Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 24.06.1960 – 2 StR 621/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Autliche Sammlung: ja ? 1 3 2 0 u 0 sth % 356 Verbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen wird durch as Einverständnis der Beteiligten grundsätzlich nicht aufge-Loben. Das Merkmal der Fflichtwidrigkeit kann jedoch ausnahnsweise deshalb entfallen, weil das Einverständnis die Gegensätglichkeit der Interessen tatsächlich beseitigt. Zin Irrtun des Rechtsanwalts über die Beseitigung der Gegensätzlichkeit durch Einverständnis kann Tatbestandsirrtum sein. in to [ei u
Nachschlagewerk: ja
Autliche Sammlung: ja ? 1 3 2 0 u 0 sth % 356
Verbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen wird durch as Einverständnis der Beteiligten grundsätzlich nicht aufge-Loben. Das Merkmal der Fflichtwidrigkeit kann jedoch ausnahnsweise deshalb entfallen, weil das Einverständnis die Gegensätglichkeit der Interessen tatsächlich beseitigt. Zin Irrtun des Rechtsanwalts über die Beseitigung der Gegensätzlichkeit durch Einverständnis kann Tatbestandsirrtum sein.
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BGH, Urt. v. 24. Juni 1960 - 2 StR 621/53 - LG Narburg/Lahn
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in Wannen ä in der Strafsache
gegen
KÄrs:
den Rechtsanwalt und Notar Arthur 53 aus VD. Krs: E_ 1 ei geboren an ®. De _ in Ve; legen Parteiverrats
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15. Juni 1960 in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Sundesrichter Prof. Dr. Busch BSundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB in ser Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 15. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ber Angeklagte vertrat und beriet den Kaufmann As» verschiedentlich als Rechtsanwalt. Nachden A in ;aniungsschwierigkeiten geraten war, erwirkte er für ihn mehrfach YVollstreckungsschutz, vereinbarte Ratenzahlungen und bemühte sich um die Einziehung von Außenständen. Um AB zu helfen, vermittelte er ihm ferner im Spätsommer 1952 ein Darlehen von 5 006 DM. Bei Abschluß des schriftlichen Darlehensvertrages am 1. Sentember 1952 trat er als Bevollmächtigter der Darlchensgeberin, Frau KB: auf, übernahm aber zugleich eine "Garantie" für die Rückzahlung und verfügte im Auftrage von AB ver einen Teil der Darlehenssunne.
Da AED die fälligen Zinsen nicht zahlte, erwirkte der Angeklagte nach erfolglosen Mahnungen im Namen und in Vollmacht von Frau KB wegen der Darlehensforderung nebst Zinsen unä Kosten am 15. Februar 1954 Zahlungs- und am 25. Februar 1954 Vollstreckungsbefehl gegen AB: KMachden der Angeklagte am 26. März 1954 das Mandat Ab nisäergelegt hatte, trat er am 8. November 1954 wiederum als Vertreter von Frau xD einem Siangsversteigerungsverfahren bezüglich des Grundbesitzes bei, der AEB gehörte. Da Frau KB :s ablehnte, das Grundstück zu ersteigern, bot der Angeklagte selbst und erhielt am 10. Mai 1955 den Zuschlag: Wegen seiner Garantieerklärung sicherte er Frau xD durch eine Hypothek auf seinem alten Grundbesitz. Außerdem zahlt er ihr monatlich 50 DM als Zinsen und Abtrag.
Die Strafkammer hat das Erwirken des Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls sowie den Beitritt zur Zwangsversteigerung als ein Vergehen nach § 356 StGB angesehen und den Angeklagten wegen Parteiverrats, begangen im verschuldeten Verbots- "irrtum, anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.
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Seine Kevision beanstandet das Verfahren und die Arwen-Di
bei
sung des Sachlichen kechts. e Sachrügt hat Erfo
I. Lie Verfahrensrüge.
Die Rüge, das Gericht sei nicht oränungsgemäß besetzt gewiesen, greift nicht durch.
a) Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor S@WB; Konnte nicht mitwirken, da die Kammer durch Beschluß von 27. April 1959 seine Selbstablehnung für begründet erklärt hatte (§§ 30, 24 Abs: 1 und 2, 27 Abs. 1 StPO): Nach den Geschäftsverteilungsplan vom 11. Dezember 1955 muöte an ; seiner Stelle Landgerichtsrat WoglB den arsi;z: übernehmen.
b) Assessor FB vurde der 3. Strafkammer nicht nur "in dieser Sache", wie die kevision behauptet, sondern als ordentliches hitglieä zugeteilt, und zwar zunächst durch Frä-- sldialbeschluß vom 22. Juni 1959. Nach Verlängerung seiner Abordnung an das Lanügericht in Marburg beschloß äas Präsisium am 9, September 1959, daß diese Zuteilung "weiterhin" bestehen bleibe.
In der Abordnung eines Hilfsrichters liegt ein Richterwechsel, der gemäß § 63 Abs. 2 GVG eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich macht. Zwar war Assessor FEB sen }) Landgericht anläßlich der Erkrankung des Landgerichtsrats Dr. Sc zugewiesen worden. Das Präsidiuu war aber, entgegen der Ansicht der Kevision, nicht verpflichtet, den Assessor nur als Vertreter für Landgerichtsrat Dr. Sci einzusetzen. Es konnte vielmehr frei über seine Verwendung entscheiden (vgl. BGHSt 13, 53, 56). Daß Assessor FB zeuserdem der ersten Zivil- und der ersten Strafkammer zugeteilt wurde, ist nicht zu beanstanden; denn ein Richter kann zum “Hitzlied mehrerer Kammern bestimmt werden (§ 63 Abs. i Satz 2 GVG).
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Als weiterer ständiger Beisitzer stand Landgerichterv:v Dr. SD 20: Verfüsung. Für eine Vertretung blieb dx-
ker kein kaun.
Il. Die Sachrüge.
e 1.) Die Ausführungen des Urteils zum äußeren Tatbestand lassen keinen Rechtsfehler erkennen,
a) Zutreffend ist dargelegt, daß der Angeklagte in derselben Rechtssache beiden Parteien diente, indem er einer-. seits für den Kaufmann AMD zu dessen "Sanierung" tätig wurde und zu diesem Zwecke ihn in mehreren Vollstreckungsschutzverfahren vertrat, mit Gläubigern Ratenzahlungen vereinbarte, Außenstände einzog und zur Tilgung von Schulden verwendete und das Darlehen von Frau KB in Höhe von 5 000 DM vermittelte, andererseits, als sich AB virtschaftliche Lage verschlechterte, im Auftrage von Frau KB wezen der Larlehnsforderung und der aufgelaufenen Zinsen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl gegen ihn erwirkte und schließlich den von einer anderen Gläubigerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren beitrat. Das Darlehen vermittelte der Angeklagte zwar, nachdem AB ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber seinen Gläubigern betraut hatte. Den Landgericht ist aber darin beizupflichten, daß die aus den Darlehnsvertrag erwachsene Schuld gleichwohl "zu einem Teil der Angelegenheiten! geworden war, in denen AED den Anseklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut hatte. Diese Schuld war auch Gegenstand des Mahnverfahrens und Grund des Beitritts zu dem auf die Verwertung des Grundstückes des Althaus zielenden Zwangsversteigerungsverfahren namens der
släubigerin KB:
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b) Das Merkmal der Pflichtwidrigkeit ist ebenfalls festgestellt. '
Fflichtwidrig dient der kechtsanwalt beiden Larteien
in wıyı.c »ı Bechtssache, wenn er, nachden er die Interessen aer einen Fartei .Iraft deren Auftrags wahrgenomsien hat, in eben dieser Rechtssache für die andere Tartei in entgegengesetzten Iiuteresser tätig wird. üb ein Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus deu Auftrag, den der Kechisanwalt -rnalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfangs der Belange, mit deren Yahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut
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vgl. Buaust 7, 17, 20).
ia Urteil wird in einzelnen dargelegt, daß der Angeklagte, indem er für Frau XD in üeren Hanen und Auftrag wegen der Darlehnsforderung nebst aufgelaufenen Zinsen Zahlungs-
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und Vollstreckunssbefehl erwirkte und dem Zwangsversteigerungs-
verfianren beitrat, ihr in der Darlehnsangelegenheit entgegen den Belangen seines ersten Auftraggevers AB Beistand leistete. Im Ergebnis ist dem beizupfllichten:
Der Beschwerdeführer wendet sich aus zwei Gründen gegen die Annahme pflichtwiärigen Handelns. Er macht zunächst geltend, daß er in dem Mahnverfahren und im Zwangsversteigerungsverfahren erlaubterweise seine eigenailnteressen gegen AD wahrgenommen habe. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben aber das Gegenteil. Danach stand Frau KB die Darlehnsforderung während der genannten Verfahren selbst zu; sie hatte sie weder an den Angeklagten abgetreten, noch war sie kraft Gesetzes auf den Angeklagten übergegangen. Der Umstand, daß er ein wirtschaftiiches Interesse an der Befriedigung der Frau KB hatte, weil er damit rechnete, von ihr wegen der "Garantie" in Anspruch genommen zu werden, ändert nichts daran, daß er in beiden Verfahren eben für die den Belangen des Schuldners I) entgegengesetzten Interessen der Gläubigerin AP tätig wurde. Sein jetziges Vorbringen, Frau KB Habe ihn bereits vorher (also ehe er im Mahnund im Zwangsversteigerungsverfahren in ihrem Namen tätig
))
wurde) in Anspruch genommen gehabt und ihre Forderung sei
deshalb auf ihn als den Bürgen kraft vwesetzes ({§ 774 BGE}
übergegangen, ist neu und steht im Widerspruch zu den Ürteilsfeststellungen. Der Senat kann es daher nicht berücksichtigen. Der Hinweis auf die Vorschriften über die Neben-
intervention ist offensichtlich verfehlt.
«e iun lag es allerdings nach den Feststellungen des Tatrichters im Interesse des Kaufmanns AED ; daß der Angeklagte sein Grundstück in dem von einer anderen Gläubigerin eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren erwarb, weil dieser sich entschlossen hatte, dem AB das Grunästück nach der Ersteigerung nietweise zu belassen, wie er es später auch getan hat, AED var deshalb auch damit einverstanden, das der Angeklagte namens der Frau xD ‚ Zdahlungs- und Vollstreckungsbefehl gegen ihn erwirkte unä dem Zwangsversteigerunssverfahren beitrat. Auch wegen dieses Einverständnisses will der Angeklagte »flichtwiäriges Handeln verneint wissen. Er übersieht indessen, daß ein Einverständnis solcher Art die Pflichtwidrigkeit der Doppelvertretung nur ausnahmsweise beseitigt, dann nämlich, wenn das Einverständnis die Gegensätzlichkeit der beiderseitigen Interessen völlig aufnebt, also die Wirkung hat, daß die für die Gegenpartei entwickelte Tätigkeit in keiner Beziehung mehr gegen die Belange gerichtet ist, deren Wahrnehmung der erste Auftraggeber den Rechtsanwalt anvertraut hatte; denn in diesem Falle dient der Rechtsanwalt zwar in derselben Rechtssache beiden Parteien, aber nicht im entgegengesetzten Sinne. Es entfällt denn das Tatbestandsnmerkmal der Pflichtwidrigkeit und damit der objektire Tatbestand der Prävarikation, Wenn dagegen das zZinverständnis den Gegensatz der vertretenen beiderseitigen Interessen bestehen läßt, so schließt es die Pflichtwidrigkeit grundsätzlich nicht aus, weil der Auftraggeber über das
‚in § 356 StGB geschützte Rechtsgut nicht verfügen kann. Denn der Unrechtsgekalt der Prävarikation besteht nicht — jedenfalls nicht hauptsächlich - in der ungetreuen Benachteiligung
ebers, sondern in der ıurschütterung des Vertrauens
fstreue des Rechtsbeistanäds. Darüber besteht in kechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung.
Im Urteil JW 1929, 3168 Nr. 19 hat das keichsgericht nun zwar ausgesprochen, das Kechtsgut der ärhaltungs des Vertrauens des 'rechtsuchenden Publikums könne seiner Natur nach jedenfalls dann nicht verletzt werden, wenn diejenixen, auf deren Vertrauen es ankomme, ernstlich und ohne unzulässige Beeinflussung zum Ausäruck brächten, daß sie in der Vertretung der beiderseitigen Interessen eine Verletzung der 3eruistreue nicht erblickten, vielmehr jene Vertretung zum Zwecke
der Herbeiführung eines Vergleiches sogar wünschten; insoweit )}
unterliege üas Rechtsgut doch der Parteiverfügung. Die Frage, ob auch abgesehen von Einigungsverhandlungen die Rechts- und Berufspflichtwidrigkeit des Ü[bergangs von einer Partei zur anderen durch die Einwilligung des ersten Auftraggebers bescitigt wird, hat das Keichsgericht dabei aber ausdrücklich unerörtert gelassen. In anderen und späteren Entscheidungen hat es sie verneint und die Möglichkeit der Tätigkeit für beide Larteien auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbeistand von beiden Seiten mit der Herbeiführung eines Ausgleiches der widerstreitenden Interessen beauftragt wird (RGSt 62, 289, 292) oder in denen zwei Parteien zwar entgecsengesetzte Interessen haben, diese aber zunächst unausgetra- » sen lassen und vorerst im Angriff oder in der Abwehr gegen einen Dritten zusammenstehen wollen (R6St 71, 231, 234, 235)- Es handelt sich dabei also um solche Fälle, in denen die getroffenen besonderen Vereinbarungen den an sich vorhandenen gegensatz der Interessen für ein klar umgrenztes Gebiet gemeinschaftlicher Vertretung ausschalten. Daß darüber hinaus auch bei bestehenbleibender Gegensätzlichkeit der frühere „uftraggeber den Rechtsanwalt von der ihm durch § 356 StSB suferlegten Pflicht befreien könne, wird in den Urteilen Küst 71, 2553: 72, 139 scharf abgelehnt. Das Reichsgericht
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Zührt dazu aus, die Vorschrift des § 32 Abs- 1 Hr. 2 EinwO
sei in der Hauptsache im öffentlichen Interesse, zur Wahrung der Reinheit des Anwaltsstandes erlassen; sie wolle nicht
nur verhüten, daß der Anwalt durch die Vertretung einmal
der einen, hinterher der anderen Partei in einen inneren Wi-Gerstreit gerate, sondern auch, daß dadurch nach außen hin ein*LEindruck entstehe, der dem Ansehen des Anwaltsstandes als eines wichtigen Organegı der kechtspflege abträglich sein könnte, Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof in BCHSt 4, 82 gefolgt. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.
im vorliegenden Falle hätte die Gegensätzlichkeit der Interessen des Kaufmanns AMD uni der Frau KB in Wahnverfahren und im Zwangsversteigerungsverfahren allenfalls dadurch beseitigt wein können, daß nach dem Willen beider Parteien die Vertretung der Gläubigerin KB durch den Aneklagten den Zweck gehabt hätte, sowohl Frau KB vie den chuldner AB gegenüber dem Vorgehen anderer Gläubiger zu schützen. Dem Urteil sind indessen keine Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung zu entnehmen. Zudem ist nicht erkennbar, wieso es, um dem. Schuldner AB venigstens den Besitz des Grundstücks auf dem Wege einer Ersteigerung durch den Angeklagten zu erhalten, nach der Vorstellung der Beteiligten der Erwirkung eines Titels und des Beitritts zur Zwangsversteigerung bedurfte. Um die Gegensätzlichkeit der Interessen völlig aufzuheben, wäre es zum mindesten notwendig gewesen, daß sich Frau KW ausärücklich verpflichtete, aus dem Titel nicht zu vollstrecken, solange kein anderer Gläubiger gegen AB vorging, und daß einwandfreie Vorkehrungen zur Sicherung dieser Verpflichtung getroffen wurden. Das ist nicht geschehen,
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» 2.) Zur inneren Tatseite unterliegen die Urteilsgründe jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
D Landgericht ist, wie es wiederholt zum Ausdruck +, der Auffassung, für den Vorsatz der Prävarikation
‚ daß der Täter alle Tatsachen gekannt habe, aus sich ergebe, daß er in derselben Rechtssache beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse gedient habe. indessen sind die Merkmale "in derselben Rechtssache!" und "im entgegengesetzten Interesse" nicht rein beschreibender ilatur. Die Kenntnis, daß sie gegeben sind, erschöpft sich nicht in dem \iissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert eine llertung dieser äußeren Gegebenheiten (BGHSt 7, 261 f). Irrige
Wertung kann also als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschlius-
sen, so wenn der Täter infolge rechtsirriger Beurteilung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht er-
kennt. Die Frage nach dem Verbotsirrtum stellt sich erst, wenn }
feststeht, daß der Täter im dargelegten Sinne zutreffend scwertet und damit die zum Vorsatz gehörende Kenntnis von Vorliegen der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gehabt hat.
Der Ausgangspunkt des Lanägerichts für die Feststellung des inneren Tatbestandes ist demnach unrichtig.
(ag das Merkmal "in derselben Rechtssache" anlangt, muß sich der Täter der Identität des materiellen Rechtsverhältnisses bewußt sein; er muß in dem neuen Auftrag den alten Streitstoff wiedererkennen (BGHSt 7, 261, 263). Daß der Angeklagte diese kenntnis gehabt hat, ergeben die Urteilsausführungen. Danach war er sich, als er später für Frau ki tätig wurde, völlig klar darüber, daß und in welchem Unfange er zuvor dem Kaufmann AB anwaltlichen Beistand zeleistet hatte. "Er wußte" -— so heißt es im Urteil - "welchen sachlich-rechtlichen Umfang sein früherer Auftrag gehabt hatte und daß er in Ausführung dieses Auftrags zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten seines Erstauftraggebers YEEED üas Darlehen der Zeugin KB beschafft hatte". Diese Feststellungen schließen aus, daß er bei der Durchführung des NMahnverfahrens wegen der Jarlehensforderung
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und bei den späteren Beitritt zur Zwangssverstei arund des erwirkten Vollstreckungstiteis dic Identi
Streitstoffes übersehen haben kann. Ein den Vorsatz zusschliessender Irrtuu hinsichtlich dieses Tatbestandsnerkmales scheidet somit nach den Feststellungen des Tatrichters aus
Dagegen läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich erkennen, ob der Angeklagte das Bewußtsein gehabt hat, inden er für Frau KB im Mahnverfahren und im Zuangsversteigerungsverfahren tätig wurde; Interessen zu vertreten, die denen seines Erstauftraggebers entgegengesetzt waren. Zwar ist nach den Feststellungen zwischen dem Angeklagten, den Schuldner A] und der üläubigerin kW keine Vereinvaruns getroffen worden, äie seine Tätigkeit für Frau Kg derart begrenzte, daß er in ihrer Ausübung, ohne das Interesse des einen oder des anderen zu verletzen, lediglich den gemeinsamen Interesse beider Parteien diente, Jeäoch kann nach dem Urteilssachverhalt nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte Frau KB pei Erwirkung des Titels und in dem Zwangsversteigerungsverfahren nur mit dem Ziel vertreten wollte, dem Zugriff anderer Gläubiger zuvorzukommen und dadurch AB die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu erhalten, wenn damit auch für Frau KB eine gewisse Sicherung der Darlehensrückzahlung verbunden war. Dafür daß der Angeklagte möglicherweise in der Vorstellung, ausschließlich gleichgerichtete Interessen zu vertreten, befangen gewesen ist, sprechen verschiedene Umstände: Nach seinem Verteiäigungsvorbringen war AGD an.deriDurcenfünrung des Mahnverfahrens und dem Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahrens namens der Gläubigerin X in Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage besonders interessiert. Außerden hat der Angeklagte nach der Ersteigerung das Grundstück dem Kaufmann AED zun weiteren Betriebe seines Geschäftes mietweise überlassen, auf anderem eigenen Grundbesitz
zur Sicherung der Darlehnsforderung für Frau > : Eypotähek eintragen lassen und die Verzinsung und Rückzahlun des Darleh#::- übernommen. Endlich ist es,wie er behauptet seine #bsicht gewesen, das Mandat“. der rau kW r ieder zulegen, falls es zwischen ihr und SW zu einen zec streit wegen der Forderung kommen sollte. Wäre der Angeklaste in dem Mahnverfahren und in dem Zwangssversteigerungsverfahren für Frau KW lediglich mit dem Hillen tätig geworcen, dem oben dargelegten gemeinsamen Interesse beider Parteien zu dienen und sich in den dadurch .zesteckten Grenzen zu halsen, und hätte er angenommen, dies sei auch der Wille der Gläuligerin KB und des Schuldners EB. so würde sein Vorsatz nicht darauf gegangen sein, beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse zu dienen. Im Urteil ist diese
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hinreichende Grundlage für die Annahme, das Verhalten des Angeklagten erfüile auch den inneren Tatbestanä der PFrävarikation. Der Wangel zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zu-
rückzuverweisen.
3.) Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung abermals zu der Feststellung gelangen, der Angeklagte habe den Tatbestand der Prävarikation mit Wissen und willen erfüllt, so wird es wiederum zu untersuchen haben, ob er gleichwohl geglaubt hat, mit der Vertretung der frau KB Hein Unrecht zu tun, sei es, .daß er trotz Kenntnis der Umstände unä deren zutreffender Bewertung meinte, der gesetzliche Tatbestand des § 356 5tüB liege nicht vor (sog. Subsumtionsirrtum), sei es, daß er annahn, seine Handlungsweise sei durch das Einverständnis des Schuläners ZU serechtfertigt. Die Strafkammer hat es nicht ausschließen können, daß der Angeklagte bei der Auslegung des kechtsbegriffes der ?Pflichtwidrigkeit, genauer der Gegensätzlichkeit der Interessen geirrt und ge&laubtzhat, er
'rage nicht erörtert. Die Feststellungen bieten deshalb keine
Fan
t der Vertretung der Interessen der Gläubizgerin
SB nicht gegen die Treupflicht, die er gegenüber seinem Erstauftraggeber AD natte: Sie ist jedoch der Fb eugung, daß ein etwaiger Verbotsirrtum nicht entschuldbar sei, weil der Angeklagte bei gehöriger Anspannung seiner seistigen Fähigkeiten hätte erkennen können und müssen, daß seigı Tätigwerden für Frau KB 'pflichtwidrig im Sinne des Gesetzes" gewesen sei. Die Frage, inwieweit dem Angeklagten Anspennung des Gewissens und der geistigen Fähigkeiten zumutbar ist, betrifft Inhalt und Umfang einer Rechtspflicht und unterliegt in diesem Umfange der Nachprüfung durch das Eevisionsgericht (BGHSt 2, 194, 209). Das Urteil geht selbst davon aus, daß bei der objektiven Lage des Falles die Beurteilung schwierig war; denn es führt aus, sie habe besonders eingehender und sorgfältiger Trüfung danin bedurft, ob sich Gie Vertretung von Frau KEEP noch im Rahmen seiner Anwaltsvflichten halte oder nicht. Daraus zieht es den Schluß, der Angeklazte hätte sich bei anderen, erfahreneren Kollegen, notfalls auch bei der Anwaltskammer durch entsprechende Rücksprache Klarheit verschaffen müssen. Indessen ist der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen selbst ein erfahrener Anwalt, der seinan:, Beruf seit langen Jahren ausübt. Er konnte sich deshalb weit eher als ein junger Anwalt ein eigenes Urteil zutrauen. Für die Entscheidung darüber; ob er Zweifel in sein eigenes Urteil hätte setzen und den Rat von Berufskollegen einholen müssen, ist es auch nicht - wie das Landgericht meint - ohne Bedeutung, wenn nachträglich verschiedene juristisch qualifizierte Fersönlichkeiten in seinem Verhalten keine Prävarikation erblickt haben sollten; denn daraus würde sich ergeben, daß seine Beurteilung der Frage der Pflichtwidrigkeit angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht schlechthin abwegig war, Wenn in einer solchen Lage ein erfahrener Anwalt mit lengjähriger Berufserfahrung nach sorgfältiger Prüfung zu
der Überzeugung gelangt, mit der Übernahme des Manäave:- nicht gegen die Interessen seines Erstauftraggebers zu ver-
stosen. so ist nicht onne weiteres die Annahme berechtist, ch nicht auf sein eigenes ürteil verlassen sürfen, sondern dieses durch Einnolung der Rechtsansicht der kollcgen auf seine Richtigkeit hin überprüfen müssen. Gerade weil der Angeklagte nicht einfach von der einen Partei zur anderen herübergewechselt ist, sondern auch, nachdem er für die Gläubigerin iD tätig geworden war, dem Erstauftraggeber AED weiter helfen wollte und nach den Umständen auch bestmöglich half, konnte er ohne Verschulden zu der Yorstellung kommen, es sei ihm rechtlich nicht verwehrt, im Auftrage und im Namen der Gläubigerin KW für diese in Hann- und Zwangsversteigerungsverfahren aufzutreten, Tas
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Lanägericht hat anscheinend selbst das Gefühl gehabt, daß dem Angeklagten dieserhalb nicht ohne weiteres ein strafrechtlicher Vorwurf genacht werden könne; denn bei Erörterung der für die Strafzumessung bedeutsamen Unstände findet sich der Satz, die Tat des Angeklagten habe keinen kriminellen Charakter. Das ist ein Widerspruch. Die Prävarikation
des § 356 St&B ist ein Vergehen. Der Gesetzgeber bewertet es ersichtlich nicht als leichtes Vergehen; denn er beäroht es nit Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten. Wenn Prä-
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Yarikation bejaht wird, steht daher ser kriminelle Charzı- zer der Tat fest; auch wenn sie im Verbotsirrtum begangen
Busch Bundesricenter Scharyenscel ist beurlaubt und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Für den im Urlaub befindlichen und ebenfalls ortsabwesenden Vorsitzenden '
‘ Busch
Menges Kirchhof