Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 18.12.1962 – 5 StR 522/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtliche Sammlungı ja StGB § 176 Abs, 1 Nrel Zungenküsse aus Sinnenlust brauchen keine unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 zu sein.

2178 065

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlungı ja

StGB § 176 Abs, 1 Nrel

Zungenküsse aus Sinnenlust brauchen keine unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 zu sein.

BGH, Urt. v. 18, Dezember 1962 - 5 StR 522/62 - ZIG Lüneburg

IunNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rolf SÜD zus 1. dort geboren an EB 1934,

wegen Gewaltunzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstu.dt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 31.August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengcericht in Lüneburg zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründer

Der Angeklagte, ein verheizuteter Mann von noch nicht ganz 28 Jahren, nahm in seinem Kreftwagen die. 18jährige Ursula De nit. Als sie sich von ihm nicht küssen lassen wollte, presste ar ihr in geschlechtlicher Erregung mit beiden Händen die Kiefer auseinander und führte seine Zunge dreimal in ihren Mund. Das Landgericht hat ihn wegen Nötigung zur Unzucht nach -§ 176 Abs.1 Nr.l StGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zungenküsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres unzüchtige Handlungen, |

Sie sind es in der Regel, wenn sie Kindern unter 14 Jahren oder von einem Manne einem anderen Manne gegeben werden (OGHSt 2,331,333, BGH 1 StR 249/51 vom 26.Juni 1951, 5 StR 94/52 vom 30.April 1952 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen zu § 176 Abs.1l Nr.3 StGB; RGSt 70,224, RG HRR 1937,415 zu § 175 StGB).

Handelt es sich jedoch, wie hier, um erwachsene Personen verschiedenen Geschlechts, so hängt die Wertung davon ab, welche Strafvorschrift in Betracht kommt und wie die näheren Tatumstände waren. Eine strengere Beurteilung kann angebracht sein, wenn es, wie in RG JW 1938, 1878, um den § 174 StGB geht, der Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freihalten will, Darum hat das Reichsgericht (aa0) einen mehrere Minuten dauernden, besonders leidenschaftlichen Zungenkuß als unzüchtige Handlung gewertet. Im vorliegenden Falle bestand kein solches Unterordnungsverhältnis. Der dreifache Zungenkuß spielte sich, wie das Urteil erkennen läßt, verhältnismäßig schnell ab, Der Angeklagte betastete dabei auch nicht den weiblichen Körper. Unter diesen

Umständen waren die Zungenküsse trotz der wollüstigen Absicht nur eine ungehörige handgreifliche Zudringlichkeit, die das allgemeine geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht in einem solchen Maße verletzte, daß eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs.l Nr.l StGB vorläge,. Diese Bestimmung, die in erster Linie "Zuchthausstrafe androht, ist nicht für solche leichteren Fälle gedacht, die schon mit Hilfe der §§ 185, 240 StGB angemessen geahndet werden können.

Den Schuldspruch zu ändern, ist der Senat durch § 265 StPO gehindert. Nach § 354 Abs.3 StPO verweist er die Sache an das Schöffengericht zurück,

Sarstedt Koffka Schmiät Schmitt Dr.Börker