Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 29.01.1963 – 1 StR 536/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Georg K GEB aus SW Bay. Wald, geboren am ED 19:5 in ni. zur Zeit in dieser Sache
in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Hai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. Oktober 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. Oktober 1962,
soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen schwerer, in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2, 308 StGB), zugleich in Tateinheit mit Arrestbruch zu einen Jahr und acht “Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsnittel kann keinen Erfolg haben.
IT.A. Verfahrensrügen:
Die Verteidigung macht geltend, das Gericht habe den Sachverständigen Dr. Schöntag nach Abschluß seiner Vernehmung aufgefordert, sein Gutachten noch einmal schriftlich zusammenzufassen. Dieses schriftliche Gutachten sei erst nach Schluß der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen. Am 8. Oktober 1961 sei zwar die Hauptverhandlung (Beweisaufnahme) noch einmal kurz eröffnet worden. Das schriftliche Gutachten sei aber, entgegen § 249 StPO, nicht verlesen und der Sachverständige Dr. Schöntag, der schon abgereist war, nicht mehr zu diesem Gutachten gehört worden. Trotzdem sei das Gutachten in der vorliegenden (schriftlichen) Form im angefochtenen Urteil verwendet worden. Mindestens sei nicht klar feststellbar, in welchen Umfang dieses Gutachten das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt habe.
Hjerzu ist zu bemerken: Nach den dienstlichen Äußerungen des Sitzungsstaatsanwalts vom 15. November 1962, der drei richterlichen Mitglieder der Strafkammer vom 2. Januar und der Stellungnahme Dr. Schöntags vom 9. Januar 1963 hat
allerdings der Vorsitzende in der Verhandlung am 5. 0ktoter 1961 den Sachverständigen Dr. Schöntag in Anschluß an sein mündlich erstattetes Gutachten veranlaßt, seinen mündlichen Vortrag schriftlich niederzulegen. Diese schri: liche Fassung des Gutachtens (Bl. 308/313 d.A.) diktierte der Gutachter am 6. Oktober 1961 früh in Passau; es ging noch an diesem Tag bei Gericht ein, Gleichzeitig wurde den Verteidiger, gemäß seinem schon in der Verhandlung vo! 5. Oktober geäußerten Wunsch, eine Abschrift hiervon übermittelt, die er auf jeden Fall bei Fortsetzung der Verhandlung am 8, Oktober 1961 in Händen hatte; ebenso wie der Staatsanwalt. Diese schriftliche Fassung stellt nur die Zusammenfassung dessen dar, was der Sachverständig am 5. Oktober 1961 mündlich bei Gericht vorgetragen hatte und enthält keinerlei zusätzliche Ausführungen.
Die Sache ist daher rechtlich im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als wenn der Sachverständige sein Gutachten schon in der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 1961 in schriftlicher Form vorgelegt und es, an seinem Inhalt fest haltend, durch mündlichen Vortrag in die Verhandlung einge führt hätte. Die nachträglich eingereichte schriftliche Fassung war hier nur eine Gedächtnisstütze, sowohl für das Gericht wie für die Beteiligten. Wenn das Gericht bei seiner Entscheidung die schriftliche Fassung benutzte, so verstieß es unter den gegebenen Umständen ebensowenig gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit (§ 261 StPO) wie im Fall der Verwendung richterlicher, während der Beweisaufnahme niedergeschriebener Aufzeichnungen. Die schriftliche Fassung war keine Urkunde, die nach § 249 StPO verlesbar und erst nach Verlesung verwertbar gewesen wäre,
Wenn der Verteidiger oder der Angeklagte meinte, an
den Sachverständigen Dr. Schöntag am letzten Verhandlungstag weitere Fragen stellen zu sollen, so hätten sie beantragen können, den schon entlassenen und nach München zurückgekehrten Gutachter erneut vorzuladen. Dasselbe gilt; soweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen hätten auch an bereits vernommene Zeugen ergänzende Fragen gerichtet ‘werden sollen. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben keine solchen Anträge gestellt, offenbar, weil sie keine Veranlassung dazu gesehen haben. Das Interesse des Verteidigers war vielnehr, wie die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 196? (Bl. 305 unten, 306 d.A.) ergibt, auf Feststellungen ganz anderer Art gerichtet (Zeitpunkt des Eingangs der Beschweräeschrift vom 18.9.1961 usw).
Vlieshalb der Inhalt des vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens das Gericht hätte veranlassen sollen, bereits vernommene, aber schon entlassene Zeugen von Amts wegen vorzuladen und erneut zu befragen, ist nicht ersichtlich. Noch weniger ist einzusehen, weshalb die dem Gericht nachträglich zugeleitete schriftliche Zusammenfassung des Gutachtens hätte eine solche Pflicht begründen können, da die schriftliche Darstellung nichts enthielt, was der Sachverständige nicht zuvor mündlich dargelegt hatte. Der Gutachter Dr. Schöntag hat übrigens keinerlei Ausführungen dahin gemacht, daß der Angeklagte der Täter sei. Er vertrat vielmehr nur die Auffassung, daß es sich um vorsätzliche Brandstiftung handele, was ja der Angeklagte ebenfalls geltend gemacht hatte.
Der Fall gibt dem Senat jedoch Veranlassung, zu den vom Landgericht befolgten Verfahrennoch einige ergänzende Bemerkungen zu machen:
Bei einem Gutachten, das in der Hauptverhandlung zunächst nur mündlich erstattet und das erst nachträglich schriftlich niedergelegt und dem Gericht zur Verwertung bei der Urteilsfindung überreicht wird, ohne daß der Sachverständige dazu noch einmal gehört wird, entsteht die große Gefahr, daß unter Verletzung des § 261 StPO etwas zur Grundlage des Urteils wird, was nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen des Senats nach dieser Richtung zwar jeden Verdacht ausgeräumt und zu der Feststellung geführt, daß nichtsGrundlage des Urteils geworden ist, was nicht schon in der Hauptverhandlung ausführlich zur Sprache gekommen ist. Eine so!che sichere Feststellung wird nicht immer nachträglich möglich sein. In einem solchen Fall kann cine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge leicht den Bestand des Urteils gefährden. Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich, daß sich der Vorsitzende in einem so!chen Falle, nachdem er den Beteiligten vom Iinhalt des nachträglich überreichten schriftlichen Gutachten Kenntnis gegeben hat, von den Beteiligten die ausdrückliche Erklärung einholt, daß auch nach ihrer Auffassung das schriftliche Gutachten nichts enthält, was nicht schon zuvor mündlich dargelegt worden ist, und daß er anordnet, diesen Vorgang gemäß § 275 Abs. 3 StPO in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden.
B. Sachlich-rechtliche Erörterung:
Die Nachprüfung des Urteils insoweit läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Beanstandungen der Rovision erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters, Widersprüche, Denk- und Erfahrungsfehler sinä nicht ersichtlich. Die Revision läßt bei ihren Angriffen weitgehend die Feststellungen des Urteils außer acht oder
versucht, die auf drei Gutachter gestützten technischen Darlegungen der Strafkammer durch eigene zu ersetzen. Dasselbe gilt von den Einwendungen der Verteidigung gegen die Ausführungen des Urteils über die bedrängte wirtschaftliche Lage des Angeklagten und der Firma ] und hinsichtlich des bein Angeklagten angenommenen Beweggrundes seiner Tat.
Richtig ist allerdings, daß das an sich sehr ausführliche Urteil keine ausdrücklichen Angaben darüber enthält, wenn und auf welche Weise sich der Angeklagte die erforderlichen größeren Mengen Spiritus (S. 34, 35 UA) besorgt, wann er sie an die spätere Brandstelle gebracht, dort über der are ausgegossen und die leeren Flaschen wieder fortgeschafft haben soll (vgl. dazu die knappen Ausführungen 8: 31 UA: ",..., ausreichend Zeit und Gelegenheit .„....", SO- wie S. 34, 35 UA). Indes hat die Strafkammer mit ihren Darlegungen ersichtlich sagen wollen, daß der Angeklagte auch Zeit und Gelegenheit gehabt hat, den nötigen Spiritus zu besorgen, unbemerkt heraufzuschaffen, auszugießen und die verwendeten Behälter wieder zu entfernen. Die Verantwortung für seine Feststellungen trägt der Tatrichter. -
Welchen Anlaß die Strafkammer gehabt haben sollte, den § 51 StGB zu erörtern, ist nicht erkennbar.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu vervierfen.
Dr. Geier Seibert wWillms
Hübner Mai