Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 15.04.1955 – 1 StR 675/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 2255 095
In der ‚trafsache gegen
1) den Invaliden Konstantin O0 e em —ı mul eus OB, dort geboren an@. BED ; 2) den Justizaekrotlr Sc Geor RR NED zu: Oe. dort
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wegen Untreue u.a.
kat. der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung
vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel 3Jundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Mannzen 3undesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Antsgerichtsret EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Lendgericht in Frankenthal.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Angeklagten OB und IB varen 1angjährige Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AO0X)
CE, Geren Vorsitzender der Zeuge Ste und deren Geschäftsführer der Zeuge RB war. Im Jahre 1935 standen diese vier Personen unter der Anklage der Untreue und des Betruges zum Nachteil der AOK in Ob. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Wainz vom 15. Dezember 1933 wurden St wegen fortgesetzter Untreue und RED, NED una Oc Wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue des StB mit Gefängnis bestraft.
Dieses Erkenntnis wurde im Wiederaufnahmeverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Mainz vom 28.Juli 1939 aufgehoben. StB und FEB wurden nunmehr wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit versicherungsrechtlicher Untreue zu den schon im aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Gefängnisstrafen verurteilt, während das Verfahren gegen NED und OcEED, Si: der selbstärndigen versicherungsrechtlichen Untreue - begangen durch die unrechtuässige Auszahlung von Arznei- und Heilmittelkosten an StB und die teilweise falsche Verbuchung dieser Zahlungen - für echuldig befunden wurden, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7. „ugust 1934 eingestellt
wurde.
Im Jahre 1945 betrieben Ste und RED erneut die hiederaufnahme des Verfahrens; sie erreichten, dass sie ohne Erneuerung der Hauptverhandlung wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurden (Urteil des Landgerichts in kainz vom 24. September 1945). Daraufhin beantragten auch die jetzigen Angeklagten NEW und Ocii die iederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Juli 1939 gegen sie eingestellten Verfahrens. Nachdem das vandgericht
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in Mainz den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig vervworf das Oberlandesgericht in Koblenz die Wiederaufnahme aber für zulässig erklärt hatte, wurde gemäss § 370 Abs 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens angeoränet. In der erneuten Hauptverhandlung wurden N und Oo durch das jetzt angefochtene Urteil ebenfalls wegen erwiesener Unschuld freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Zulässigkeit eines freisprechenden Erkenntnisses und rügt im übrigen Verletzung des Verfahrens- und des sach- ‚lichen Rechts.-Sie hat Erfolg. - — — —- --- — —- - --— -
a) Nicht beigetreten werden kann der Beschwerädeführe allerdings insofern, als sie geltend macht, das Landgeric habe die Frage der ‚Schuld oder Unschuld der Angeklagten überhaupt nicht prüfen dürfen, sondern das Verfahren wied auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 einstellen müssen, weil dessen förmliche Voraussetzungen vorgelegen hätten, insbesondere im Falle einer erneuten Verurteilung der Angeklagten eine den Strafrahmen des § 2 dieses Gesetzes übersteigende Strafe nicht zu erwarten gewesen sei
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Juli 1939 eingestellten Verfahrens - wie das Oberlandesgericht in Koblenz in seinem Beschluss vom 4. März 1952 angenommen hat - zulässig war, obwohl es nach den Grundsätzen, die für das Straffreiheitsgesetz vom 7. August 1934 und für andere frühere Straffreiheitsgesetze galten, keine Wiederaufnahme eines auf Grund einer Amnestie eingestellten Verfahrens gab (vgl dazu Hans. OLG HRR 1937, 1685, Schäfer in Jur.Ru schau 1929 S 65 ff, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg, 20. Aufl Vorbem 5 vor § 359 StPO einerseits, Schäfer in DJ 1938, 814/820, Brandstetter StrFG 1954, § 16 Anm 64 und Kohlhaas; StrFG 1954 S 181/182 andererseits). Denn mit der Unanfecht
barkeit des Beschlusses, durch den die lWiederaufnahme angeordnet worden ist, stand die Rechtmässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens endgültig fest. Sie unterlag
in der erneuerten Hauptverhandlung nicht mehr der Prüfung durch das erkennende Gericht (RGSt 4, 402; 35, 353) Folgerichtig kann das neu ergangene Urteil auch nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die Wiederaufnahme zu Unrecht angeordnet worden sei (vgl RGSt 20, 46).
Auf das vorliegende Verfahren sind somit die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts anzuwenden, nach denen das Gericht nicht gehindert ist, einen Angeklagten, dessen Strafverfolgung das Verfahrenshindernis eines Straffreiheitsgesetzes entgegenstünde, freizusprechen, wenn die sachlichrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts keine Schuld des Angeklagten ergibt (vgl A6St 70, 193 und RG JW 1936, 2239 Nr 42 gegen RGSt 69, 124)
b) Dagegen greift die Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) durch.
Das Landgericht hat die Preisprechung der Angeklagten FEB und OcEB von dem Vorwurf der versicherungsrechtlichen Untreue (§ 23 i.V.m. § 361 RVO) u.a. darauf gestützt, dass die dem früheren Hauptsngeklagten Steiiiie susbezahlten Arznei- und Heilmittelkosten ordnungsmässig, insbesondere unter Angabe des Zahlungsempfängers und der Höhe der 3eträge, im sog. kebenbuch zum Hauptbuch eingeträgen worden seien. Das Urteil vom 28. Juli 1939 enthielt demgegenüber die Feststellung, dass die Auszahlung der Neilmittelkosten in der Weise verschleiert worden ist, dass sie als allgemeine Unkosten im sog. Portobuch vermerkt worden sind. Diese Feststellung war auf Grund der
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eigenen Einlassungen der Angeklagten ID und cin ın dem dem Urteil vom 15. Dezember 1955 vorausgegangenen
Ermittlungsverfahren getroffen worden, wobei NE und OcEED angegeben hatten, auf Anweisung des Ste so gehandelt zu haben. Dem Widerruf dieser FEinlassungen,
den die Angeklagten damit begründet hatten, dass sie von dem damaligen Kreisleiter BIER und dem Amtsnachfolger
des Stamm, Ste, unter Druck gesetzt worden seien, hatte das Landgericht aus den im Urteil vom 28. Juli 1939 näher erörterten Gründen keinen Glauben geschenkt. Die in dem nunmehr angefochtenen Urteil getroffene gegenteilige zeststellung, die an StB ausgezahlten Eeilmittelkosten seien erlaubterweise und unter richtiger Bezeichnung im "febenbuch" eingetragen worden, beruht allein auf den jetzigen Einlassungen der Angeklagten IP und 0 ciEEEE> und den Aussagen der Zeugen St, FEB uni 2EEP, die
- nit Ausnahme des im Urteil vom 28. Juli 1939 aus den
dort angeführten Gründen als unglaubwürdig bezeichneten Zeugen ZB - samtlich an dem Ausgang dieses Verfahrens unmittelbar oder mittelbar in erheblichem Masse interessiert sınd. Die Freisprechung der früheren Kitangeklagten Ste» und REM wegen erwiesener Unschuld im wiederaufnahmeverfahren des Jahres 1945 ist zwar nicht mehr anfechtbar; gleichwohl haben auch sie ein begreifliches Interesse daran, dass sich die im Urteil vom 24. September 1945 zu ihren Gunsten getroffenen Feststellungen in dem gegenwärtigen Verfahren nicht als unrichtig erweisen.
Diese Tatsache hinderte das erkennende Gericht an sich zwar nicht, den Angaben der Angeklagten DB und Oo sowie der genannten Zeugen zu folgen; es war jedoch seine Pflicht, vorher alle Beweismittel auszuschöpfen, die sich ihm zur restlosen Aufklärung des Sachverhalts darboten. Diese Pflicht oblag ihm auch des-
halb, weil NED und OcED ihre ursprünglichen,
sie selbst und die früheren “itangeklagten StB und REED belastenden Einlassungen aus wründen widerrufen hatten, die in dem Urteil vom 28. Juli 1939 als unglaubhaft bezeichnet worden waren, und weil such in dem jetzt angefochtenen Urteil Umstände festgestellt sind, die gegen die Glaubwürdigkeit des Verteidigungsvorbringens der Angeklagten und der Aussagen der Tntlastungszeugen sprechen. Hierher gehört u.a. die Tatsache, dass sich StB ohne ersichtlichen Grund freiwillıg verpflichtet hat, die "an ihn ausgezahlten und noch -auszuzahlenden Beträge späterhin der AOK zu ersetzen". Das Urteil vom 23. Juli 1939 gab dafür die Erklärung, St habe sich zur Rückzahlung der Beträge nur zum Schein bereit er-
klärt, weil er auf diese Weise der sonst vorgeschriebenen
Spezifikation der Arztrechnungen habe entgehen wollen, um die rt seiner Erkrankung (Lues) nicht bekannt werden zu lassen. In dem angefochtenen Urteil ist demgegenüber ein anderer einleuchtender 3eweggrund für die Abgabe der rückzahlungsver»flichtung ebensowenig wie in dem freisprechenden ÜUrkenntnis vom 24. September 1945 aufgezeigt. Wenn Steffan an die Ordnungsmässigkeit des Vorstandsbeschlusses vom 23. Juni 1928, demzufolge ihm die AOK alle durch privatärztliche Behandlung entstehenden arztund Heilmittelkosten zu ersetzen hatte, geglaubt hat, dann ist es ohne Vorliegen besonderer Gründe unverständlich, warum er sich von vornherein freiwillig zur Rückzahlung der ihm rechtmässig zustehenden Lrstattungsbeträge verpflichtet hat. Der mö, lichen, wenn auch wenig wahrscheinlichen Erklärung, Steffan sei damals in Geldschwierigkeiten gewesen und habe sich die Kosten nur darlehensweise durch die 40K vorlegen lassen wollen, steht die Feststellung im Urteil vom 24. September 1945 entgegen, St habe sich nicht in wirtschaftlicher
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:ot befunden. Der Hinweis, StB habe die ihm ausbezehlten Beträge in Erfüllung seines Versprechens im Jahre 1937 auch tatsächlich zurückgezahlt, verschweigt, dass das geschehen ist, nachdem die AOK unter ihrem neuen Vorsitzenden einen Arrestbefhl aus unerlaubter Handlung gegen Sta erwirkt und eine Sicherungshypothek auf dessen Grundbesitz batte eintragen lassen.
Als ungewöhnlich und im Zweifel unerlaubt muss es ferner bezeichnet werden, dass StB die Anweisungen auf Auszahlung von Erstattungsbeträgen an ihn mindestens teilweise selbst unterschrieben hat (Bl 5 UA) und dass er es entgegen den für die Allgemeinen Ortskrankenkassen geltenden Regeln der Buch- und Kassenführung unterlassen hat, Jie Arztrechnungen spezifiziert einzureichen und diese, sowie die Heilmittelrezepte als Suchungsbelege bei den Zahlungsanweisungen zu belassen.
Von Bedeutung in diesem Zurammenhang ist auch die Behauptung der Revision, dass die Angeklagten ihre Einlassung in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 1939, von Stel zur Belastung des Stile angehalten worden zu sein, in einen Ermittlungsverfahren gegen Ste@iii> wesen 3eleidigung (2 Js 76/51) widerrufen und das ursprüngliche Vorbringen von 1933 im wesentlichen wiederholt hätten, während sie sich im jetzigen Verfahren wiederum dahin eingelassen nätten, Ste habe auf sie bezüglich der Eintragungen im "Kebenbuch" keinen Einfluss genommen, sie seien viel-
mehr von Sto@iD zu den St@P belastenden Angaben aufgehetzt worden.
Diese befremdenden Widersprüche in den Angaben der Angeklagten NED und OcEB und die vorerörterten, nicht aufgeklärten Umstände hätten der Strafkamnmer, wie die Revision mit Recht geltend macht, Veranlassung geben miissen, alle irgendwie greifbaren Beweismittel zur völligen
Aufklärung des Sachverhalts heranzuziehen. Als solche 3eweismittel nennt die Revision den in den früheren Strafverfahren gehörten Zeugen St, der nach dem Ausscheiden des St@@W> bei der Überprüfung der gesamten Geschäftsvorgänge der AOK in OB mitgewirkt haben soll, sowie den Landgerichtsdirektor Dr. Lg, der in der Bauptverhandlung vom 28. Juli 1939 den Vorsitz geführt
hat und möglicherweise zur kintragung der an Steffan ausgezahlten Heilmittelkosten im "Nebenbuch" und dem daraus gegen ID und OcEEEED hergsieiteten Vorwurf der Verschleierung der Kostenerstattung wichtige Aussagen
hätte machen können. Ob dieses Nebenbuch in der seinerzeitigen Kauptverhandlung als Beweisstück vorlag, ist dem Urteil vom 28. Juli 1939 allerdings nicht zu entnehmen; gegebenenfalls hätte Dr. Iggp aber darüber berichten können, auf welcher anderen Tatsachengrundlage die seinerzeitige s'eststellung, die Angeklagten hätten die arznei- und Heilmittelkosten für St unzulässigerweise und unter irriger Bezeichnung in dem nur für Portoauslagen und allgemeine Bürourkosten bestimmten Hebenbuch eingetragen, getroffen worden ist. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, dass Sto@Wb und Igipals Zeugen nicht erreichbar waren (vgl Bl 201 d.A.). Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Vernehmung der Zeugen nicht beantragt hat, befreite das Landgericht nicht von der Pflicht, sie von sich aus heranzuziehen, nachdem sich ihm ihre Anhörung aus den vorstehend dargelegten Gründen aufdrängte (BGH 1 StR 73,’50 vom 27. Februar 1951 = IM Hr 1 zu §§ 244 Abs 2 StPO).
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass die an SE ausgezanlten Leilmittelkosten unzulässigerweise als "allgemeine Unkosten" in dem sog. Nebenbuch verzeichnet worden sind, so wird sie unabhängig von den Ausführungen des Urteils vom 24. September 1945 zu prüfen haben, welche Schlüsse sich
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hieraus für die xechtmässigkeit der Auszahlungen an Ste» ergeben Bei der Beantwortung der Trage, ob der AOK in Om» durch die Verschleierung der Kostenerstattung ein lhachteil en’ standen ist, wird zu beachten sein, dass ein solcher Lachteil schon darin liegen kann, dass die zuständigen Überwachungsorgane infolge der unrichtigen Buchführung ausserstande gesetzt wurden, die Auszahlungen zu überprüfen und etwaige Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Das könnte auch dann der Fall gewesen sein, wenn der Vorstandsbeschluss vom 23. Juni 1928 nicht als rechtsunwirksam anzusehen wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:
Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz : StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger