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BGH Urteil vom 19.06.1962 – 5 StR 189/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. StGB § 156; StPO § 359 Eidesstattliche Versicherungen von Zeugen über den Wiederaufnahmegrund sind nicht zulässig. 2. StcB § 257 Ein Täter wird auch daäurch der Bestrafung entzogen, daß das Urteil nach Verbüßung der Strafe im Wiederaufnahmeverfahren zu Unrecht aufgehoben wird.

Nachschlagewerk: ja 21 79 608

Amtliche Sammlung: ja

1. StGB § 156; StPO § 359

Eidesstattliche Versicherungen von Zeugen über den Wiederaufnahmegrund sind nicht zulässig.

2. StcB § 257

Ein Täter wird auch daäurch der Bestrafung entzogen, daß das Urteil nach Verbüßung der Strafe im Wiederaufnahmeverfahren zu Unrecht aufgehoben wird.

BGH, Urt. v. 19. Juni 1962 - 5 StR 189/62 IG Verden

5_StR 189/62

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Vollinvaliden Andreas S t ED zu: Tun geboren am ED 1910 :r To X rei: TEE.

2. den Schneider Erich VD zus SEE “rei: ci

keygen ER 1912 in De Kreis Sup,

wegen falscher eidesstattlicher Versicherung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .(EREND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Meg wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 1l.Dezember 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Angeklagten Stun verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

.I:

Die Revision des Angeklagten Mg rüsgt mit Recht, daß das Wiederaufnahmegericht zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten Stagnet nicht zuständig war. Zur Zuständigkeit nach § 156 StGB gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf, und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5,69; 7,1). Weder bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens noch bei der Prüfung seiner Begründetheit dürfen eidesstattliche Versicherungen, die die Schuld des Angeklagten betreffen, verwandt werden.

Die Beweiserhebung des § 369 StPO ist zwar nur eine vorläufige Beweiserhebung; sie unterscheidet sich aber von der bloßen Glaubhaftmachung. Für diese Beweiserhebung gelten dieselben Regeln wie für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, soweit § 369 StPO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eidesstattliche Versicherungen läßt er nicht zu.

Aber auch in dem Zulassungsverfahren sind sie nicht statthaft. Zwar beschränkt sich die Prüfung der Zulässigkeit des Verfahrens nicht auf die Schlüssigkeit des Vorbringens, sondern umfaßt eine gewisse Wertung insbesondere der Beweiskraft der genannten Beweismittel (OLG Braunschweig, NJW 1959,1984). Das Gericht muß in diesem ersten Stadium des Verfahrens davon ausgehen, daß die unmittelbar behaupteten Tatsachen richtig sind und die benannten Beweismittel den vom Antragsteller behaupteten Erfolg haben. Um festzustellen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine der in § 359 Nr.5 StPO bezeichneten Folgen herbeizuführen, hat es dann zu prüfen,

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a

ob diese neuen Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem erkennenden Richter bekannt gewesen wären, sich im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zugansten des Verurteilten ausgewirkt hätten. Dabei darf abe: der Umstand keine Rolle spielen, daß der Verurteilte, statt einen Zeugen für seine neuen. Behauptungen zu benennen, eine eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen einreicht. Das folgt schon daraus, daß auch in dem vorangegangenen Strafverfahren eine eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen niemals ein zulässiges Beweismittel gewesen wäre. Es trifft also nicht zu, daß, wie das angefochtene Urteil ausführt, neue Tatsachen und neue Beweiszmittel im Sinne des § 359 Nr.5 StPO durch eine solche eidesstattliche Versicherung gewichtiger werden könnten als durch die bloße Behauptung ihrer Existenz. Rechtlicah sind sie nicht gewichtiger. Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des Reichsgerichts HRR 1934,1723 ab, der das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1954, 363) gefolgt ist (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen des Senats BGHSt 5,69,72).

Dieses Ergebnis erleichtert den Gerichten auch die Beweiserhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Gerade in diesen für die Gerichte besonders schwierigen Verfahren würde die Beweisaufnahme noch erschwert werden, wenn die Zeugen vor ihrer Vernehmung durch eidesstattliche Versicherungen weitgehend festgelegt wären.

II.

Da das Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf sein weiteres. Revisionsvorbringen. Die Strafkammer wird die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nunmehr unter dem Gesichtspunkt dr §§ 159, 49a StGB zu prüfen haben. Da die Zuständigkeit der Behörde Tatbestandsmerkmal des § 156 StGB ist (BGHSt 3,248,254), würde der Angeklagte sich nach § 159 StGB strafbar gemacht haben, wenn er das Wiederaufnehnegericht für zuständig zur Entgegennahme der eidesstattlicken Versicherung gehalten hat.

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Sollte die Strafkammer bei der Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt wieder zu den gleichen Feststellungen kommen wie bisher, so wird sie Gelegenheit haben, festzustellen, ob entsprechend der Behauptung des Revisionsführers sein Wiederaufnahmeantrag sich gar nicht auf die vom Kriegsgericht nach § 122 Abs.1 Ziff.2 MStGB abgeurteilte Beleidigung bezogen hat, und ob, falls dies zutrifft, hieraus irgendwelche Schlüsse gegen den Anstiftungsvorsatz des Angeklagten gezogen werden können.

Ill.

Da der aufgezeigte Fehler auch die Verurteilung des Angeklagten StB vetrifrt, mußte gemäß § 357 StPO das Urteil auch ihm gegenüber aufgehoben werden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich dieser Angeklagte einer Begünstigung schuldig gemacht hat. Das ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte Mi die kriegsgerichtlich gegen ihn verhängte Strafe bereits verbüßt hat. Der Angeklagte Stgpwürde in der Absicht gehandelt haben, den Angeklagten Meier Bestrafung zu entziehen, wenn er beabsichtigte, die Verurteilung zur Aufhebung zu bringen. Der staatliche Strafanspruch wird auch dadurch beeinträchtigt, daß nach Verbüßung der Strafe der Schuldspruch zu Unrecht aufgehoben wird.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt