gemacht werden, daß alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Mordes an sich gegeben sind und lcdiglich die Zurechnungsunfühigkeit des Angeklagten zur Tatzeit einen Schuldspruch wegen Mordes entgegensteht. Der Schluß aus dem äußeren Tatbild auf die Vorgänge im Inneren
des Angeklagten ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Er ist weder damit unvereinbar, daß der Angeklagte volltrunken war, noch damit, daß er, wie das Schwurgericht
sagt, "blindwütig" auf die Frau eingeschlagen hat. Wie
die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts ergeben,
hat cs auch die Rechtsbegriffe "grausam" und "niedriger Beweggrund" nicht verkannt.
Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht sei mit keinem Wort auf die sich aufdrängende Einschätzung der Rauschtat als "reiner Reflexhandlung!\ 5 eingegangen. Die Urtceilsgründe ergeben die Überzeugung des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte weder in einem pathologischen Rauschzustand befunden hat noch sinnlos betrunken gewesen ist. Damit ist die Annahme unbevußten, reflexhaften Handelns eindeutig widerlegt. Die ' Gründe für seine Überzeugung im einzelnen darzulegen, var das Schwurgericht nicht verpflichtet. Die Vernehmung cinces weiteren Sachverständigen brauchte sich ihm nicht aufzudrängen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, die Beweiswürdigung sei unvollständig und daher nicht nachprüfbar, entbehrt der Grundlage.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und schuldhaft durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rausch versetzt und in diesem Zustand eine als Mord mit Strafe bedrohte Handlung begangen, ist sonach frei von Rechtsirrtun.
Was das Strafmaß betrifft, so wendet sich die Revision vor allem gegen die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB. Vorweg sei benerkt, daß ihre Ausführungen hierzu größtenteils am festgestellten Sachverhalt vorbeigehen. Das Schwurgcricht hat der Gesamtwürdigung nur die Verurteilungen des Angeklagten von 31, Juli 1956, vom 16. Dezember 1958 und von 26. August 1960 wegen Widerstands und Sachbeschädigung, wegen vorsätziicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung zugrunde gelegt. Alle diese Taten hatte der Angeklagte in angetrunkenem Zustand oder im Zustand alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die drei früheren Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330 a StGB hat das Schwurgericht nicht als Vortaten im Sinne des § 20 a StGB gewertet, sie vielmehr nur bei der allgemeinen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten herangezogen. Das Schwurgericht ist also nicht, wie die Revision behauptet; fälschlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich regelmäßig vorsätzlich betrunken. Die Gesamtwürdigung stützt sich auch nicht auf sieben Bestrafungen wegen Gewalthandlungen; dic säntlich wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB erfolgt seien.
Gegen die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.
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Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 73, 177
' mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, daß
grundsätzlich auch ein vorsätzliches Vergehen nach § 330 a StGB die Grundlage für die Anwendung des § 20 a StGB und für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein kann. Wie das Reichsgericht mit Recht betont, darf dabei das Vergehen nach § 330 a StGB nur in seiner Gesamterscheinung, wie es als einheitlicher Vorgang unter Strafe gestellt ist, betrachtet werden. Daher kann auch die in rauschbedingter Zurechnungsfähigkeit verübte Tat als Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges gewertet werden, sei es, daß sich dieser Hang, wie im vorliegenden Fall, nur oder vomwiegend unter Alkoholeinfiuß auswirkt, sei es, daß er auch. unabhängig davon in Erscheinung tritt. Dem Reichsgericht ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 1959 (1 StR 673/58) gefolgt. Er hat dort die Auffassung des Tatgerichts mißbilligt, eine Verurteilung wegen Voiltrunkenheit (§ 330 a StGB), der ein schwerer Raub als Rauschtat zugrunde lag, könne deswegen nicht als kennzeichnend für einen Hang zu Gewalttaten gewertet werden, weil der Angeklagte nicht wegen Raubes sondern wegen eines Vergehens nach § 330 a StGB-
verurteilt sei. Gerade die leichte Enthemmbarkeit durch Alkoholgenuß - so führt der 1. Senat aus - mache einen zu Cewalthandlungen nceigenden Gewohnheitsverbrecher besonders gelähriich.
Der Senat ist - insoweit in Übereinstimmung mit den an führten Entscheidungen - der Ansicht, daß ein Vergehen nach § 330 a StGB jedenfalls dann die Grundlage für die Anwendung des 3 20 a StGB bilden kann, wenn es dem Hang des Täters ent-
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springt, sich zu betrinken und sodann Straftaten bestimmter
Art zu verüben, und wenn der Täter weiß, daß er im Rausch zu solchen Straftaten neigt. Unerheblich ist es dabei, ob auch
die früheren in die Gesamtrürdigung einzubeziehenden Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330 a erfolgt sind oder ob es
sich dabei un Taten handelte, bei deren Begehung der Angeklagte in geringerem Maße unter Älkoholeinfluß stand, so daß seine Zurechnungsfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen war. Entscheidend ist der sich in allen Taten ausprägende Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß und das Bewußtsein des Täters, daß
der Alkohol regelmäßig seine Widerstandskraft gegen die Neigung zu bestimmten Rechtsverletzungen, etwa zu Gevalttaten, gegen Leib oder Leben von Wenschen, schwächt.
Die Entscheidung des Schwurgerichts steht hiermit im Einklang. Es hat sehr sorgfältig die früheren Straftaten und die abzuurteilende Tat als kennzeichnend sovohl für die keigung des Angeklagten zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getrünke gewertet, als auch für seinen Hang, im angetrunkenen Zustand oder im Vollrausch Gevalttaten gegen friedliche Menschen zu verüben. Es hat auch festgestellt, daß der Angeklagte seinc Heigung, im Rausch Gewalttätigkeiten zu begehen, kannte. Zeide Gewohnheiten hängen zusammen und bilden das kennzeichnende Persönlichkeitsmerknal des Angeklagten, das ihn zun Gewohnheitsverbrecher stempelt. Daß der Angeklagte eine Gefahr für die Allgerreinheit bildet, hat das Schwurgericht ebenfalls in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.
Das Schwurgericht hat die in § 20 a vorgesehene Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus verhängt. Die Gründe, die es dafür anführt, lassen keinen Rechtsirrtun erkennen. Es erwähnt zwar auch einige Umstände, die zugunsten des
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Angeklagten sprechen können. Wenn es trotzdem im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, seine viclen Gewalttaten, seine in der Verhandlung gezeigte Gefühllosigkeit und die besonders schweren Folgen der
Tat die Höchststrafe für angezeigt hielt, so hat es sich im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens bei. der Entscheidung über das Strafmaß gehalten.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Daß keine anderen zulässigen Maßregeln, die einen Schutz der Aligemeinheit vor den Angeklagten verbürgen würden, zur Verfügung stehen, hat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise dargelcgt.
Baldus Dotterveich Scharpenseel Mayr Henning
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