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BGH Urteil vom 08.12.1971 – 2 StR 590/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 590/71 URTEIL FAR:

in der Strafsache

gegen

den Maler und Anstreicher Winfried Lothar L EB aus KO CE, Szeboren am EB. EEE 1946 in KM,

wegen Raubes

Yu

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt : Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär uns als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte machte in einem Lokal mit zwei anderen Männern eine gemeinsame Zeche von 120,-- DM. Als einer der Zechgenossen trotz Aufforderung des Gastwirts seinen Zechanteil von 40,-- DM nicht bezahlte, wollte der Angeklagte

den Anspruch des ihm bekannten Wirtes mit Gewalt durchsetzen. Er schlug seinen Begleiter auf der Toilette des Lokals mit Faustschlägen nieder und zog aus der Tasche des völlig benommen am Boden Liegenden dessen Paß. Er fand darin vier Hundertmarkscheine vor. Einem neuen Entschlusse folgend behielt er das ganze Geld für sich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Daß der Angeklagte seinem Opfer, nachdem er es überwältigt hatte, nicht nur - wie ursprünglich vorgesehen - 40,-- DM, sondern die ganze vorgefundene Barschaft von 400,-- DM abnahm, würde an sich einer Verurteilung wegen Raubes auch hinsichtlich des Mehrbetrages nicht im Wege stehen (BGHSt 22, 350). Indessen fragt es sich, ob er von Anfang an in der Absicht gehandelt hat, sich das Geld rechtswidrig zuzueignen, oder ob er diesen Entschluß erst gefaßt hat, als er die vier Hundertmarkscheine vor-

fand. Sein Wille, dem Gastwirt den Zechanteil von 40,-- DM

zu verschaffen, könnte dahin zu verstehen sein, daß ihm die Absicht rechtswidriger Zueignung fehlte, sei es,daß er sich als berechtigt ansah, dem Zechgenossen das Geld wegzunehmen, um sich durch Zahlung von der Mithaftung für diesen Zechanteil befreien zu können, sei es,daß es ihm auf Erzwingung der unmittelbaren Weitergabe des von dem Zechkumpan geschuldeten Anteils an den Wirt ohne vorherige eigene Zueignung ankam. In beiden Fällen hätte er nicht mit Raubvorsatz gehandelt (vgl. hierzu BGHSt 17, 87), und es käme hinsichtlich des gewaltsamen Vorgehens gegen den Begleiter nur eine Verurteilung wegen Nötigung, hinsichtlich der späteren Aneignung der 400,-- DM nach

Beendigung der Gewaltanwendung nur Diebstahl (BGHSt 20, 32) oder möglicherweise Unterschlagung in Betracht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte im einzelnen ausgegangen ist. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch gefährliche Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung - Faustschläge ins Gesicht. in Betracht kommt (BGH Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 599/62 -).

Willms Müller Baumgarten

Meyer | Schauenburg