Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 30.04.1952 – 5 StR 94/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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zz ala 2251 061
ImNamen des Volkes
Pd
In der Strafsache gegen
den früheren Grenzschutzwachtmeister Oswald Pr EEE aus WEB, geboren am EEE 1920 in SCHERE Res. Bez. TED, in vo:
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. wWaschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. MP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 20.August 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte, dem zur Last gelegt worden ist, im Januar 1951 abends gegen 21 und 22 Uhr mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Zeugin Brigitte O0 EB unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben - Verbrechen gemäß § 176 ziff.3 StGB -, ist freigesprochen worden.
Die Strafkammer hat als festgestellt angesehen, daß der Angeklagte an dem betreffenden Abend nach Ankunft im Hausflur die Zeugin, deren ungefähres Alter er wußte, mit dem Arm umfaßt, sie dabei über dem Kleid an der Brust berührt und mehrmals geküßt hat. Beide haben auch einen Zungenkuß gewechselt, wobei das Mädchen angefangen hat. Die Strafkammer hat verneint, daß hierin unter den gegebenen Umständen eine unzüchtige Handlung zu erblicken sei. Weiterhin sieht die Strafkammer, auch wenn der Angeklagte sich auf den Zungenkuß eingelassen habe, eine wollüstige Absicht nicht als erwiesen an.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die unrichtige Anwendung des § 176 I ziff.3 StGB und Verletzung der Denkgesetze rügt, ist begründet.
Wenn die Revision allerdings geltend macht, die Schlüsse der Strafkammer führten nicht zwingend zu den im Urteil gezogenen Feststellungen, so ist dies unbeachtlich. Es genügt, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich sind. Dagegen ist der Revision darin beizutreten, daß die somit an sich nicht angreifbaren Feststellungen der Strafkammer keine hinreichend sichere Festetellung enthalten, aus welchem Grunde die Strafkammer den Tatbestand des § 176 I Ziff.3 StGB nicht als erfüllt ansieht.
Die Strafkammer geht zunächst davon aus, daß der hier g9- gebene Zungenkuß "unter den gegebenen Umständen" nicht als un- - sittlich erscheint. Hierbei wird entscheidendes Gewicht darauf - gelegt, daß die Zeugin Brigitte Oihnit dem Zungenkuß angefangen habe, möglicherweise um dem Angeklagten etwas zu zeigen. Schon diese Ausführungen erwecken Bedenken, ob damit nicht in Ergebnis die Strafkammer der von der Zeugin an den Tag gelegten
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Bereitwilligkeit eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigelegt hat. Denn auch wenn die Initiative vom Kind selbst ausgeht, bleibt nach dem Sinn des § 176 I Ziff.3 StGB, der die bei Kin. dern unter 14 Jahren unwiderlegbar vermutete geschlechtliche Unerfahrenheit schützen soll, die Tat strafbar, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen (vgl. Leipziger Kommentar 1951, § 176, Anm.8 S.90).
Daß aber nach gesunder Anschauung das Scham- und Sittlich. heitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird, wenn der Angeklagte mit dem als Zeugin vernommenen Kinde einen Zungenkuß gewechselt, hat die Rechtsprechung stets festgestellt (vel.. OCGH BZ, Urt. v. 11.1.50 in DRZ 1950, S.162).
Nun könnten allerdings die Ausführungen der Strafkamner, die Zeugin habe mit dem Zungenkuß angefangen, auch dahin deuten, die Strafkammer sei davon ausgegangen, daß der Angeklagte von sich äus der Zeugin nur einen Kuß auf den Mund gegeben habe, der für sich allein noch nicht unzüchtig ist. Allein die Strafkammer . stellt darüber hinaus zunächst fest, daß der Angeklagte und die Zeugin miteinander einen Zungenkuß "gewechselt" haben, zum anderen läßt die Strafkammer ausdrücklich die Möglichkeit offen, | daß der Angeklagte "sich darauf eingelassen hat". Um dem Revisionsgericht die Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung zu geben, wird die Strafkammer näher zu erörtern haben, was sie unter den "Wechseln" und was sie unter dem "sich Einlassen" hinsichtlich des Zungenkusses versteht.
Die Strafkammer hat somit möglicherweise den äußeren Tatbestand des § 176 I Ziff.3 StGB verkannt. Das Urteil beruht auch im Sinne von § 337 StPO auf dieser Gesetzverletzung. Zwar führt die Strafkammer noch aus, eine wollüstige Absicht des Angeklagten, die weiterhin Voraussetzung für dessen Strafbarkeit ist, sei "jedenfalls nicht mit Sicherheit nachweisbar". Es ist jedoch zunächst. nicht ausgeschlossen, daß djese Feststellung der Strafkammer von .dem aufgezeigten Rechtsirrtum beeinflußt
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ist. Zum anderen hat sich die Strafkammer, obwohl die Lebenserfahrung nach den festgestellten Umständen zur Annahme einer wollüstigen Absicht drängte, nur oberflächlich mit dieser Frage befaßt. Eine derartige nicht erschöpfende Beweisführung ist ein sachlicher Mangel (vgl. RGSt 77, 5.158 £f. - 160/161 -), der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß und zwar gemäß § 353 II StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesan-
anwaltes.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Schmidt . Siemer