Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 07.10.1986 – 1 StR 519/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Rechtsanwalt dient auch dann pflichtwidrig beiden Parteien, wenn er im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt zu dem ihm anvertrauten Sachverhalt vertritt, dies aber nunmehr den Interessen des ersten Mandanten zuwiderläuft.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 356 Abs. 1

Ein Rechtsanwalt dient auch dann pflichtwidrig beiden Parteien, wenn er im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt zu dem ihm anvertrauten Sachverhalt vertritt, dies aber nunmehr den Interessen des ersten

Mandanten zuwiderläuft.

BGH, Urt. v. 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/85 - LG Ansbach

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr. Manfred FH emiiB aus EEE, zeboren am EEE 15:5 in De.

wegen Parteiverrats

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsanmer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt um (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte, Rechtsanwalt B. BD zu: wii als Verteidiger,

Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Juni 1985 aufgehoben, soweit der

Angeklagte im Fall II 3 (Leguuuuuiie»)

freigesprochen worden ist,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, der wegen drei sachlich zusammentrefiender Vergehen des Parteiverrats, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, angeklagt war, insgesamt freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil hinsichtlich des Falles II 3 (Lippenberger) mit der Sachrüge an; das Rechtsmittel hat Erfolg.

Emil LOB war Eigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich eine Gaststätte und eine Diskothek befanden. Seine Ehefrau, die sich scheiden lassen wollte, suchte am 9. März 1983 den Angeklagten auf und ließ sich von ihm über die güterrechtlichen Folgen einer Scheidung beraten. Sie unterrichtete ihn u.a, darüber, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann ein Pachtvertrag über Gaststätte und Diskothek bestand, datiert auf den 27. Oktober 1979; doch sei der Vertrag nachträglich fingiert und nicht ernstlich gewollt. Ihre Frage, ob ihr Ehemann trotzdem Ansprüche aus dem Vertrag herleiten könne,

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verneinte der Angeklagte, Am 10. März 1933 schrieb der

Angeklagte in dieser Sache an Emil Lim, an 11. März 1983 endete das Mandat.

Am 15. Juni 1983 erhielten die Gebrüder Kin ee] im Zwangsversteigerungsverfahren gegen Enil Lg» EB sen Zuschlag über das genannte Grundstück. Nunmehr berief sich Frau RE >: den Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 und beanspruchte den Besitz an Gaststätte und Diskothek. Bei der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung vertrat der Angeklagte die Gebrüder KB :ezen Frau CB und machte geltend, der Pachtvertrag vom 27, Oktober 1979 sei nachträglich fingiert, nicht ernstlich gewollt und deshalb unwirksam; er berief sich hierbei auf die ihm von Frau

LOB :ezebenen Auskünfte.

Damit hat der Angeklagte in derselben Rechtssache beiden Parteien gedient. "Dieselbe Rechtssache" ist nicht nur gegeben, wenn es sich um dasselbe Verfahren und dieselben Parteien handelt; maßgebend ist vielmehr die Identität des Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung von Bedeutung sein (BGHSt 5, 301, 304; 9, 341, 345; 18, 392). Der dem Angeklagten von Frau Lip anvertraute Sachverhalt, der bei beiden Auftragsverhältnissen rechtliche Bedeutung hatte, war der Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979. Der Sachverhalt war dem Angeklagten dadurch anvertraut, daß Frau IB ihn im Rahmen eines Beratungsverhältnisses davon Mitteilung gemacht hatte (vgl. BGH, Urt. vom 18, November 1955 - 1 StR 39/55 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 356 Rdn. 3) Das Anvertrautsein endet nicht mit dem Ende des Mandats., was dem Rechtsanwalt einmal anvertraut ist, bleibt dies für die Zukunft. Sobald der anvertraute Verfahrensstoff bei einem anderen Auftragsverhältnis wieder rechtliche

Bedeutung erlangen kann, darf der Rechtsanwalt nicht in eben dieser - in "derselben" - Rechtssache dem nunnehrigen Gegner seines früheren Auftraggebers seinen Rat oder Beistand gewähren (BGHSt 18, 192, 193/194),

Gerade dies hat der Angeklagte getan, als er das Mandat der Gebrüder KEEEB übernahm und für sie tätig wurde,

Der Angeklagte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die

Interessen von Frau LED, die er im Rahmen des Beratungsverhältnisses vom März 1983 wahrzunehmen gehabt

hatte, und die Interessen der Gebrüder KEEP „aren entgegengesetzt. Bei der Beauftragung im März 1983 ging es um die Abwehr etwaiger gegen Frau [EB ;erichteter, aus dem Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 hergeleiteter Ansprüche, bei der Vertretung der Gebrüder Kg» dagegen um die Abwehr von Ansprüchen, die von Frau DE] GEB zuf Grund des Pachtvertrags erhoben wurden.

Das Ziel des Auftrags war dabei zwar jeweils am besten dadurch zu erreichen, daß die Unwirksamkeit des Pachtvertrags geltend gemacht und bewiesen wurde, doch ändert diese Übereinstimmung des bestgeeigneten rechtlichen Vorgehens nichts an der Gegenläufigkeit der Interessen. Der dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilte Auftrag geht dahin, den ihm anvertrauten Verfahrensstoff so auszuwerten, wie es dem Mandanten bei der Geltendmachung seiner Interessen oder der Abwehr fremder Ansprüche dienlich ist (BGHSt 18, 193). Im Rahmen des Mandats vom März 1983 diente es den Interessen von Frau > am besten, sich auf die Unwirksamkeit des Pachtvertrags zu berufen. Dagegen hätte es den Interessen von Frau 8» GEB in Rahmen des von ihr gegen die Gebrüder Kg GEB :efünrten Rechtsstreits - wäre der Angeklagte jetzt noch für sie tätig gewesen - am besten entsprochen, den Pachtvertrag als wirksam und damit als geeignete Grundlage

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für das von ihr geltend gemachte Besitzrecht zu behandeln, aus demselben dem Angeklagten anvertrauten Sachverhalt also gegenteilige Rechtsfolgen anzustreben, Daß der Angeklagte statt dessen eben diesen Prozeßstoff benutzte, Ansprüche von Frau (GEHE gegen die Gebrüder K gm abzuwehren, macht den Widerstreit der denselben Sachverhalt betreffenden Interessen von Frau LCD und der Gebrüder Kl seutlich. Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i.S. von § 356 StGB

ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird; darauf, ob eine solche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand, kommt es nicht an.

Das Landgericht hat den Angeklagten dennoch freigesprochen, weil sein Handeln durch Nothilfe (§ 32 Abs. 2 StGB) geboten gewesen sei; der Angeklagte habe die Gebrüder xD gegen einen rechtswidrigen Angriff von Frau Lu verteidigen wollen, indem er in seinen Schriftsätzen, mit denen er gegen die ergangenen einstweiligen Verfügungen jeweils Widerspruch einlegte, offenbarte, daß der Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 fingiert war. Daneben habe auch ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) vorgelegen; der Angeklagte habe Parteiverrat begangen, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für das Eigentum von den Gebrüdern Kun abzuwenden,

Diese Erwägungen reichen nicht aus, die Freisprechung des Angeklagten zu begründen. Soweit das Landgericht Nothilfe bejaht, sind deren Voraussetzungen nicht dargetan. Spätestens durch das Schreiben des Rechtsanwalts. SCEEBEEB on 28. Juni 1983 konnte für den Angeklagten kein Zweifel mehr bestehen, daß zwischen den Belangen

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seiner früheren Mandantin und den Belangen seiner jetzigen Mandanten ein Interessengegensatz bestand. Damit durfte er das spätere Mandat selbst dann nicht fortführen, wenn er wußte, daß seine frühere Mandantin sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf einen fingierten Pachtvertrag berief. Denn da der Tatbestand des § 356 StGB den Widerstreit von Rechtsinteressen verschiedener Parteien voraussetzt, schließt jener Begriff mit dem Recht der einen Seite zugleich das Unrecht der anderen Seite ein, Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß der Rechtsbeistand einer unredlichen Partei nicht deren Sache fallen lassen und sich auf die Gegenseite schlagen darf (Hübner in LK 10. Aufl. § 356 Ran. 74). Ob es von diesem Grundsatz unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe im Einzelfall Ausnahmen geben kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre dafür Voraussetzung, daß eine Vertretung des späteren Mandanten gerade durch diesen Rechtsbeistand für die Abwehr der Gefahr erforderlich wäre. Das Landgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt; aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Nicht zu entscheiden braucht der Senat auch die Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten unbefugt ein Geheimnis verletzt hat (§ 203 StGB). Mangels Strafantrag ist ein solcher Schuldvorwurf nicht Gegenstand

des Verfahrens.

Die gleichen Einwände gelten, soweit das Landgericht die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) bejaht hat. Auch diese Vorschrift kann den Wechsel des Rechtsbeistandes auf die Gegenseite jedenfalls hier nicht rechtfertigen, weil die den Gebrüdern Kitzsteiner drohenden Beeinträchtigungen das durch § 356 StGB geschützte Rechtsgut des Vertrauens in die Zuverlässigkeit der Anwaltschaft (BGHSt 15, 332, 336) nicht wesentlich überwogen und die Feststellungen nicht ergeben, daß die drohende Gefahr nicht anders als

[es)

durch Vertretung der Gebrüder Klum zerade durch den Angeklagten abwendbar (vgl. BGHSt 5, 371, 375; 18, 311) gewesen wäre.

Die Sache .bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, Dabei wird die Frage eines Verbots-

irrtums wegen der Besonderheiten des Falles sorgfältiger Prüfung bedürfen,

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Foth